TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/17 92/06/0245

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;

Norm

BauO Tir 1989 §7 Abs2;
BauO Tir 1989 §7 Abs6a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. M in P, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. September 1992, Zl. Ve1-550-1952/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. J in P, 2. Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Ansuchen vom 26. September 1991 beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gerätehauses für Gartengeräte und zur Unterbringung einer Pumpstation in der Abstandsfläche der GP 1908 KG P. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Februar 1992 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einiger Auflagen erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligte Partei vom 19. Mai 1992 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. September 1992 in Punkt 1) der Bescheid des Gemeindevorstandes in jenem Teil aufgehoben, in dem er den Bescheid des Bürgermeisters hinsichtlich der Erteilung der Baubewilligung für die Aufstellung der Pumpstation für Regenwasser bestätigte. Unter Punkt 2) wurde die Vorstellung im übrigen, soweit damit die erteilte Baubewilligung hinsichtlich der Gerätehauses angefochten wurde, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid, jedoch ausschließlich gegen seinen Punkt 2), richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich des abweislichen Teiles des Spruches ging die belangte Behörde der Begründung ihres Bescheides zufolge davon aus, daß gemäß § 7 Abs. 6 lit. a der Tiroler Bauordnung (TBO) LGBl. Nr. 33/1989, in den Abstandsflächen, die sich aus den Mindestabständen von 3 oder 4 m nach Abs. 1 ergeben, oberirdische bauliche Anlagen errichtet werden dürfen, wenn die Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Wand 2,80 m nicht übersteigt. Über die Art der Berechnung der Wandhöhe von Gebäuden treffe § 7 Abs. 2 TBO nähere Regelungen. So kenne diese Bestimmung u.a. die Möglichkeit einer Berechnung der mittleren Wandhöhe. Sei nämlich eine Wand infolge der Neigung einer Dachfläche bzw. der anschließenden Verkehrsfläche oder des anschließenden Geländes verschieden hoch, so dürfe der Höhenunterschied, der sich aus der Neigung einer Dachfläche ergebe, und der Höhenunterschied, der sich aus der Neigung der anschließenden Verkehrsfläche oder des anschließenden Geländes ergebe, bis insgesamt höchstens 3 Meter gemittelt werden (mittlere Wandhöhe). Die Berechnungen des hochbautechnischen Sachverständigen hätten bei Einhaltung der in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Auflagen eine mittlere Wandhöhe von 2,60 m, somit unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 2,80 m ergeben, weshalb das Bauansuchen in dieser Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Der Beschwerdeführer irre, wenn er vermeine, eine derartige Berechnung (gemittelte Höhe) sei nur bei Gebäuden außerhalb des Mindestabstandes und zur Berechnung der Abstände dieser Gebäude von den Grundstücksgrenzen zulässig.

Strittig ist nach dem Beschwerdevorbringen ausschließlich die Frage, ob die Gebäudehöhe bei Gebäuden, die zulässigerweise in den Abstandsflächen errichtet werden dürfen, unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 7 Abs. 2 TBO zu ermitteln ist, oder ob diese Bestimmung bei Gebäuden bzw. oberirdischen baulichen Anlagen in den Abstandsflächen außer Betracht zu bleiben hat.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989 (TBO) lauten:

§ 7

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

"(2) Die Wandhöhe ist, wenn im Bebauungsplan die Höhenlage festgelegt ist, von dieser, wenn an die Außenwand eine Verkehrsfläche anschließt, von der endgültigen Höhe dieser Verkehrsfläche, sonst von der Oberfläche des an die Außenwand anschließenden Geländes bis zum Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut oder, falls dies eine größere Höhe ergibt, bis zur Oberkante der Außenwand zu messen. Wurde die Höhelage des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Höhenlage vor dieser Veränderung auszugehen. Schließt eine Außenwand nicht an das Gelände an, so ist die Wandhöhe von der Schnittlinie zwischen der lotrecht verlängerten äußeren Wandflucht dieser Wand und dem Gelände zu messen. Bei Gebäuden mit verschieden hohen Gebäudeteilen ist die Wandhöhe für jeden Gebäudeteil gesondert zu berechnen. Bei Wandhöhen über 20 Meter ist der 20 Meter übersteigende Teil nur zur Hälfte anzurechnen. Untergordnete Bauteile, wie Aufzugsmaschinenräume, Stiegenhäuser und dergleichen, sind nicht zu berücksichtigen. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45 Grad, so ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut unter der Annahme zu ermitteln, daß die Dachneigung 45 Grad beträgt, wobei vom höchsten Punkt jener Dachfläche auszugehen ist, deren Neigung den Winkel von 45 Grad übersteigt. Ist eine Wand infolge der Neigung einer Dachfläche bzw. der anschließenden Verkehrsfläche oder des anschließenden Geländes verschieden hoch, so dürfen der Höhenunterschied, der sich aus der Neigung der Dachfläche ergibt, und der Höhenunterschied, der sich aus der Neigung der anschließenden Verkehrsfläche oder des anschließenden Geländes ergibt, bis insgesamt höchstens drei Meter gemittelt werden (mittlere Wandhöhe)."

