TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/17 92/09/0215

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 23. Juni 1992, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 29. April 1992 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe in Wien den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die philippinische Staatsangehörige E.B. als Kindermädchen mit einer Entlohnung von S 3.180,-- brutto pro Monat.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 11. Mai 1992 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Diese Abweisung begründete das Arbeitsamt ausgehend von der genannten Gesetzesstelle damit, daß der Vermittlungsausschuß im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet habe und die im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorlägen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, der Bescheid des Arbeitsamtes sei unbegründet geblieben. Es seien insbesondere die näheren Umstände der beantragten Beschäftigung nicht überprüft und berücksichtigt worden. Frau E.B. sei die Cousine der Gattin des Beschwerdeführers, sie wohne bei der Familie des Beschwerdeführers und sei in den Philippinen zur Erzieherin ausgebildet worden. E.B. verfüge daher über alle Voraussetzungen, die eine Erzieherin (der Kinder des Beschwerdeführers) haben müsse. Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, daß die angestrebte Beschäftigung der E.B. größtenteils auf die verwandtschaftliche Beziehung zur Familie des Beschwerdeführers zurückzuführen sei "und somit keinesfalls Inländer oder andere Ausländer für diese Tätigkeit in Frage kommen". Gerade im Bereich der Kindeserziehung und -betreuung sei auf die subjektiven Vorzüge des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 1992 hat die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 1 sowie § 13a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, keine Folge gegeben. Ausgehend von den genannten Bestimmungen wies die belangte Behörde begründend darauf hin, daß die Landeshöchstzahl für das Land Wien im Kalenderjahr 1992 (§ 13a AuslBG) weit überschritten sei. Es seien daher bei der Prüfung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung sowohl die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 als auch nach § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer sei diesem durch die Eingehung des beabsichtigten Dienstverhältnisses die Möglichkeit zu schaffen, mit den durch seine Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Einkünften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder zumindest einen wesentlichen Beitrag zu diesem zu leisten. Durch die Geringfügigkeit der im Antrag genannten Gehaltszahlung sei dieser wirtschaftliche Zweck nicht erfüllt. Somit stehe das gesamtwirtschaftliche Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 AuslBG der beantragten Bewilligung entgegen. Weiters liege die primäre Aufgabe der Arbeitsmarktverwaltung in der Integration der gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Personen; über solche Prioritätsmerkmale verfüge E.B. nicht. Eine Überprüfung der Lage auf dem relevanten Arbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzarbeitskräfte aus der vorerwähnten Personengruppe zur Deckung des Arbeitskräftebedarfes des Beschwerdeführers zur Verfügung stünden.

Mit seinem Berufungsvorbringen zu den familiären Umständen, die den Hintergrund des vorliegenden Antrags darstellten, habe der Beschwerdeführer sein ausschließliches Interesse an E.B. dokumentiert. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei aber unzulässig, wenn der Arbeitgeber nur auf die Begründung eines Dienstverhältnisses mit der beantragten ausländischen Arbeitskraft reflektiere, ohne daß das objektive Erfordernis zur Besetzung des Arbeitsplatzes nur mit dem beantragten Ausländer nachgewiesen sei. Da jedoch beim Arbeitsamt zahlreiche Arbeitskräfte aus dem Personenkreis des § 4b AuslBG und mit einer Qualifikation als Kindererzieher in Vermittlungsvormerkung stünden und für eine Zuweisung in Betracht kämen, sei die Stellung einer Ersatzarbeitskraft nicht von vornherein als aussichtslos zu betrachten. Die besondere Eignung der E.B. stelle daher keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Stattgebung des vorliegenden Antrages dar. Überdies erscheine es fragwürdig, ob E.B. tatsächlich als Kindererzieherin verwendet werden solle, weil der Beschwerdeführer zwei weitere Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für sie als Bedienerin bzw. Verkäuferin gestellt habe (denen nicht stattgegeben worden sei). Schließlich seien auch die wegen Überschreitung der Landeshöchstzahl zu prüfenden Gründe nach § 4 Abs. 6 AuslBG im Beschwerdefall nicht gegeben, sodaß auch diese Ausnahmsbestimmungen die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zuließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und auf § 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden, seit 1. Jänner 1992 in Kraft stehenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt. Schon das Vorliegen auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Nach der Anordnung des § 4b AuslBG läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der dort taxativ aufgezählten und vorrangig zu behandelnden Arbeitskräfte vermittelt werden können. Diese Bestimmung bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne ausländische Arbeitnehmer einen - sei es auch aus familiären Gründen - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Diese Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0179, u.a.).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung völlig unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß er ausschließlich E.B. als Kindermädchen beschäftigen wolle. Er hat dazu auf die seine "subjektiven Vorzüge" begründenden Familienverhältnisse verwiesen und ausdrücklich ausgeführt, daß für diesen Arbeitsplatz weder Inländer noch andere Ausländer in Frage kämen. Mit Rücksicht darauf war die belangte Behörde auch nicht gehalten, vor ihrer die Abweisung des Antrags bestätigenden Entscheidung den Versuch zu unternehmen, dem Beschwerdeführer Ersatzarbeitskräfte anzubieten.

Die Beschwerde war deshalb, ohne daß auf den weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrund nach § 4 Abs. 6 AuslBG und auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war, schon wegen des Fehlens einer der beiden gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG rechtserheblichen Tatsachen als Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090215.X00

Im RIS seit

17.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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