Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden VizepräsidentDr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Mag. F in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 8. Oktober 1991, Zl. MA 2/143/90, betreffend Kündigung des Dienstverhältnisses während der Probedienstzeit gemäß § 54a der Dienstordnung der Stadt Wien DO 1966, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vom Beschwerdeführer als rechtskundigen Beamten i.S.d. § 24 Abs. 2 VwGG eingebrachte Beschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, auch wenn sie sich im vorliegenden Fall gegen die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung richtet, ist doch Beschwerdegegenstand gerade die Frage der Rechtswirksamkeit der Beendigung oder des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Das Recht des rechtskundigen Beamten zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann aber nicht davon abhängig gemacht werden, ob die von ihm erhobene Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, vom 4. März 1985 mit Wirksamkeit seines Dienstantrittes (vom selben Tag) als rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe A der Dienstordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 37/1967 (DO 1966) unterstellt und damit das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet.
Mit Bescheid der gleichen Behörde vom 26. November 1990 wurde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Wien gemäß § 54a Abs. 1 DO 1966 mit Ablauf von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides gekündigt. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 12 Abs. 2 DVG aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Begründung wird als Kündigungsgrund angegeben, in der dienstlichen Beurteilung vom 30. Dezember 1988 sei das fachliche Können des Beschwerdeführers und seine fachbezogene Lernbereitschaft mit ausreichend bewertet und festgehalten worden, daß eine Referatsrevision und wiederholte Ermahnungen des Dezernenten dazu geführt hätten, daß der Aktenrückstand erheblich abgebaut worden sei (100 auf 40 Akte). Die Arbeitseinteilung sei als minder entsprechend, ja chaotisch, bezeichnet worden. Die Gesamtbeurteilung habe auf ausreichend gelautet. Der Beschwerdeführer habe diese Beurteilung ohne Einwand akzeptiert und unterschrieben. Am 12. März 1990 sei eine neuerliche Dienstbeurteilung erfolgt. Das fachliche Können und die fachbezogene Lernbereitschaft seien mit ausreichend bewertet, Arbeitseinteilung, Genauigkeit, Pflichtbewußtsein und Fleiß seien als minder entsprechend beurteilt worden. Die Gesamtbeurteilung habe auf noch ausreichend gelautet. Auch diese Beurteilung habe der Beschwerdeführer ohne Einwand zur Kenntnis genommen und unterfertigt. Schließlich sei die Dienstbeurteilung vom 5. November 1990 erstellt worden. Das mündliche Ausdrucksvermögen sei mit sehr gut, das Verhalten gegenüber Parteien, die Auffassung und das Durchsetzungsvermögen mit gut, schriftliche Ausdrucksweise und Initiative seien als ausreichend beurteilt worden. Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sei mit minder entsprechend beschrieben. Ferner sei das fachliche Können und die fachbezogene Lernbereitschaft, das Gedächtnis, der Fleiß, das Arbeitstempo, die Belastbarkeit sowie die Entscheidungsfreude mit minder entsprechend bewertet. Schließlich seien Genauigkeit, Pflichtbewußtsein, Selbständigkeit und Arbeitseinteilung als nicht entsprechend beschrieben. Die Gesamtbeurteilung habe auf minder entsprechend gelautet, mit dem Zusatz, der Beschwerdeführer sei für eine selbständige Arbeit in einer Abteilung mit Agenden der Hoheitsverwaltung nicht geeignet. Gegen diese Beurteilung habe der Beschwerdeführer am 14. November 1990 Einwendungen erhoben, diese seien dem Leiter der Magistratsabteilung 70 zu Stellungnahme übermittelt worden. Der Leiter dieser Magistratsabteilung und Dr. L hätten in der Magistratsabteilung zwei als Zeugen unter Wahrheitspflicht ausgesagt und der Beschwerdeführer habe sich mit Schreiben vom 23. November 1990 dazu geäußert. