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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Linz Wels 1887;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz in 4020 Linz, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Mai 1989, Zl. BauR-010041/2-1988 See/Bi, betreffend Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Gehsteigherstellung (mitbeteiligte Partei: XY-Anstalt in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 6. August 1987 wurde die mitbeteiligte Partei gemäß den §§ 20, 21, 65 und 66 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 59/1980, 78/1982 und 82/1983 (im folgenden: Oö BauO 1976), und gemäß den Bebauungsplänen Nr. 0 109 und 0 101/XIII als Eigentümerin des Bauplatzes Grundstück Nr. nn1, KG L, sowie aufgrund des Bescheides des Magistrates der Stadt Linz vom 14. November 1986, mit welchem die Änderung (Vergrößerung) des Flächenausmaßes von 3214 m2 auf 3718 m2 bewilligt wurde, zur Entrichtung nachstehender Anliegerleistungen verpflichtet:
a) Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche "H-Straße" gemäß § 20 Oö BauO 1976 in Verbindung mit der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung LGBl. Nr. 7/1982 in der Höhe von S 72.289,-- sowie
b) Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges der vorgelagerten Verkehrsfläche "H-Straße" gemäß § 21 Oö BauO 1976 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 19. Oktober 1978, betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen, in der Höhe von S 32.328,--.
Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung und machte darin unter anderem geltend, daß sie anläßlich der Errichtung ihres Hauses in der H-Straße 35 bereits einen erheblichen Anliegerbeitrag geleistet habe.
1.2. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1987 gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz dieser Berufung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem zur Frage, ob für die Vergrößerungsfläche bereits ein Anliegerbeitrag durch die Voreigentümer geleistet worden sei, festgestellt, daß zwar nach der Aktenlage mit Baubewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1962 ein Anliegerbeitrag für die Errichtung der Fahrbahn P-Gasse 38a vorgeschrieben, jedoch nie eingehoben worden und daher verjährt sei. Da gemäß § 20 Abs. 7 Oö BauO 1976 die neuerliche Vorschreibung eines Anliegerbeitrages nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Beitrag für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrunde gelegte Fläche schon einmal ENTRICHTET worden sei, dies jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, sei der angefochtene Anliegerbeitragsbescheid auch in dieser Richtung nicht mit Gesetzwidrigkeit behaftet.
Zum Berufungsvorbringen, wonach anläßlich der Errichtung des auf dem Bauplatz befindlichen Hauses H-Straße 37 von der Mitbeteiligten bereits ein Anliegerbeitrag geleistet worden sei, sei festzustellen, daß gemäß § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 nicht nur anläßlich der Bewilligung des Bauplatzes, sondern auch anläßlich jeder Vergrößerung des Bauplatzes eine Anliegerbeitragsvorschreibung zu erfolgen habe. Da gemäß § 20 Abs. 5 Oö BauO 1976 bei der Ermittlung der anrechenbaren Frontlänge ohnehin nur von der Vergrößerungsfläche im Ausmaß von 504 m2 ausgegangen worden sei, habe die seinerzeitige Anliegerleistung ex lege Berücksichtigung gefunden.
Gegen diesen Bescheid wendete sich die Vorstellung der mitbeteiligten Partei vom 8. Jänner 1988. Darin heißt es unter anderem, insbesondere werde die gegenständliche Teilfläche de facto in keiner Weise durch die Verkehrsfläche der H-Straße aufgeschlossen. Tatsächlich sei ursprünglich die Erschließung anläßlich der Garagenerrichtung durch die P-Gasse erfolgt; damals sei aufgrund des Baubewilligungsbescheides vom 5. Dezember 1962 ein entsprechender Anliegerbeitrag von den Voreigentümern zu leisten gewesen. Die Tatsache, daß die Gemeinde es unterlassen habe, diesen bereits rechtskräftig vorgeschriebenen Anliegerbeitrag einzuheben - sie habe somit Verjährung eintreten lassen -, könne nicht durch nachträgliche Verrechnung zu Lasten der mitbeteiligten Partei gehen. Wenn überhaupt, so könne nur ein Anliegerbeitrag im reduzierten Ausmaß gemäß § 20 Abs. 9 OÖ BauO 1976, wonach bei Bauplätzen, die nach dem Bebauungsplan höchstens zweigeschoßig zu bebauen seien, sich der Beitrag um die Hälfte ermäßige, zur Vorschreibung gelangen. Das erworbene Teilgrundstück könne nämlich laut Bebauungsplan nur zur Errichtung von Garagen verwendet werden. Die mehrgeschoßige Verbauung im Bereich des Hauses H-Straße 37 vermöge daran nichts zu ändern, da hiefür eben bereits ein entsprechender Anliegerbeitrag - wie von der Berufungsbehörde selbst ausgeführt werde - geleistet worden sei. Jede andere Art der Auslegung würde zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen. Unter Zugrundelegung dieser Art der Verrechnung würde sich der Fahrbahnkostenbeitrag auf S 36.144,50 und der Gesamtanliegerbeitrag auf S 68.472,50 (Fahrbahnkostenbeitrag plus Gehsteigkostenbeitrag von S 32.328,--) reduzieren.
1.3. Mit Bescheid vom 25. Mai 1988 gab die Oberösterreichische Landesregierung dieser Vorstellung mit der Feststellung Folge, daß die mitbeteiligte Partei durch den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates vom 18. Dezember 1987 in ihren Rechten verletzt werde. Dieser Bescheid werde daher aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Linz verwiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides müsse es sich bei einer Anliegerbeitragsvorschreibung um die Errichtung einer im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsfläche handeln, und zwar um eine Errichtung nach Rechtswirksamwerden dieses Bebauungsplanes. Diesbezüglich sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben.
1.4. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1988 gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates vom 6. August 1987 teilweise Folge und behob den Spruchteil a) des erstinstanzlichen Bescheides. Dieser Spruchteil a) des Magistratsbescheides betrifft den Fahrbahnkostenbeitrag. Hinsichtlich des Gehsteigkostenbeitrages werde festgestellt, daß zwar am 5. Dezember 1962 ein Anliegerbeitrag für die Errichtung der Fahrbahn P-Gasse 38a vorgeschrieben worden sei; dieser Anliegerbeitrag sei jedoch nie eingehoben worden und daher verjährt. § 20 Abs. 7 OÖ BauO 1976 hindere eine neuerliche Vorschreibung nicht, da diese Bestimmung auf die frühere Entrichtung eines Anliegerbeitrages abstelle.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung. Die Nichteinhebung des laut Aktenlage mit Baubewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1962 vorgesehenen Anliegerbeitrages für die Errichtung der Fahrbahn P-Gasse 38a könne nicht zum Nachteil der Mitbeteiligten eingewendet werden. Vielmehr sei in diesem Fall von einer "Entrichtung" im Sinne des § 20 Abs. 7 Oö BauO 1976 auszugehen.
1.5. Mit Bescheid vom 24. Mai 1989 gab die Oberösterreichische Landesregierung dieser Vorstellung neuerlich mit der Feststellung Folge, daß die mitbeteiligte Partei durch den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Oktober 1988 in ihren Rechten verletzt werde. Der angefochtene Bescheid werde daher aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Linz verwiesen. Nach der Begründung dieses Vorstellungsbescheides werde die Auffassung der mitbeteiligten Partei geteilt, daß von einer "Entrichtung" im Sinne des § 20 Abs. 7 OÖ BauO 1976 schon dann auszugehen sei, wenn ein bestimmter Beitrag einmal rechtskräftig vorgeschrieben worden sei. Dies insbesondere deshalb, "weil die §§ 20 und 21 der O.ö. Bauordnung jeweils nur auf die Anspruchsberechtigung schlechthin und nicht auch auf die Einhebung eines nach diesen Bestimmungen fällig gewordenen Betrages abzielen. Wurde daher ein einmal rechtskräftig vorgeschriebener Beitrag - aus welchen Gründen auch immer - letztlich nicht eingehoben bzw. auch im Vollstreckungswege nicht durchgesetzt und anderes mehr, so kann dieser einmal vorgeschriebene Beitrag nicht neuerlich Rechtsgrundlage für eine weitere Vorschreibung werden".
1.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Landeshauptstadt Linz vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Durchführung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens für verletzt. Die Vorstellung gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 11. Oktober 1988 habe sich ausschließlich gegen jenen Teil dieses Bescheides gerichtet, mit dem die Vorschreibung des Gehsteigkostenbeitrages in der Höhe von S 32.328,-- bestätigt worden sei. Dessen ungeachtet habe die Aufsichtsbehörde den zweitinstanzlichen Abgabenbescheid vom 11. Oktober 1988 zur Gänze behoben. Dadurch werde die Stadtgemeinde in ihrem Recht auf gesetzmäßige Durchführung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens verletzt. Daß dadurch auch die mitbeteiligte Partei in ihren Rechten verletzt worden sei, solle nicht unerwähnt bleiben.
