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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde 1. der HN, zuletzt in L, und 2. des mj. EN, zuletzt in L, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1992, Zl. 4.320.911/1-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich den Beschwerdeführern - albanischen Staatsangehörigen - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführer vertreten selbst nicht die Auffassung, daß ihr Asylantrag, über den mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde, deshalb hätte erfolgreich sein müssen, weil sie das Vorliegen der in § 3 Asylgesetz 1991 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht hätten. Sie machen vielmehr ausschließlich geltend, die belangte Behörde habe die Vorschrift des § 4 des Asylgesetzes 1991, wonach die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen ist, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat, mißachtet. Die Erstbeschwerdeführerin habe wiederholt dargelegt, daß sie zusammen mit ihrem Mann aus Albanien geflüchtet sei und in Österreich Asyl beantrage. Sie habe auf die Verfolgung ihres Ehemannes in Albanien wegen seiner politischen Gesinnung und auf ihre Familienangehörigkeit hingewiesen. Gemäß § 4 Asylgesetz 1991 wäre das Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin in das Asylverfahren ihres Mannes "einzugliedern" gewesen.
Mit diesen Darlegungen übersehen die Beschwerdeführer, daß das Asylgesetz 1991 zwischen einem Asylantrag (des Asylwerbers im Sinne des § 1 Z. 3) gemäß § 3 einerseits und einem Ausdehnungsantrag gemäß § 4 andererseits unterscheidet und die Beschwerdeführer ihren eigenen Behauptungen zufolge zwar die Gewährung von Asyl beantragt, jedoch keinen Ausdehnungsantrag gestellt haben. Über einen solchen (zum damaligen Zeitpunkt rechtlich gar nicht möglichen) Antrag wurde auch nicht mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Juli 1991 entschieden; die belangte Behörde hätte somit als Berufungsbehörde die "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG überschritten, wenn sie nunmehr über einen solchen Antrag eine Entscheidung getroffen hätte (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0773).
Im übrigen sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß es ihnen - ungeachtet der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides - unbenommen bleibt, einen Ausdehnungsantrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den zur Zl. AW 92/01/0254 gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992011002.X00Im RIS seit
16.12.1992