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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §3 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der F in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Februar 1989, Zl. Ib-8409/1-1989, betreffend Wasserleitungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ellmau), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schrieb der Beschwerdeführerin mit Abgabenbescheid vom 29. Jänner 1988 "gemäß § 3 der Wasserleitungsgebührenordnung" für die fertiggestellte bauliche Anlage ("Lageranbau an das Objekt Baustufe I) mit einem umbauten Raum gem. § 20 TBO. von 571 m3") eine "Ergänzungsgebühr" in der Höhe von S 8.793,40 (S 7.994,-- Entgelt und 10 Prozent USt in Höhe von S 799,40) vor. Als Bemessungsgrundlage wurde der umbaute Raum des Anbaues (571 m3) x Gebührensatz S 14,-- angegeben.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Berufungsvorentscheidung vom 8. März 1988 als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung mit Bescheid vom 25. Oktober 1988 als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Zur Begründung wird in Erwiderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dargelegt, daß die Regelung über die Wasseranschlußgebühr nicht unsachlich sei und dem Äquivalenzprinzip entspreche. Wenn im § 2 Abs. 1 der Wasserleitungsgebührenordnung von "Neubauten" die Rede sei, so sei darunter jede neue Baumasse zu verstehen. Jede neue Baumasse löse - der gebotenen Durchschnittsbetrachtung folgend - einen erhöhten Bedarf an Wasser aus, jedenfalls aber an einem Bereitstellen und Bereithalten von Wasser. Eine Auslegung, die dem Begriff "Neubauten" eine gegenüber der baurechtlichen Begriffsbestimmung weitere Bedeutung zumesse, erscheine - nicht zuletzt aus dem Blickwinkel gleichheitssatzkonformer Auslegung - geboten.
Mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 382/89-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in dem Recht verletzt, daß ihr keine Gemeindewasserleitungsgebühr in Form einer "Ergänzungsgebühr" auferlegt werde, welche in der anzuwendenden Wasserleitungsgebührenordnung keine Deckung finde; ferner in dem Recht, daß von ihr keine Umsatzsteuer ohne gesetzliche oder sonstige rechtliche Deckung auf Gebühren vorgeschrieben werde, sowie daß die zum Zeitpunkt des Gebührenanspruches in Kraft befindliche Wasserleitungsgebührenordnung angewendet werde, nicht aber eine später beschlossene.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit in der Beschwerde zunächst vorgebracht wird, die belangte Behörde habe die Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. August 1965 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. März 1987 anzuwenden und nicht die am 15. Oktober 1987 durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde beschlossene "neue" Wasserleitungsgebührenordnung, so genügt der Hinweis, daß sich sowohl der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde im Bescheid vom 25. Oktober 1988 als auch die belangte Vorstellungsbehörde im angefochtenen Bescheid auf die Wasserleitungsgebührenordnung vom 20. August 1965 (und nicht auf jene vom 15. Oktober 1987) gestützt haben. Dies ergibt sich zweifelsfrei sowohl aus den in diesen Bescheiden dargestellten Rechtsgrundlagen als auch aus den Beurteilungen der Rechtsfrage.
Die §§ 1 bis 3 der Wasserleitungsgebührenordnung vom
20. Augsut 1965 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. März 1987 haben folgenden Wortlaut:
"§ 1
(Einteilung der Gebühren)
Für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung und für den laufenden Wasserbezug erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in Form einer Anschlußgebühr und einer laufenden Gebühr (Wasserzins).
Im Fall der Errichtung von Hochbehältern, neuen Quellfassungen, Tiefbrunnen, Pumpanlagen und dergleichen behält sich die Gemeinde das Recht der Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor.
§ 2
(Entstehen der Gebührenpflicht)
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlußgebühr entsteht für die im Erschließungsbereich (§ 2 Abs. 2 Wasserleitungsordnung) liegenden Gebäude bereits einen Monat nach Baubeginn des für das Objekt vorgesehenen Wasserleitungsstranges; für Neubauten im Erschließungsbereich mit Rechtskraft des Baubescheides, soweit die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt, bei freiwilligem Anschluß nicht anschlußpflichtiger Gebäude mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.
(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühren entsteht mit dem Anschluß der Erweiterungsanlage an die bestehende Gemeindewasserleitung.
(3) Die Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug.
