TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/17 92/09/0246

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.1992
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §110 Abs2;
LDG 1984 §78 Abs5;
LDG 1984 §87;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des R in V, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1990, Zl. Schu-7629/12-1990/Zei, betreffend Abweisung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird wie folgt abgesprochen:

"Der Antrag von Herrn R vom 3. Mai 1990, mit welchem die Überleitung der Entscheidungspflicht des Landesschulrates für Oberösterreich auf die O.Ö. Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hinsichtlich seiner Anträge vom 31. Jänner 1989 geltend gemacht wird, wird abgewiesen.

RECHTSGRUNDLAGE:

§ 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950), BGBl. Nr. 172, i.d.g.F., in Verbindung mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden dann die dem Verfahren zugrundeliegenden Anträge des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 1989 wie folgt wiedergegeben:

"1) Sofortige Einstellung des willkürlichen Disziplinarverfahrens nach § 87, 2., 2. Teilsatz LDG 84, unter besonderer Berücksichtigung der Punkte 33, 35 und 71.

2) Klärung, ob der in § 78, 1 LDG 84 normierte terminus "unverzüglich" bei der Erstattung der Disziplinaranzeige durch HD KB gegeben war.

3) Klärung der rechtlichen Position, ob mir die Behörde des Bezirksschulrates Wels-Land unverzüglich eine Kopie nach Einlangen der Disziplinaranzeige hätte schicken müssen und darauf hätte aufmerksam machen müssen, daß ab Eingang dieser Disziplinaranzeige ein Verfahren vor der Dienstbehörde eingeleitet worden ist.

4) Umfassende Stellungnahmen zu den angeführten Sachverhaltsdarstellungen vor allem der Punkte 44, 45, 48, 50, 52, 53, 55, 56 und 71."

In der weiteren Begründung wird dann im wesentlichen ausgeführt, daß der Landesschulrat für Oberösterreich als Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, daß bei der zuständigen Disziplinarbehörde weder ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden noch anhängig sei. Trotzdem habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 1990 Übergang der Entscheidungspflicht und Einstellung des willkürlich eingeleiteten Disziplinarverfahrens begehrt.

Nach Wiedergabe der Rechtslage und ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen führt die belangte Behörde letztlich aus, daß es im gegebenen Zusammenhang nie zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gekommen sei. Es habe daher seitens der Behörde weder eine Verpflichtung noch die Möglichkeit bestanden, dem Verlangen des Beschwerdeführers zu entsprechen. Indem der Landesschulrat für Oberösterreich den Beschwerdeführer hievon schriftlich in Kenntnis gesetzt habe, sei er seiner Entscheidungspflicht ausreichend nachgekommen. Der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 10. Juni 1992 ablehnte und diese nach ergänzendem Antrag mit Beschluß vom 1. September 1992 an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1992 wurde die Ergänzung der Beschwerde verfügt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der über Auftrag ergänzten Beschwerde wird der Beschwerdepunkt wie folgt bezeichnet:

"Im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG wird eine Verletzung des Rechtes auf Einstellung des Disziplinarverfahrens mittels Bescheid nach § 87, Abs. 1, 2, zweiter Teilsatz LDG 84 durch die zuständige Behörde geltend gemacht."

Den nachfolgenden Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer auf Grund verschiedener Vorfälle meint, es werde gegen ihn ein Disziplinarverfahren geführt. In seiner Beschwerdeergänzung räumt er aber ein, daß ihm die Dienstbehörde mit Schreiben vom 2. März und vom 24. April 1990 mitgeteilt habe, daß gegen ihn kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei und folglich auch keines eingestellt werden könne. Trotzdem habe er mit Schreiben vom 3. Mai 1990 den Übergang der Entscheidungspflicht begehrt und die Einstellung des "dienstbehördlichen Disziplinarverfahrens" nach "§ 87, 1, 2, zweiter Halbsatz" mit Bescheid begehrt (... die zur Last gelegte Tat keine Dientpflichtverletzung darstellt). Dem weiteren Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer bewußt ist, daß gegen ihn kein Disziplinarverfahren nach § 92 LDG 1984 eingeleitet worden ist, daß er aber die bescheidmäßige Einstellung eines angeblich bei der Dienstbehörde anhängig gewesenen Disziplinarverfahrens begehrt.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nach dem ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt nicht eine Verletzung in seinem Recht auf Übergang der Entscheidungspflicht behauptet, ist auch sein auf § 87 LDG 1984 gestütztes Begehren auf bescheidmäßige Einstellung aus folgenden Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Nach § 78 Abs. 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung bzw. Weiterleitung einer Disziplinaranzeige abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser hievon formlos zu verständigen.

Da der Beschwerdeführer selbst einräumt, daß es zu keinem Verfahren vor der Disziplinarkommission gekommen ist, sondern - allenfalls - die Dienstbehörde mit einem Bericht über den Beschwerdeführer befaßt war und - wie unbestritten feststeht - keinen Anlaß zur Erlassung von Maßnahmen im Sinne des § 78 Abs. 5 erster Satz LDG 1984 gesehen hat, genügte auch die formlose Verständigung im Sinne des § 78 Abs. 5 letzter Satz LDG 1984. Daß eine solche dem Sinne nach erfolgt ist, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt.

Da bereits auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennbar war, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090246.X00

Im RIS seit

17.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten