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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §14 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der XY gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 11. November 1992, Zl. 475723/333-VI.1/92, betreffend Ruhestandsversetzung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 zehn Jahre zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zugerechnet.
Der Beschwerdeführer beantragt, seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und bringt dazu vor, zwingende öffentliche Interessen könnten nicht entgegenstehen; nach § 16 Abs. 6 BDG 1979 gelte der Beamte als beurlaubt, solange über seine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Ruhestandsversetzung nicht entschieden sei; ein "offenkundiger Zweck", der nach Erachten des Beschwerdeführers auf das außerordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angewendet werden könnte, handle es sich doch "um ein in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verfassungsmäßig garantiertes Berufungsrecht"; ein öffentliches Interesse werde damit in den Hintergrund gedrängt. Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sein angemessener Unterhalt nicht mehr gesichert wäre, obwohl sich am Ende des Verfahrens erweisen werde, daß er infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung die dienstlichen Aufgaben, die einer Planstelle des Erstzugeteilten an einer "großen" österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörde, wie z.B. New Delhi, zuzuordnen seien, erfüllen und ihm im Wirkungsbereich der belangten Behörde mindestens gleichwertige Planstellen zugewiesen werden könnten. Außerdem habe die belangte Behörde Vorgangsweisen gewählt, wie sie regelmäßig nur von Diktaturen erwartet werden könnten. Rechte Dritter würden nicht berührt.
Dem Antrag des Beschwerdeführers kann nicht stattgegeben werden, weil er nicht konkret vorgebracht hat, worin der unverhältnismäßige Nachteil gelegen sein sollte, wenn ihm auf Grund des angefochtenen Bescheides ab dessen Wirksamkeit die Pensions- anstelle der Aktivbezüge für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufließen werden. Eine Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdeführers kann nämlich allein daraus, daß ihm der Differenzbetrag im Falle seines Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst nach dessen Abschluß auszubezahlen sein würde, nicht erkannt werden.
Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei § 14 Abs. 6 BDG analog heranzuziehen, ist schon deshalb verfehlt, weil es sich in diesem Verfahren keinesfalls um ein "verfassungsrechtlich gewährleistetes Berufungsverfahren" handelt, sondern um eine Rechtskontrolle, bei der ein Vollstreckungsaufschub hinsichtlich rechtskräftiger Bescheide nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG bewilligt werden kann. Diese hat der Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Antrag selbst darzutun. Da der Antrag diesem Erfordernis nicht entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992120023.A00Im RIS seit
12.06.2001