TE Vwgh Beschluss 1992/12/17 92/09/0350

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des G in F, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1992, Zl. 92/09/0308, betreffend Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Im Zusammenhang mit der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. Oktober 1992 mangels verfassungsrechtlicher Relevanz abgetretenen Beschwerde war vom Verwaltungsgerichtshof über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe aus dem Gesichtspunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzusprechen. Mit Beschluß vom 12. November 1992 gab der Verwaltungsgerichtshof durch das zum Berichter bestellte Mitglied dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deshalb nicht statt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen entschiedener Sache (siehe insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0044) offenbar aussichtslos ist.

Gemäß § 14 Abs. 2 VwGG trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß Anordnungen prozeßleitender Art im Verfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61 VwGG).

Gegen einen derartigen Beschluß richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. November 1992.

Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht aber das Gesetz kein Rechtsmittel vor; dies ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Senatsbeschluß oder durch Beschluß des Berichters ergangen ist.

Die gegenständliche Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090350.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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