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Dienstbeurteilung vom 5. November 1990 seien auf Grund der Ermittlungsergebnisse nicht geeignet, eine Änderung der Gesamtbeurteilung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer sei für den öffentlichen Dienst nicht geeignet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe in seinen Stellungnahmen vom 6. und 23. November 1990 dargelegt, warum die Mitarbeiterbeurteilung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Er habe zur letzten Dienstbeschreibung eine mehrseitige Stellungnahme abgegeben und in der Folge vorgesprochen. Ihm sei zur Kenntnis gebracht worden, daß im Rahmen des Verfahrens Zeugenaussagen gemacht worden seien, welche ihm inhaltlich nicht zur Kenntnis gelangt seien. Daher könne er dazu nicht Stellung nehmen und beantrage Bekanntgabe des Inhaltes. Die Mitarbeiterbeurteilung sei nicht objektiv erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Kündigung gemäß § 54a Abs. 1 und 5 DO 1966 ausgesprochen werde. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolge den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprächen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen worden sei, gestellt werden müßten. Die in der Berufung genannten Zeugenaussagen des Dienststellenleiters und des Dezernenten vom 19. November 1990 seien dem Beschwerdeführer zusammen mit 18 Beilagen am 20. November 1990 zur Stellungnahme zugegangen. Er habe sich dazu mit Schreiben vom 23. November 1990 geäußert. Dem Beschwerdeführer seien am 1. Juli 1990 die dienstlichen Beurteilungen vom 30. Dezember 1988 und 12. März 1990 in der Magistratsdirektion vorgehalten worden und er habe Gelegenheit gehabt, sich dazu mündlich zu äußern. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Dienstbeurteilung vom 5. November 1990 mangle es an Objektivität, wird entgegengehalten, daß in erster Linie der Dienststellenleiter dienstliche Beurteilungen (Beschreibungen) vorzunehmen habe. Die Beurteilung vom 5. November 1990 sei vom Leiter der Magistratsabteilung 70 unterfertigt. Auch der unmittelbare Vorgesetzte habe unterschrieben. Der Dienststellenleiter habe darauf verwiesen, daß im Zuge einer Überprüfung der im Zimmer des Beschwerdeführers liegenden Akten am 19. oder 20. März 1990 einige entscheidungsreife Akten der Gruppe 12 aufgefunden worden seien. Diese Akten hätten wegen ihrer Dringlichkeit dem Beschwerdeführer abgenommen und einer anderen Referentin übertragen werden müssen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Akten seien bereits in der letzten Mitarbeiterbeurteilung in Behandlung gezogen worden, sei unrichtig, weil diese bereits am 12. März 1990 ausgestellt worden sei. Die nicht termingemäße Bearbeitung der genannten Akten widerspreche der dienstlichen Weisung des Abteilungsleiters vom 3. Mai 1988 wonach solche Akten sofort und unabhängig von bekanntgegebenen Sitzungsterminen zu erledigen seien. Der Dienststellenleiter habe dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, daß er die rücklaufenden Akten nicht sofort durchsehe. Auf Grund seiner schlampigen bzw. chaotischen Referatsführung nehme er immer wieder Termine viel zu spät wahr; bei höchstgerichtlichen Verfügungen sei am Tag ihres Einlangens bzw. spätestens am nächsten Tag die Aktenanforderung (Ausfüllen eines Formulares) zu verfassen, was keine große Mühe bedeute. In einem bestimmten Fall habe der Beschwerdeführer die am 24. April 1990 eingelangte Verfügung bis 1. Juni 1990 liegen gelassen und dann erst den Akt telefonisch angefordert. Bei keinem anderen Referenten hätten solche "Verspätungen in der Zuteilung", wie er sie behaupte, festgestellt werden können. Der Akt S sei nach Angabe des Dienststellenleiters für das Verhalten des Beschwerdeführers typisch. Bei einem Mitarbeiterbeurteilungsgespräch habe der Beschwerdeführer angegeben, er hätte die Gegenschrift des ihm schließlich am 22. Oktober 1990 abgenommenen Aktes verfaßt. Über Aufforderung sie vorzulegen, habe der Beschwerdeführer seinen Schreibtisch am 2. November 1990 durchsucht, jedoch das angeblich von ihm verfaßte Konzept nicht gefunden; auch am
