TE Vfgh Beschluss 1990/6/28 V26/89

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand Verordnung der Vlbg LReg über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Negrellistraße-Alpstraße" der Marktgemeinde Lustenau vom 8.02.1989 betr bestimmter Grundparzellen Vlbg RaumplanungsG §37

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Landesvolksanwaltes auf Aufhebung der Einleitungsverordnung bezüglich eines Umlegungsverfahrens gemäß dem RaumplanungsG als unzulässig; Unmöglichkeit des Herausgreifens einzelner Grundstücke und bloß teilweiser Aufhebung der Umlegungsverordnung; mangelnde Eignung des verbleibenden Grundstücksstreifens für eine Umlegung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg beantragt gemäß Art139 Abs1 B-VG sowie gemäß Art58 Abs2 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. 30/1984, die Aufhebung der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Negrellistraße-Alpstraße" der Marktgemeinde Lustenau vom 8. Februar 1989, Zl. VIIa-371.134, soweit davon die Grundparzellen 5852/7, 5854/1, 5854/2, 5854/3 und 5855/2 betroffen sind.

2.a) Mit der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Februar 1989 wurde das Umlegungsverfahren betreffend acht - näher bezeichnete - Grundstücke eingeleitet. Der Landesvolksanwalt beantragt die Aufhebung der Verordnung (nur) hinsichtlich von fünf dieser acht Grundstücke, weil er davon ausgeht, daß es bei diesen fünf Grundstücken an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Umlegungsverfahren mangle, bei den übrigen drei Grundstücken hingegen nicht (weshalb diesbezüglich gegen die Verordnung keine Bedenken bestünden).

b) Im Umlegungsverfahren ist der besonders enge Zusammenhang zwischen den einzelnen im Umlegungsgebiet zusammengefaßten Grundstücken charakteristisch, die Beziehungen der Grundstücke sind in besonderem Maß untereinander verwoben. Ein Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens und damit als Voraussetzung für die Erlassung einer Einleitungsverordnung muß nach §37 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl. 15/1973, von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche gestellt werden. Würde nun - entsprechend dem Antrag des Landesvolksanwaltes - die Einleitungsverordnung nur hinsichtlich einiger Grundstücke aufgehoben werden, könnte der Fall eintreten, daß die dann noch umzulegende Grundfläche nicht mehr mindestens die Hälfte der die Umlegung wünschenden Eigentümer repräsentiert. Dies könnte zur Folge haben, daß die Erfordernisse des §37 Vorarlberger Raumplanungsgesetz dann nur mehr auf den verbleibenden Rest an Grundstücken bezogen und (lediglich) für diesen Teil das Vorliegen der genannten Voraussetzungen überprüft werden kann. Diese Überlegungen zeigen, daß es infolge der hier besonders gearteten Zusammenhänge - anders als bei Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, aber in gewisser Weise ähnlich wie bei der zu VfSlg. 9823/1983 angefochtenen Trassenverordnung - im Umlegungsverfahren nicht möglich erscheint, einzelne Grundstücke herauszugreifen und die Einleitungsverordnung lediglich hinsichtlich dieser Grundstücke aufzuheben.

Dazu kommt, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar zulässig ist, im Wege der Normenkontrolle einen Rechtsbestand herbeizuführen, der in seiner normativen Bedeutung einen veränderten Inhalt hat, daß aber dann, wenn die Norm im Falle ihrer Aufhebung einen vollkommen geänderten Inhalt erhielte (einen Inhalt also, der dem Normgeber überhaupt nicht mehr zusinnbar ist), eine (reduzierte) Aufhebung nicht zulässig ist (s. VfSlg. 10693/1985, S. 667).

Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Bei einer dem Antrag des Landesvolksanwaltes entsprechenden Aufhebung verbliebe für die Umlegung nur mehr ein Gebiet von drei schmalen Grundstücksstreifen, welches für eine Umlegung offensichtlich schon deshalb nicht mehr geeignet erscheint, weil dann etwa eine verkehrsmäßige Aufschließung der verbleibenden Parzellen (auch unter Zugrundelegung einer neuen Grundstückseinteilung) wohl nur mehr schwer möglich wäre.

3. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Umlegungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V26.1989

Dokumentnummer

JFT_10099372_89V00026_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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