Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der K in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1992, Zl. 03 - 12 Ka 12 - 92/25, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung von Vollstreckungskosten gemäß § 4 Abs. 2 VVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16. Oktober 1972 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, das auf ihrem Waldgrundstück, EZ 678, KG X, vorschriftswidrig errichtete Klein-Objekt bis längstens 30. November 1972 zu beseitigen. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel der Beschwerdeführerin blieben erfolglos; die von ihr erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl. 90/06/0015, als unbegründet abgewiesen.
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender (weitere) Sachverhalt ersichtlich:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 16. Jänner 1992 wurden der Beschwerdeführerin die Zahlung der voraussichtlichen Kosten für die (bereits früher angedrohte und unter einem verfügte) Ersatzvornahme in der Höhe von S 53.400,-- vorgeschrieben. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1992 hinsichtlich des Kostenvorauszahlungsauftrages keine Folge gegeben, hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme wurde hingegen die bekämpfte erstinstanzliche Vollstreckungsverfügung aufgehoben.
Gegen den abweislichen Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über diese Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit drei Argumenten: Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung verneint, sie habe bei Festsetzung des zur Zahlung vorgeschriebenen Geldbetrages sowie bei Festsetzung der Zahlungsfrist auf ihr (bescheidenes) Einkommen nicht Bedacht genommen, sowie ferner, die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin in dem ihr zustehenden Parteiengehör verletzt, weil ihr weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die von der Behörde erster Instanz eingeholten Kostenvoranschläge zur Stellungnahme übermittelt worden seien.
Die Behauptung, die belangte Behörde habe die Berufung der Beschwerdeführerin rechtsirrig als unzulässig behandelt, ist aktenwidrig: Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich vielmehr, daß die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag unter zutreffendem Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035, Slg. N.F. Nr. 12942/A, als ZULÄSSIG behandelt und darüber meritorisch entschieden hat. Die belangte Behörde hat lediglich die - zutreffende - Rechtsauffassung vertreten, daß bei der Bekämpfung eines Kostenvorauszahlungsauftrages die Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann.
Die belangte Behörde hat aber auch zu Recht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht Bedacht genommen, da dies im § 4 Abs. 2 VVG nicht vorgesehen ist (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 63 zu § 4 VVG, wiedergegebene Rechtsprechung, und das bereits erwähnte Erkenntnis Slg. Nr. 12942/A). Daraus ergibt sich aber, daß auf diese Umstände auch bei Festsetzung der Leistungsfrist nicht Bedacht zu nehmen ist.
Schließlich trifft aber auch der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs nicht zu:
Nach dem wörtlichen Zitat im Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung folgendes vorgebracht:
"Vor allem muß ich aber auch bemängeln, daß die voraussichtlichen Kosten der Besichtigung (gemeint offenbar: Beseitigung) des gegenständlichen Objektes offensichtlich viel zu hoch angesetzt wurden. Ich entnehme erstmals dem angefochtenen Bescheid, daß von zwei Gewerbsleuten Kostenvoranschläge eingeholt wurden und zwar von ortsansässigen Firmen. Obwohl bereits am 8.11.1991 solche Voranschläge vorgelegt wurden, beschränken sie sich nicht auf ortsansässige Firmen, da den "Zuschlag" die Grazer Firma E-GmbH KG erhielt. Ich wurde gar nicht zur Stellungnahme zu diesen Kostenvoranschlägen aufgefordert, geschweige denn wurden mir diese zur Kenntnis gebracht. Ich hatte daher überhaupt keine Möglichkeit überprüfen zu lasse, ob die Voranschläge sachlich und rechnerisch einwandfrei sind und ob das auf die Voranschläge abgestellte Anbot angemessen oder unangemessen hoch ist."
Daraus ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde eingeholten Kostenvoranschläge gekannt hat und in der Lage war, dazu (spätestens) in der Berufung, Stellung zu nehmen. Sie hat allerdings in ihrer Berufung konkrete Einwände, aus denen sich - wären sie erwiesen - die Überhöhung der eingeholten Kostenvoranschläge ergeben würde, nicht vorgetragen. Selbst in ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nicht konkret vor, in welcher Hinsicht ihrer Auffassung nach die Kostenvoranschläge, die der Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrages zugrunde liegen, überhöht sind. Im übrigen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem Hinweis veranlaßt, daß die Kostenvorauszahlung ohnehin (nur) gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt und der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid über die (endgültige) Kostentragung gegebenenfalls auch der (konkretisierte) Einwand der Überhöhung dieser Kosten zusteht. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, daß die Vollstreckungsbehörde nicht nur "ortsansässige Firmen" zur Ersatzvornahme heranzieht, ist ihr zu entgegnen, daß ihr subjektiv-öffentliche Rechte hinsichtlich der Auswahl jener Unternehmen, derer sich die Behörde bei der Ersatzvornahme bedient, nicht zukommen (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E. Nr. 38 zu § 4 VVG, zitierte Rechtsprechung).
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die darin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Im Hinblick darauf, daß die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind, konnte die Erledigung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ergehen.
Durch die Entscheidung in der Sache selbst ist ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060241.X00Im RIS seit
17.12.1992Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010