"(6) In den Abstandsflächen, die sich aus den Mindestabständen von drei oder vier Metern nach Abs. 1 ergeben, dürfen folgende bauliche Anlagen errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, wenn die Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Wand 2,80 Meter, bei baulichen Anlagen im Gewerbe- und Industriegebiet sowie bei Glashäusern für gärtnerische Zwecke 3,50 Meter nicht übersteigt,

b)...."

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Rechtsansicht der belangten Behöre, wonach die Bestimmung des § 7 Abs. 2 TBO generelle Anordnungen trifft, wie Wandhöhen zu ermitteln sind. So ist in dieser Bestimmung z.B. festgelegt, von welchem Bezugspunkt auszugehen ist, welcher Schnittpunkt heranzuzuiehen ist, welche Bauteile zu berücksichtigen sind. Weiters ist in dieser Bestimmung festgelegt, daß dann, wenn eine Wand infolge der Neigung einer Dachfläche bzw. der anschließenden Verkehrsfläche oder des anschließenden Geländes verschieden hoch ist, der Höhenunterschied, der sich aus der Neigung einer Dachfläche ergibt, und der Höhenunterschied, der sich aus der Neigung der anschließenden Verkehrsfläche oder des anschließenden Geländes ergibt, bis insgesamt höchstens 3 Meter gemittelt werden darf (mittlere Wandhöhe). Daß es sich bei der Bestimmung des § 7 Abs. 2 TBO um eine generelle Anordnung zur Ermittlung der Wandhöhe handelt, geht schon daraus hervor, daß die Art der Ermittlung an keiner anderen Stelle der Tiroler Bauordnung bzw. des Tiroler Raumordnungsgesetzes (mit Ausnahme von dessen § 24 Abs. 3, der jedoch der Bestimmung des § 7 Abs. 2 TBO wortgleich ist) geregelt ist. Überall dort, wo ansonsten von der Wandhöhe die Rede ist, ist daher die gemäß § 7 Abs. 2 TBO ermittelte Wandhöhe gemeint. Wäre es die Absicht des Tiroler Landesgesetzgebers gewesen, eine Mittelung der Gebäudehöhe in bestimmten Fällen nicht zuzulassen, so hätte er dies explizit zum Ausdruck bringen müssen. Da im § 7 Abs. 6 lit. a TBO eine derartige explizite Ausnahmebestimmung nicht enthalten ist, ist die Wandhöhe nach den im § 7 Abs. 2 TBO festgelegten Grundsätzen zu ermitteln: Die so ermittelte Wandhöhe darf 2,80 m, bei baulichen Anlagen im Gewerbe- und Industriegebiet sowie bei Glashäusern für gärtnerische Zwecke 3,50 m nicht übersteigen.

Mit dem Vorbringen, die Rechtsansicht der belangten Behörde könne dazu führen, daß ein unmittelbar an der Grundstückgrenze stehendes Gebäude an seinem höchsten Punkt eine Wandhöhe von 5,80 m aufweist, übersieht der Beschwerdeführer, daß bis höchstens 3 m Höhendifferenz gemittelt werden darf, sodaß am höchsten Punkt eine Höhe von maximal 4,30 m zulässig ist, soll die gemittelte Wandhöhe von 2,80 m nicht überschritten werden.

Auch mit dem Beschwerdevorbringen, eine Mittelung der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Wand des bewilligten Gerätehauses wäre überhaupt nicht erforderlich gewesen, weil die Grundgrenze zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und jenem des Bauwerbers völlig horizontal verlaufe und das anschließende Gelände (Grundstück des Beschwerdeführers) keinerlei Neigung aufweise, sondern in diesem Bereich völlig waagrecht verlaufe, vermag der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Abgesehen davon, daß es nicht darauf ankommt, ob die Grundstücksgrenze bzw. das Grundstück des anrainenden Beschwerdeführers keinerlei Neigung aufweist, sondern ausschließlich die allfällige Neigung des zu bebauenden Grundstückes zu berücksichtigen ist, geht schon aus der vom Beschwerdeführer beigelegten Ablichtung seiner Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde hervor, daß sich im Beschwerdefall der Höhenunterschied aus der Neigung der DACHFLÄCHE ergibt, weist doch der Beschwerdeführer in dieser Vorstellung darauf hin, daß die Errichtung eines mit der Giebelseite zu seinem Grundstück gerichteten Gebäudes unzulässig sei.

Daß die Wandhöhe vom bautechnischen Sachverständigen (rechnerisch) unrichtig ermittelt worden sei, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Da sich somit bereits aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid ergibt, daß durch diesen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060245.X00

Im RIS seit

17.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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