5. und 6. November 1990 vor Absendung der Mitarbeiterbeurteilung habe er dieses Konzept nicht vorlegen können. Schließlich habe er über Befragung des Abteilungsleiters gemeint, er hätte das Konzept wohl weggeworfen. Seine Rechtfertigung, das Gegenschriftkonzept befinde sich in seinem Wagen, sei nicht glaubhaft, da er es trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt habe. Als weiteres Beispiel habe der Dienststellenleiter das Konzept über die Berufungsentscheidung P. angeführt, das am 2. August 1990 vom Rechtsmittelbüro in der MA 70 eingelangt sei, vom Beschwerdeführer aber bis 6. November nicht erledigt worden sei. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, der Akt sei mehrmals zwischen Dezernentin, Referentin und Rechtsmittelbüro hin- und hergelaufen, widerspreche der Sachverhaltsdarstellung des Abteilungsleiters, wonach dieser Akt nach dem 2. August 1990 nicht wieder im Rechtsmittelbüro gewesen sei. In einem weiteren Fall habe der Beschwerdeführer dem Abteilungsleiter gegenüber behauptet, die entsprechenden Akten am 2. November 1990 in seinem Einlauffach gefunden zu haben. Nach Feststellung des Abteilungsleiters, sei dieser Akt aber nicht im Einlauffach des Beschwerdeführers gelegen. Ihm sei am 2. November 1990 vom Abteilungsleiter vorgehalten worden, daß er tagelang sein Einlauffach nicht ausräume und im vorher genannten Fall Verjährung eingetreten sei. In seiner Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer dazu im Widerspruch zur mündlichen Erklärung am 2. November angegeben, diesen Akt am 24. Oktober 1990 im Einlauffach gefunden zu haben. Er habe nach den Ausführungen des Abteilungsleiters einen Akt in die Hülle eines anderen Aktes gelegt, wodurch Verjährung eingetreten sei. Dies habe der Beschwerdeführer zugegeben. Zum Arbeitsstil des Beschwerdeführers habe der Dienststellenleiter festgestellt, daß sich auf dessen Schreibtisch mehrere Stapel diverser Aktenteile befunden hätten, wobei ein bestimmtes System der Ablage weder erkennbar noch nachvollziehbar gewesen sei. Einlaufsakten hätten sich auf dem selben Stoß wie teilbearbeitete Akten befunden. Parteischreiben und Rückscheine seien verstreut dazwischen gelegen, ohne den korrespondierenden Strafakten angeschlossen zu sein. Eine Reihung nach Dringlichkeit habe nicht festgestellt werden können. Dazwischen seien auch zahlreiche Gegenstände privater Natur verstreut gelegen, sodaß dringend benötigte Unterlagen ungemein erschwert und zeitraubend gefunden hätten werden können. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, es handle sich beim angeführten Chaos um einen subjektiven durch die Optik hervorgerufenen Eindruck; mangels eines zusätzlichen Aktenbockes habe er zuerst die Akten und Formulare am Boden geordnet und dann in einen leerstehenden Kasten geschlichtet. Der Beschwerdeführer habe nicht die Fähigkeit, sein Referat ordnungsgemäß und übersichtlich zu führen. Im Falle einer urlaubsbedingten Vertretung sei es für den Vertreter besonders zeitraubend, das zurückgelassene Chaos halbwegs zu sichten. Der Beschwerdeführer habe über ausreichend Platz verfügt und dennoch habe in kürzester Zeit eine "rationell nicht nachvollziehbare Unordnung" geherrscht. Der Dienststellenleiter habe auch angegeben, daß der Beschwerdeführer zu selbständiger Arbeit nicht befähigt sei und ständig überwacht werden müsse, und zwar alle Einzelschritte bis hin zur Konzipierung eines Berufungsbescheides. Der Beschwerdeführer fühle sich bei Weisungen zumeist persönlich angegriffen und versuche seine irrige Rechtsauffassung durch Hinweis auf nicht existente VwGH-Erkenntnisse zu untermauern. Er leide auch unter starken Konzentrationsschwankungen und sei ständig durch außerdienstliche Belange abgelenkt. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, daß es nur gelegentlich zu Korrekturen oder konzeptändernden Weisungen komme. Nach den Ausführungen des Abteilungsleiters sei das darauf zurückzuführen, daß der bisherige Dezernent, wie auch die Dezernentin vor ihm, einen großen Teil der vorgelegten Konzepte selbst überarbeitet hätten, weil bei häufigem Aktenwechsel zwischen Beschwerdeführer und Dezernenten die Gefahr bestehe, daß der Akt verjähre. Der Beschwerdeführer führe keine Aufzeichnungen über Ladungen, sodaß mangels Terminvermerkes gelegentlich geladene Parteien erschienen seien und der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. Diesbezügliche Probleme habe der Beschwerdeführer zugegeben. Nach den Angaben des Abteilungsleiters mangle es dem Beschwerdeführer an der Fähigkeit, das einem bestimmten Sachverhalt zugrundeliegende Problem zu erkennen und das Ermittlungsverfahren danach auszurichten. Die selbständige Bearbeitung der Akten durch den Beschwerdeführer sei nicht effizient, weil grundlegende Probleme von ihm nicht erkannt worden seien. Dadurch sei auch die Beweiswürdigung und schließlich die rechtliche Beurteilung in eine völlig falsche Richtung gelaufen. Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, die gesamte Arbeit sei von ihm völlig selbständig gemacht worden. Änderungen und Weisungen seien nur im Einzelfall öfters mit Diskussionen über die Rechtsauffassung erfolgt. Der Abteilungsleiter habe ihm immer wieder bescheinigt, daß die Gegenschriften tadellos in Ordnung seien. Schließlich habe der Abteilungsleiter ausgeführt, daß die Belastbarkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, obwohl er der Bearbeitung administrativ-rechtlicher Berufungen voll entledigt worden sei und trotzdem Akten in seinem Referat verjährt seien. Die mangelnde Entscheidungsfreude des Beschwerdeführers sei aus der Tatsache zu erkennen, daß der Beschwerdeführer viele Akten erst knapp vor der Verjährung dem Dezernenten vorgelegt habe. Dies sei in den meisten Fällen nicht auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zurückzuführen, sondern auf den Führungsstil des Beschwerdeführers. Dies bestreite der Beschwerdeführer.
Die belangte Behörde sehe keinen sachlichen Grund, der Aussage des Abteilungsleiters und des Dezernenten, die beide rechtskundig und Vorgesetzte mehrerer rechtskundiger Beamter seien, keinen Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Behauptungen selbstverständlich das Ziel, die Kündigung abzuwenden und wolle deshalb das ihm vorgeworfene Verhalten nicht eingestehen. Es hätten sich aber auch keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer den Zeugen subjektive Interessen unterstellt werden könnten, weshalb der Sachverhalt bezüglich des fachlichen Könnens, des Pflichtbewußtseins, des Fleißes, der Lernbereitschaft, der Arbeitseinteilung und des Arbeitstempos, der Genauigkeit, der Belastbarkeit und der Entscheidungsfreude als erwiesen anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendige fachliche Eignung als rechtskundiger Beamter und sei daher für die Übernahme in eine definitives Dienstverhältnis nicht geeignet. Sowohl aus der allgemeinen Beurteilung der Dienstleistung des Beschwerdeführers als auch aus den konkreten Beispielen für seinen mangelhaften Arbeitserfolg gehe hervor, daß es ihm einerseits am Fachwissen und andererseits an der erforderlichen Selbständigkeit, Sorgfalt und Organisationsgabe fehle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und "unrichtige Beweiswürdigung" geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 54a Abs. 1 DO 1966 kann die Gemeinde Wien das Dienstverhältnis während der Probedienstzeit durch Kündigung auflösen.
Die Probedienstzeit beträgt nach § 18 Abs. 1 zweiter Satz DO sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zum vollendeten
26. Lebensjahr.
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß die Kündigung des Dienstverhältnisses ausgesprochen worden ist.
Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien ist in der Dienstordnung 1966 nicht an das Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe geknüpft, sodaß ihre Vornahme im Rahmen der zeitlichen Begrenzung durch die Probedienstzeit im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung erstreckt sich bei einem Ermessensbescheid unter der Voraussetzung entsprechender Anfechtung darauf, ob der Verwaltungsbehörde Ermessensfehler unterlaufen sind und ob das dem Ermessensbescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprach (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1977, Zl. 525/76 mit weiteren Judikaturhinweisen). Der "Sinn des Gesetzes" (Art. 130 Abs. 2 B-VG) besteht - entsprechend dem Zweck der Einrichtung der Probedienstzeit - darin, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen, um alle sich nicht voll bewährenden Beamten noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausschließen zu können (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0036).