§ 3
(Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschluß- u. Erweiterungsgebühr)
(1) Die Anschlußgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einer Zuschlagsgebühr.
a) Die Grundgebühr beträgt für jeden Anschluß .... 8.300,-S
(ohne MWSt)
b) die Zuschlagsgebühr wird nach der Baumasse des
Objektes in Anwendung der Bestimmung des
§ 20 (1-3) Tiroler Bauordnung bemessen und
beträgt pro m3 umbauten Raum (ohne MWSt) .... 51,-S
c) für Schwimmbecken sowohl im Freien als auch
innerhalb des Objektes ist eine weitere Zu-
schlagsgebühr von .............................. 265,-S
pro m3 Rauminhalt des Schwimmbeckens zu entrichten.
d)
Eine verminderte Zuschlagsgebühr wird festgesetzt bei handwerksmäßigen Betrieben und Lagerräumen, Bemessungsgrundlage ist die Kubatur für diese Räumlichkeiten gem. § 20 Abs. 1-3 TBO. Die Gebühr beträgt 14,-S zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer pro m3 umbauten Raum.
e)
Von der Bemessung der Zuschlagsgebühr bleiben außer Ansatz die Baumasse für elektrotechn. Betriebsräume wie Umspannstationen, Schalträume und -zellen öffentlicher Versorgungsbetriebe, sowie Scheunen zur Futterbevorratung.
(2) Die Anschlußgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und wird ein Monat nach Rechtskraft des Bescheides zur Zahlung fällig.
(3) Im Falle der Errichtung einer neuen Wasserversorgungsanlage oder von Erweiterungsbauten kann die Gemeinde bei Baubeginn eine Vorauszahlung der Gebühr nach Abs. 1 in der Höhe von 50 Prozent vorschreiben, sofern das im erschließbaren Bereich der zu errichtenden Anlage liegende Grundstück bebaut ist oder sich darauf ein Gebäude in Bau befindet."
Das Beschwerdevorbringen geht dahin, daß die Wasserleitungsgebührenordnung für eine Änderung der Baumasse eines an die Wasserleitung angeschlossenen Gebäudes keine nachträgliche Vorschreibung einer Gebühr ("Ergänzungsgebühr") vorsehe. Die Vorschreibung der Anschlußgebühr für den Erweiterungsbau erfolge auch deshalb zu Unrecht, weil in der gesamten Wasserleitungsgebührenordnung keine Verpflichtung beinhaltet sei, nach welcher die Beschwerdeführerin ihr Gebäude - oder aber den Erweiterungsbau - an die öffentliche Wasserleitung anzuschließen hätte. Dem Anschluß- und Benützungszwang sei die Beschwerdeführerin durch den seinerzeitigen Anschluß des Gebäudes bereits nachgekommen; eine Verpflichtung zum zusätzlichen Anschluß von Erweiterungsbauten oder Zubauten sei der Wasserleitungsordnung nicht zu entnehmen. Auch aus der Formulierung in § 2 Abs. 1 Wasserleitungsgebührenordnung, wonach "für Neubauten im Erschließungsbereich" mit Rechtskraft des Baubescheides die Gebührenpflicht entstehe, sei für die belangte Behörde nichts gewonnen. Aus der Systematik des § 2 ergebe sich eindeutig, daß unter Neubauten solche Bauten verstanden würden, die als selbständige Einheiten neu gebaut und erstmals an die Wasserleitung angeschlossen würden; allenfalls, daß ein bestehendes Gebäude abgerissen und neu angeschlossen werde.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Aus den oben wiedergegebenen Rechtsvorschriften ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes klar, daß unter "Anschluß" an die Gemeindewasserleitung nur die ERSTE den Tatbestand für eine Wasseranschlußabgabe erfüllende Maßnahme, nicht aber eine Maßnahme, die bei grundsätzlicher Tatbildmäßigkeit eines früheren Vorganges nur darin gelegen ist, einen bereits vorhandenen Wasseranschluß durch einen neuen zu ersetzen, verstanden werden kann. Dies geht insbesondere auch aus der Regelung des § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Wasseranschlußgebührenordnung hervor. Nicht ein "Neubau" schlechthin löst die Gebührenpflicht aus, sondern die Erhöhung der Bemessungsgrundlage DURCH den "Neubau". Derartige Erweiterungsmaßnahmen (bezogen auf die Bemessungsgrundlage) stellen daher INHALTLICH den Gegenstand einer sogenannten "Ergänzungsgebühr" - ein in der Rechtssprache geläufiger Begriff, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend anmerkt - zur Wasseranschlußabgabe dar; auf die Bezeichnung im Bescheid kommt es dabei nicht an.
