TE Vwgh Beschluss 1992/12/17 AW 92/04/0056

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §356;
GewO 1973 §81;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I und weitere gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. September 1992, Zl. 309.346/1-III/3/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mP: G&H KG in L), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. September 1992 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 1991 im Grunde des § 359 Abs. 4 i.V.m. § 356 Abs. 3 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, mit Bescheid vom 6. August 1991 habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz der mitbeteiligten Partei die Änderung ihrer im Standort Grundstück Nr. nn/1 der KG K bestehenden gewerblichen Betriebsanlage durch Aufstellung einer Mehrdrahtziehanlage für Kupferdrähte (II) genehmigt. Die in ihrer Stellung als Nachbarn erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer seien teils ab-, teils

zurückgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer habe der Landeshauptman von Oberösterreich mit Bescheid vom 31. Oktober 1991 als unbegründet abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführer Berufung erhoben hätten. Maßgeblich für die Beurteilung der Parteistellung der Beschwerdeführer sei ihr Schriftsatz vom 26. Jänner 1991, in dem sie zu der von der Gewerbebehörde erster Instanz anberaumten mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 1991 schriftliche Einwendungen erhoben hätten, welche im erstinstanzlichen Bescheid unter Punkt III. 1) vollständig zitiert seien. Die Vorinstanzen hätten aus diesem Schriftsatz teils unzulässige Einwendungen (insoweit sie im Zusammenhang mit raumordnungsrechtlichen Fragen stünden), teils taugliche Einwendungen (insoweit sie Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen geltend machten) herausgelesen. Aus den §§ 74 Abs. 2, 356 Abs. 3 und 359 Abs. 4 GewO 1973 ergebe sich, daß in einem (hier gegebenen) Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage Nachbarn nur insoweit Parteistellung und damit Berufungsrecht zukomme, als sie rechtzeitig, d.h. zur von der Gewerbebehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung, taugliche Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973 erhoben hätten. Von einer "Einwendung" im Rechtssinn könne dabei nur dann die Rede sein, wenn sie die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Nachbarn zum Inhalt habe. Im vorliegenden Fall seien nun zwar Belästigungen und Gefährdungen in bezug auf die gegenständliche Betriebsanlage geltend gemacht worden, jedoch nicht als solche, sondern lediglich als Begründungselement für eine befürchtete Umwidmung "des Areals Rädlerweg 10, Bauernhof", auf welches die Beschwerdeführer ihre Nachbarstellung stützten. Lediglich diese befürchtete Umwidmung sei als drohende Verletzung ihrer Rechtssphäre vorgebracht worden. Dieses Vorbringen sei aber, da ohne Deckung in den gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973 normierten Nachbarrechten, nicht geeignet, eine Parteistellung der Beschwerdeführer zu begründen, wie auch insoweit zutreffend bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt worden sei. Da jedoch darüber hinaus keine im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3, oder 5 GewO 1973 maßgeblichen Einwendungen erhoben worden seien, sei die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 92/04/0267 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung hiefür wird ausgeführt, im gegenständlichen Fall bestünde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die mitbeteiligte Partei die Möglichkeit, sofort mit dem Bau und in der Folge ohne weitere Genehmigung mit dem Betrieb zu beginnen. Durch die Bauführung und Inbetriebnahme würde ein Zustand geschaffen werden, der nachträglich nicht mehr beseitigt werden könne. Ein erhebliches öffentliches Interesse am Bau der gegenständlichen Anlage bestehe nicht, da die Anlage (I) derzeit noch nicht rechtskräftig genehmigt sei und ein Zustand der Betriebsfähigkeit derzeit nicht absehbar sei. Demgegenüber würde ihre Gesundheit unzumutbaren Immissionen ausgesetzt, deren Auswirkungen derzeit nicht ausreichend beurteilt werden könnten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch eine Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können auch auf einen Bescheid zutreffen, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, wobei jedoch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht losgelöst vom Abspruchsgegenstand des der Berufung zugrundeliegenden Bescheides beurteilt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde mit der in Rede stehenden Berufung der Beschwerdeführer ein bescheidmäßiger Abspruch bekämpft, mit dem gemäß § 81 GewO 1973 die von der mitbeteiligten Partei beantragte Änderung ihrer Betriebsanlage genehmigt wurde.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.381/A). Dieser Verpflichtung sind die Beschwerdeführer durch das zum Aufschiebungsantrag erstattete Vorbringen nicht nachgekommen, da der Hinweis auf die für die mitbeteiligte Partei gegebene "Möglichkeit, sofort mit dem Bau und in der Folge ohne weitere Genehmigung mit dem Betrieb zu beginnen" sowie, die Beschwerdeführer würden in Ansehung ihrer Gesundheit "unzumutbaren Immissionen ausgesetzt, deren Auswirkungen derzeit nicht ausreichend beurteilt werden können", in dieser Form allein keine geeignete Behauptungsgrundlage zur Dartuung der Erfüllung des vorbezeichneten Tatbestandserfordernisses des § 30 Abs. 2 VwGG bietet, zumal insbesondere auch eine konkrete Bezugnahme auf im relevanten Zusammenhang damit stehende Umstände des Abspruchsinhaltes des mit Berufung bekämpften zweitbehördlichen Bescheides fehlt. Im übrigen hat aber der Verwaltungsgerichtshof in dem über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durchzuführenden Provisorialverfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide - d.h. im vorliegenden Fall die des angefochtenen Bescheides sowie des im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde bezeichneten zweitbehördlichen Genehmigungsbescheides - nicht zu prüfen. (Vgl. hiezu u.a. die entsprechenden Darlegungen im hg. Beschluß vom 19. Juni 1991, Zl. AW 91/04/0056, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit schon im Hinblick auf diese Erwägungen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992040056.A00

Im RIS seit

17.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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