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, daß die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien während der Probedienstzeit durch Kündigung aus dem Grunde der mangelnden Eignung des Beamten für den Dienst dem Sinn des Gesetzes entspricht; er behauptet aber, daß die Annahme seiner mangelnden Eignung durch die belangte Behörde das Ergebnis einer teils unschlüssigen, teils auf einem mangelhaften Verfahren beruhenden Beweiswürdigung sei.
Bei Beurteilung dieser Beschwerdeeinwände ist davon auszugehen, daß der Verwaltungsgerichtshof bei einer Bescheidbeschwerde den angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs. 1 VwGG in der Regel auf der Basis des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen hat. Diese Bindung an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A, und das darauf verweisende Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht, wenn der Sachverhalt in einem Punkt aktenwidrig angenommen wurde, wenn er in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG). Auch die Regelung des § 45 Abs. 2 AVG 1950, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, schließt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht in die Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt, ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z. B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht seine Darstellung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die Beschwerdeeinwände unbegründet. Zunächst kann der belangten Behörde kein Verstoß gegen die Denkgesetze oder eine Nichtbeachtung des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Angaben der schriftlichen Beurteilung vom 5. November 1990 sowie dem Bericht der Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 19. November 1990, dessen inhaltliche Richtigkeit von ihnen als Zeugen am 21. November 1990 bestätigt wurde, mehr Glauben geschenkt hat als den (zum Teil widersprüchlichen) Behauptungen des Beschwerdeführers in seinen beiden undatierten Stellungnahmen zur Dienstbeschreibung. Beweise für die darin aufgestellten Behauptungen hat er nicht angegeben. Vielmehr findet sich am Ende seiner Ergänzung der ersten Stellungnahme nur das Ersuchen "um persönliche Vorsprache, um die entstandenen Probleme und Mißverständnisse baldigst zu bereinigen".
Fehler und Probleme bei der Aktenerledigung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden und ausgeführt, von ihm hätten mehrfach keine Aktenvermerke zum Schließen der Akten verfaßt werden können, weil diese nicht gefunden worden seien (ergänzende Stellungnahme Akt S 35).
Auch in seiner Berufung hat der Beschwerdeführer keine Beweismittel angeboten und nur auf seine Stellungnahmen verwiesen.
In seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, er hätte "entsprechende Beweismittel angeboten", doch sei kein diesbezügliches Beweisverfahren nach der Berufung mehr durchgeführt worden, sondern es seien die zeugenschaftlich bestätigten Angaben des beurteilenden Abteilungsleiters zitiert worden, die vor der Berufung erstattet worden seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei diesen Angaben durch Beweismittel entgegengetreten, findet im Akt keine Deckung. Im einzelnen verweist der Beschwerdeführer wieder auf eine undatierte Stellungnahme und behauptet die darin enthaltenen Angaben seien zum Teil falsch als "Geständnis" bezeichnet worden.