Es ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. 43/1978, unter Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach Abtragung eines Gebäudes Teile dieses Gebäudes, wie Fundamente oder Mauern, wiederverwendet werden, zu verstehen ist; während nach § 3 Abs. 6 TBO ein Zubau die Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume ist.
Wenn - wie bei der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage - bei Berechnung der Gebühr auf die Masse des umbauten Raumes (neben anderen Kriterien wie etwa die Art eines Betriebes) abgestellt wird, so vermag der Verwaltungsgerichtshof eine derartige Regelung nicht als unsachlich zu finden (vgl. dazu unter anderem VfSlg. 10947; in VfSlg. 8998/1980 hat der Verfassungsgerichtshof das Abstellen auch der Wasserverbrauchsgebühren auf die Wohnungs- bzw. Betriebsgröße nicht als unsachlich gefunden).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber eine sachliche Rechtfertigung dafür nicht zu finden, daß die Erhöhung der Baumasse nur im Falle eines "Neubaues" (im baurechtlichen Sinn) Gegenstand einer (inhaltlich gesehen) "Ergänzungsgebühr" sein soll. Ausgehend davon, daß die Baumasse Maßstab der Bemessungsgrundlage für die Wasseranschlußgebühr ist, kann kein vernünftiger Grund gefunden werden, daß ein und dieselbe Erhöhung der Baumasse hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung einer Gebühr davon abhängen soll, ob diese durch einen "Neubau" oder durch einen "Zubau" (im Sinne der Begriffsbestimmung der TBO) erfolgt ist. Die unterschiedliche Behandlung von Neubauten und Zubauten ist baurechtlich von Bedeutung. Ein Sachzusammenhang mit der Leistung von Ergänzungsgebühren zur Wasseranschlußgebühr besteht aber nicht.
Der Begriff des "Neubaues" ist nicht zwingend jener der baurechtlichen Vorschriften. Unter "Neubau" kann auch (ganz allgemein) die Schaffung einer neuen Bausubstanz verstanden werden. Ist aber eine generelle Norm einer Auslegung zugänglich, die verfassungswidrige Ergebnisse vermeidet, so ist diese zu wählen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, daß unter den in § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Wasserleitungsgebührenordnung genannten "Neubauten" auch Zubauten (im baurechtlichen Sinne) zu verstehen sind. Diese Auslegung ist möglich; nur sie ist bei gegebener Rechtslage auch verfassungskonform.
Dahingehende Bedenken, daß die für das Ausmaß der Wasseranschlußgebühr bzw. Ergänzungsgebühr in der Wasseranschlußgebührenordnung getroffene Regelung sachlich nicht gerechtfertigt wäre und aus diesem Grunde dem Gleichheitsgebot widerspräche, sind vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. neben den bereits genannten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vor allem auch VfSlg. 8188/1977) beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
Die Beschwerdeführerin behauptet weiters, der angefochtene Bescheid verletze das Gesetz insofern, als die Gemeindeabgabenbehörde die Umsatzsteuer überwälzt habe. Dem ist zu erwidern, daß eine Gemeinde, die ein "Wasserwerk" im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1972 betreibt, auch dann, wenn die Beiträge hiezu mittels Bescheid als Gebühr vorgeschrieben werden, umsatzsteuerpflichtig ist, daß es ihr aber möglich ist, die Umsatzsteuer als Kostenfaktor bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. Eine Überwälzung der Umsatzsteuer als Teil dieser Beiträge setzt allerdings voraus, daß die betreffende Gemeinde einen darauf gerichteten Gemeinderatsbeschluß gefaßt hat (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 89/17/0194, und die dort zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Eben dies ist jedoch im Beschwerdefall geschehen. Im Beschwerdefall wurde die Gebühr auf eine verminderte Zuschlagsgebühr nach § 3 Abs. 1 lit. d der Wasseranschlußgebührenordnung gestützt. Danach beträgt die Gebühr "14,-- S zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer pro m3 umbauten Raum".
Soweit schließlich die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Treffen führt, durch den gegenständlichen Erweiterungsbau werde nicht mehr Wasser entnommen als vorher und es sei überdies kein zusätzlicher Anschluß notwendig, so genügt der Hinweis, daß es darauf nach der oben dargestellten Rechtslage nicht ankommt. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß sich die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0028, beruft. Dieses zum Oberösterreichischen Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 ergangene Erkenntnis betrifft nämlich eine anders gestaltete Rechtslage.
Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen liegen daher nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170131.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008