Bei dem im § 20 Abs. 7 Oö BauO 1976 gebrauchten Begriff der "Entrichtung" handle es sich um einen abgabenrechtlichen Begriff, dessen Legaldefinition sich in § 157 Oö LAO finde. Daraus lasse sich im wesentlichen entnehmen (vergleichbar sei § 211 BAO), daß eine Abgabe mit der Bezahlung (Überweisung usw.) als entrichtet gelte. Keinesfalls lasse sich aus dieser Bestimmung ableiten, daß bereits die Vorschreibung eines Abgabenbetrages selbst mit dessen Entrichtung gleichzusetzen sei. § 6 des Abgabeneinhebungsgesetzes, welches bis zum Inkrafttreten der Oö LAO in Geltung gestanden sei, habe den Begriff der "Entrichtung" in ähnlicher Weise definiert. Der mit Bescheid vom 5. Dezember 1962 vorgeschriebene, aber nie entrichtete und verjährte Anliegerbeitrag habe es somit der Abgabenbehörde nicht verwehrt, einen Anliegerbeitrag neuerlich vorzuschreiben.
1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die beschwerdeführende Landeshauptstadt Linz wendet sich zunächst zutreffend gegen den zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Vorstellungsbescheides, mit dem der Bescheid des Stadtsenates vom 11. Oktober 1988 nicht nur hinsichtlich des abweisenden Spruchteiles b), betreffend den Gehsteigkostenbeitrag, sondern auch hinsichtlich des (prozeßbeendend) aufhebenden Teiles a), betreffend den Fahrbahnkostenbeitrag, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Stadt verwiesen wurde. Die Absprüche im Berufungsbescheid des Stadtsenates vom 11. Oktober 1988 sind trennbar. Vor dem Stadtsenat ist durch die Aufhebung des rechtskräftig gewordenen (nicht mit Vorstellung bekämpften) Teiles a) des Berufungsbescheides vom 11. Oktober 1988, betreffend den Fahrbahnkostenbeitrag, das Berufungsverfahren hierüber wieder offen und neuerdings unerledigt. Nicht nur die mitbeteiligte Partei - sie hat von ihrem Beschwerderecht jedoch keinen Gebrauch gemacht -, sondern auch die beschwerdeführende Stadt hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft und des Umstandes, daß sie ihrer Entscheidungspflicht bereits nachgekommen ist. Ihre Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. Durch den überschießenden, auch den Fahrbahnkostenbeitrag erfassenden Teil des angefochtenen, kassatorischen Vorstellungsbescheides wurde die beschwerdeführende Stadt in ihrem Recht, über die bereits rechtskräftig erledigte Berufung nicht neuerlich absprechen zu müssen, verletzt.
Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid - wegen der sprachlichen Untrennbarkeit des Abspruches zur Gänze - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
2.2.1. § 21 Oö BauO 1976 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 33/1988 lautete auszugsweise:
"(1) Wird im Zuge einer im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieses Gehsteiges vorzuschreiben.
(2) Hinsichtlich dieses Beitrages gelten die Bestimmungen des § 20 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
a)
...
b)
Den Einheitssatz hat der Gemeinderat durch Verordnung nach den durchschnittlichen Kosten der Herstellung von Gehsteigen in den jeweils ortsüblichen Ausführungen pro Quadratmeter hinsichtlich jeder dieser Ausführungen festzusetzen; der Bemessung der Höhe des Beitrages ist der jeweils in Betracht kommende Einheitssatz zugrundezulegen.
(3) ..."
Der sinngemäß anzuwendende § 20 Oö BauO 1976 in der Fassung LGBl. Nr. 32/1983 (vor der Novelle LGBl. Nr. 33/1988) lautete auszugsweise:
"(1) Hat die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.
...
(3) Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4), der anrechenbaren Frontlänge (Abs. 5) und dem Einheitssatz (Abs. 6).
...
(6) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. ...
(7) Der Beitrag ist für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrunde gelegte Fläche nur einmal zu entrichten. ...
..."
2.2.2. Ungeachtet der Auslegungsfrage, wie der im § 20 Abs. 7 Oö BauO 1976 verwendete Begriff "entrichten" zu verstehen ist, setzt die Anwendung dieser Bestimmung und des in ihr enthaltenen Verbotes der Mehrfachbelastung voraus, daß dieselbe oder zumindest eine gleichartige Abgabe bereits einmal für die der Berechnung zugrunde gelegte Fläche geleistet worden ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1990, Zl. 87/17/0194, die Gleichartigkeit der Anliegerleistungen nach § 38 der Oö Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 5/1947, mit jenen nach § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 geprüft und wegen völlig verschiedener Tatbestandsvoraussetzungen verneint.
Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die von der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren (in den Vorstellungen vom 8. Jänner 1988 und vom 28. Oktober 1988) behauptete und von den Behörden der beschwerdeführenden Stadtgemeinde (Bescheide des Stadtsenates vom 18. Dezember 1987 und vom 11. Oktober 1988) festgestellte Vorschreibung des Magistrates vom 5. Dezember 1962, betreffend einen Beitrag zu den Kosten der FAHRBAHN P-Gasse 38a, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstrittene Vorschreibung eines auf § 21 Oö BauO 1976 gestützten Gehsteigkostenbeitrages in Anwendung des § 20 Abs. 6 leg. cit. zu hindern vermochte. Dabei ist zu betonen, daß die mitbeteiligte Partei den geltend gemachten Hinderungsgrund ausdrücklich aus der behaupteten Vorschreibung eines Beitrages zu den FAHRBAHNkosten und nicht aus der etwaigen Errichtung eines Fußweges (Trottoirs) im Sinne des § 11 der Linzer Bauordnung, LGVBl. Nr. 22/1887 in der im Jahr 1962 geltenden Fassung, (durch die Mitbeteiligte oder einen Rechtsvorgänger) herleitet. (Der Fahrbahnkostenbeitrag nach § 20 leg. cit. ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens; seine Vorschreibung wurde ja mit Bescheid des Stadtsenates vom 11. Oktober 1988 nicht aufrecht erhalten).
Wie sich aus der im Jahr 1962 in Geltung gestandenen Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 9/1947, ergibt, sah diese im § 38a einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen vor. Nach § 38a leg. cit. war die Gemeinde berechtigt, (außer dem Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Verkehrsflächen nach § 38 leg. cit.) bei erstmaligem Anbau an neuen Verkehrsflächen einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser Flächen von den Anliegern einzuheben. Auch für schon bestehende Verkehrsflächen konnte bei erstmaligem Anbau auf bisher unbebauten Bauplätzen dieser Beitrag eingehoben werden. Gemäß § 38a Abs. 2 leg. cit. ergab sich die Höhe des Beitrages aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn, der anrechenbaren Frontlänge des Bauplatzes und dem für den Quadratmeter festgesetzten Einheitssatz. Nach Abs. 6 war der Einheitssatz von der Landesregierung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn in mittelschwerer Befestigung einschließlich der Oberflächenentwässerung, Wasserleitung und der Beleuchtungsanlagen festzustellen und durch Verordnung kundzumachen. Diese Bestimmungen erfaßten somit unter den Kostenkomponenten nur die Kosten der FAHRBAHN (in mittelschwerer Befestigung einschließlich der Oberflächenentwässerung, Wasserleitung und der Beleuchtungsanlagen); nur die anrechenbare Breite der FAHRBAHN war für die Beitragshöhe mitbestimmend. Unter Fahrbahn ist hiebei nur der für den Fahrverkehr bestimmte Teil der Verkehrsfläche, nicht aber der Gehsteig zu verstehen.
Aus dieser Gegenüberstellung der alten und der neuen Gesetzeslage ergibt sich, daß die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der FAHRBAHN im Baubewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1962 die Vorschreibung des in Streit stehenden, auf § 21 Oö BauO 1976 gestützten Gehsteigkostenbeitrages nicht gemäß § 20 Abs. 7 Oö BauO 1976 zu hindern vermochte. Die von den Parteien des Verfahrens in den Vordergrund gestellte Auslegungsfrage, ob § 20 Abs. 7 leg. cit. auch lediglich vorgeschriebene, jedoch nicht geleistete Beiträge erfaßt, konnte dahingestellt bleiben, da der im Jahr 1962 vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten der Fahrbahn der Vorschreibung eines Gehsteigkostenbeitrages mangels Gleichartigkeit keinesfalls im Wege stand.
Die belangte Behörde hat die Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates vom 11. Oktober 1988 hinsichtlich der dort aufrechterhaltenen Vorschreibung des Gehsteigkostenbeitrages somit zu Unrecht auf § 20 Abs. 7 Oö BauO 1976, nämlich auf die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der FAHRBAHN im Jahr 1962, gestützt.
2.3. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170149.X00Im RIS seit
18.12.1992Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009