Als neue Behauptungen rügt der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, er hätte "tagelang" das (Einlauf) Fach nicht ausgeräumt. Tatsächlich habe auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin mit Wissen des Abteilungsleiters ein Kollege das Einlauffach mitkontrolliert, sodaß dieses Geschehen unmöglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht, wie im Berufungsbescheid zitiert, etwas "zugegeben", da er "nach den entsprechenden Vorkommnissen" nur mehr schriftlich Stellung genommen habe. Tatsächlich hat die belangte Behörde eine Feststellung getroffen, wonach dem Beschwerdeführer im Fall eines bestimmten Aktes (Z. St.) in erster Linie zum Vorwurf gemacht wurde, daß durch Säumnis Verjährung eingetreten sei. Über Vorhalt dieses Aktes hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme (Akt Seite 29) ausgeführt, er habe ihn am 24. Oktober 1990 im "Einlangefach" aufgefunden, dies dem Abteilungsleiter mitgeteilt und darauf im Rahmen des Vorhaltes der Mitarbeiterbeurteilung nochmals hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich somit zu diesem Fall nach seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme sehr wohl geäußert, darin allerdings einen früheren Tag der Aktenübernahme behauptet. Aus der bekämpften Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer hätte dem Abteilungsleiter gegenüber behauptet, er habe den Akt am 2. November 1990 in seinem Einlauffach gefunden, wonach ihm von diesem vorgehalten worden sei, er hätte tagelang sein Einlauffach nicht ausgeräumt, ist für den Beschwerdeführer nichts wesentlich Nachteiliges zu erkennen, da der gegen ihn erhobene Vowurf, er habe in diesem Fall Verjährung eintreten lassen, auch bei Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden kann. Ob dafür eine Säumigkeit des Beschwerdeführers bei der Abholung von Akten aus seinem Ablagefach maßgebend gewesen ist oder nicht, ist dabei ohne Relevanz.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides fänden sich Behauptungen, die ihm nie vorgehalten worden seien, doch fehlt es an einer konkreten Angabe, welche Feststellungen bekämpft werden. Soweit er auf den letzten Absatz dieser Seite bezugnehmend vorbringt, er sei von einem Kollegen "mitkontrolliert" worden, sodaß das beschriebene Geschehen mit Sicherheit falsch sei, enthält der angefochtene Bescheid dort die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht die Fähigkeit, sein Referat ordnungsgemäß und übersichtlich zu führen, was damit begründet wird, der Beschwerdeführer selbst habe die Ansicht vertreten, es handle sich bei dem festgestellten Chaos um einen subjektiven, durch die Optik hervorgerufenen Eindruck; mangels eines zusätzlichen Aktenbockes habe er zuerst die Akten und Formulare am Boden angeordnet und dann in einen leerstehenden Kasten geschlichtet. Daß dieses Vorgehen des Beschwerdeführers durch einen kontrollierenden Beamten ausgeschlossen hätte werden können, ist nicht einzusehen. Im offenen Widerspruch dazu steht das unmittelbar folgende Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe eine interne Weisung bestanden, daß keinerlei Akte und Schriftstücke und Kästen und Laden verwahrt werden dürfen. Er hätte daher solches nicht vornehmen können.
Ebenso widersprüchlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zum zweiten Absatz auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer nach Angaben des Dienststellenleiters nicht befähigt war, selbständige Arbeiten auszuführen und ständig überwacht werden mußte. Bringt doch der Beschwerdeführer selbst vor, er sei "aus bekannten Gründen von einem Kollegen mitkontrolliert" worden. Sein Vorbringen in der Beschwerde, der Vorwurf, er sei zu keiner selbständigen Arbeit befähigt, widerspreche dem "gesamten, leicht nachvollziehbaren Aktenlauf der Abteilung" vermag diesen Vorwurf nicht zu entkräften. Die unmittelbar darauf folgende Behauptung des Beschwerdeführers es sei eine solche "tatsächlich auch mit Ausnahme des Dezernates und darüber des Rechtsmittelbüros, welche übrigens auch nie einer Meinung sind, nie erfolgt", ist unverständlich. Dies schon deshalb, weil bei jeder geordneten Verwaltung auszuschließen ist, daß Dezernat- und Rechtsmittelbüro nie einer Meinung sein könnten. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei festgestellt worden, er hätte in dieser Richtung etwas zugegeben, trifft nicht zu. Diesbezüglich ist die Beschwerde aktenwidrig ausgeführt, weil im angefochtenen Bescheid dazu festgestellt wird, der Beschwerdeführer habe dem Vorwurf entgegnet, daß es nur gelegentlich zu Korrekturen bzw. konzeptändernden Weisungen gekommen sei.
Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine irrige Rechtsauffassung durch den Hinweis auf nichtexistente Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse zu untermauern versucht, kann durch die Beschwerdeausführungen nicht widerlegt werden.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich ausführt, "wie der Dezernent die Akten bearbeitet habe, sei aus der beigefügten Stellungnahme beweisbar nachvollziebar" ist dem entgegenzuhalten, daß seine im Verwaltungsverfahren erstatteten Äußerungen einen diesbezüglichen Nachweis nicht ermöglichen.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120278.X00Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010