TE Vwgh Beschluss 1992/12/17 92/18/0487

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §70;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des LG für ZRS Wien vom 22.10.1992 Zl. 32 Cg 1031/91-6, betreffend Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der BPD Wien vom 2.5.1991, Zl. IV-594.238-FrP/91, in Angelegenheit Schubhaft (weitere Parteien: 1. mj. F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Unter Berufung auf § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes wird der vorliegende Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, daß der obzitierte Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Mai 1991, womit die Anhaltung des F. in Schubhaft ab 2. Mai 1992, 18.45 Uhr, angeordnet worden sei, rechtswidrig gewesen sei.

Zur Begründung für diesen Antrag wird u.a. darauf verwiesen, daß der unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 21. Mai 1991 gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes einer diesbezüglichen Beschwerde des F. Folge gegeben und die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Mai 1991 angeordnete Anhaltung desselben in Schubhaft ab 2. Mai 1991,

18.45 Uhr, für rechtswidrig erklärt habe; dies mit der (zusammengefaßten) Begründung, der Bescheid, mit dem die Schubhaft verhängt worden sei, sei gegenüber F. mangels eines gesetzlichen Vertreters "nicht rechtswirksam geworden".

Das antragstellende Landesgericht für ZRS gehe davon aus, daß der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (vom 2. Mai 1991) aus den vom unabhängigen Verwaltungssenat Wien vertretenen Gründen rechtswidrig sei, insbesondere weil F. (der Kläger des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreites, betreffend Schadenersatz für rechtswidrig erlittene Haft) minderjährig sei und wegen des Mangels eines gesetzlichen Vertreters der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt hätte werden können.

Der vorliegende Antrag erweist sich schon aus folgenden

Gründen als unzulässig:

§ 11 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz lautet:

"Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren."

Auf Grund dieser Vorschrift ist der Verwaltungsgerichtshof zwar bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Feststellung der "Rechtswidrigkeit" eines Bescheides berufen. Der vorliegende Antrag des Landesgerichtes für ZRS ist jedoch - ungeachtet seines einleitenden Wortlautes - in Wahrheit darauf gerichtet, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Mai 1991, sondern dessen nicht rechtswirksame Erlassung (Zustellung) feststellen möge. Hiefür mangelt es jedoch an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.

Der vorliegende Antrag war daher gemäß § 70 iVm § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180487.X00

Im RIS seit

17.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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