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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des L in W, gegen die Weisung des Bundesministers für Inneres vom 12. August 1992, Zl. 186.233/13-III/16/92, betreffend Sichtvermerk, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer eine an die Bundespolizeidirektion Wien ergangene Weisung des Bundesministers für Inneres betreffend die Ablehnung der Erteilung eines Sichtvermerks.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.
Weisungen von Oberbehörden an Unterbehörden sind keine Bescheide und können daher - vom letztgenannten, hier nicht in Betracht kommenden Fall abgesehen - nicht mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 353, angeführte Judikatur).
Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180458.X00Im RIS seit
11.07.2001