TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/18 89/17/0132

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

L37167 Kanalabgabe Tirol;
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art117 Abs1 lita;
B-VG Art7 Abs1;
KanalgebührenO Ellmau 1987 §2;
KanalgebührenO Ellmau 1987 §3;
KanalgebührenO Ellmau 1987;
StGG Art2;
UStG 1972 §2 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der F in E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Februar 1989, Zl. Ib-8413/1-1989, betreffend Kanalanschlußgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schrieb der Beschwerdeführerin mit Abgabenbescheid vom 29. Jänner 1988 gemäß § 3 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde für die fertiggestellte bauliche Anlage ("Lageranbau an das Objekt E 1 (Baustufe I) mit einem umbauten Raum gem. § 20 TBO von 571 m3") eine Ergänzungsgebühr zur Kanalanschlußgebühr in der Höhe von S 10.991,75 (S 9.990,50 Entgelt und 10 % Ust in Höhe von S 999,25) vor. Als Bemessungsgrundlage wurde der umbaute Raum des Zubaues (571 m3) x Gebührensatz S 17,50 angegeben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Ihr sei bereits eine entsprechende Anschlußgebühr vorgeschrieben worden. Unter dem Parkplatz seien nunmehr Lager- und Garagenräume geschaffen worden. Nach wie vor stünden für die durch die Baumaßnahme vergrößerte Werkstätte nur ein Handwaschbecken und eine Toilette zur Verfügung. Es werde weder ein zusätzlicher Anschlußkanal noch würden zusätzliche Enwässerungsanlagen errichtet. Die Höhe der Kanalgebühr stehe im übrigen in einem bedenklichen wirtschaftlichen Mißverhältnis mit dem Wert der Liegenschaft und dem aus der Gemeindeeinrichtung oder -anlage für die Liegenschaft entstehenden Nutzen. Obwohl sie lediglich über ein Handwaschbecken und eine Toilette in einem allerdings großen Gebäude verfüge, sei die sie treffende Gebührenbelastung größer als die Belastung eines gastgewerblichen Betriebes in einem kleineren Gebäude, der die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage wesentlich stärker belaste.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8. März 1988 als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung mit Bescheid vom 15. November 1988 als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Vorschreibung einer Ergänzungsgebühr setze nach § 3 der Kanalgebührenordnung das Bestehen einer an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossene Anlage voraus. Lediglich für die Änderung einer solchen Anlage, durch die die Bemessungsgrundlage vergrößert werde, wie dies in diesem Fall zutreffe, sei eine Ergänzungsgebühr vorzuschreiben. Es sei also weder ein weiterer Anschlußkanal notwendig noch könne davon gesprochen werden, daß unzulässigerweise eine weitere Anschlußgebühr vorgeschrieben würde. Die Berechtigung der Vorschreibung einer Ergänzungsgebühr ergebe sich schon aus der Tatsache, daß dann, wenn das gesamte Bauvorhaben auf einmal eingereicht worden wäre, die Zuschlagsgebühr auch nach der gesamten Baumasse bemessen worden wäre. Es werde sich nie vermeiden lassen, daß Gebäude, bei denen die Zuschlagsgebühr entsprechend der Kanalgebührenordnung nach der Baumasse bemessen werde, auch Räumlichkeiten enthielten, in welchen keine Wasser- oder Kanalanschlüsse enthalten seien. Unbestritten sei aber, daß auch solche Räumlichkeiten die öffentlichen Anlagen zusätzlich belasteten. Dessen ungeachtet habe der Gemeinderat in der Kanalgebührenordnung dafür Vorsorge getroffen, daß Räumlichkeiten, deren Belastung für die Kanalanlagen im Verhältnis zu ihrer Baumasse eher gering sei, mit einer niedrigeren Zuschlagsgebühr pro m3 umbauter Raum belegt würden. Dies treffe auch für die gegenständliche Anlage zu. Nachdem es sich um handwerkliche Betriebsräume oder Lagerräume handle, betrage auch die Ergänzungsgebühr anstatt der üblichen S 69,50 plus Mehrwertsteuer nur S 17,50 plus Mehrwertsteuer.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.

Mit Bescheid vom 3. Februar 1989 wies die Tiroler Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides beziehe sich die Ergänzungsgebühr auf die von der Anschlußgebühr noch nicht erfaßten, später hinzukommenden Baumassen. Die Gebührenpflicht entstehe hiebei mit der baulichen Fertigstellung des Vorhabens, durch das die Bemessungsgrundlage vergrößert worden sei. Weiters wird unter Hinweis auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dargelegt, daß die Regelung über die Kanalanschlußgebühr nicht unsachlich sei und dem Äquivalenzprinzip entspreche. In Erwiderung des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin wird schließlich ausgeführt, die Weiterüberwälzung der Umsatzsteuer habe zur Voraussetzung, daß der Gemeinderat einen darauf gerichteten Beschluß gefaßt habe. Der Kanalgebührenordnung sei zu entnehmen, daß sich der Gebührensatz um die der Gemeinde erwachsende Umsatzsteuerbelastung erhöhe.

Mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 393/89-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in dem Recht verletzt, daß ihr nicht den Bestimmungen der Ellmauer Kanalgebührenordnung bzw. des Tiroler Kanalisationsgesetzes widersprechende Kanalgebühren in Form einer "Ergänzungsgebühr" auferlegt würden, insbesondere wenn diese im Mißverhältnis zu dem für die Beschwerdeführerin entstehenden wirtschaftlichen Nutzen stünden und Umsatzsteuer eingehoben werde, die in der Kanalgebührenordnung bzw. im Umsatzsteuergesetz keine Deckung finde.

Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde am 12. März 1987 beschlossene Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde wurde auf Grund des § 7 Abs. 5 F-VG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, erlassen.

Die §§ 1 bis 3 dieser Kanalgebührenordnung haben folgenden

Wortlaut:

"§ 1

ARTEN DER KANALISATIONSGEBÜHREN

Kanalisationsgebühren sind: die Anschlußgebühr

die Ergänzungsgebühr und

die laufende Gebühr (Kanalzins)

§ 2

ANSCHLUSZGEBÜHR

A) Für den nach den Bestimmungen des Tiroler Kanalgesetzes

bescheidmäßig festgesetzten Anschluß an die öffentliche Gemeindekanalanlage wird von der Gemeinde eine Anschlußgebühr erhoben.

B) Bemessungsgrundlage und Berechnung der Anschlußgebühr:

1.)

Die Anschlußgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einer Zuschlagsgebühr.

a)

Die Grundgebühr beträgt für jedes Gebäude 11.100,-- S zuzüglich 10 % Ust. Für sonstige, aufgrund eines Anschlußbescheides anschlußpflichtige Anlagen entfällt die Grundgebühr.

b)

Die Zuschlagsgebühr wird nach der Baumasse des Objektes in Anwendung der Bestimmung des § 20 (1-3) TBO bemessen und beträgt pro m3 des umbauten Raumes 69,50 S zuzüglich 10 % MWST.

c)

Eine veminderte Zuschlagsgebühr wird festgesetzt bei handwerksmäßigen Betriebsräumen und Lagerräumen. Bemessungsgrundlage ist die Kubatur dieser Räumlichkeiten gem. § 20 Abs. 1-3 TBO. Die Gebühr beträgt 17,50 S zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer pro m3 umbauten Raum.

d)

Von der Bemessung der Zuschlagsgebühr bleiben außer Ansatz die Kubaturen für elektrotechnische Betriebsräume wie Umspannstationen, Schalträume öffentlicher Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit sie mit Wasser nicht in Berührung kommen dürfen, für Stallungen, wenn die Fäkalabwässer in die Jauchengrube eingeleitet und für Düngezwecke verwendet werden, für Scheunen zur Futterbevorratung in landwirtschaftlichen Objekten sowie für Holzspänesilos.

e)

Für sonstige aufgrund eines Anschlußbescheides anschlußpflichtige Anlagen wird eine Zuschlagsgebühr nicht eingehoben. Wenn derartige Anlagen an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen werden müssen, kann ein Zuschlag zur laufenden Gebühr eingehoben werden, der separat festzulegen ist.

C) Abgabenanspruch:

1.)

Der Abgabenanspruch für Anlagen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Kanalanlage bereits bestehen, entsteht mit dem Ablauf der im Anschlußbescheid nach Abs. 2 d TKG festgelegten Frist.

Der Abgabenanspruch für Anlagen, die nach dem Bau der öffentlichen Kanalanlage errichtet werden, entsteht mit der Fertigstellung des Anschlußkanals für die betreffende Anlage bzw. mit dem Anschluß des privaten Sammelkanales, in den die betreffende Anlage entwässert wird, an den Sammelkanal der betreffenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage.

2.)

Die Anschlußgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und wird 1 Monat nach Rechtskraft des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 3

ERGÄNZUNGSGEBÜHR

Für die Änderung einer an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlosssenen Anlage, durch die die Bemessungsgrundlage nach § 2 Punkt B Ziff. 1 b vergrößert wird, wird eine Ergänzungsgebühr eingehoben.

Die Höhe der Ergänzungsgebühr ergibt sich aus der Differenz zwischen der Anschlußgebühr, die für die geänderte Anlage zum Zeitpunkt der Veränderung geleistet werden müßte und jener Anschlußgebühr, die zu diesem Zeitpunkt für die Anlage vor ihrer Änderung geleistet werden müßte.

Der Abgabenanspruch entsteht mit der baulichen Fertigstellung des Vorhabens, durch das die Bemessungsgrundlage vergrößert wurde. Hiebei ist es unerheblich, ob das Gebäude schon eingerichtet ist und die Benützungsbewilligung baurechtlich schon erteilt ist. Die Ergänzungsgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und wird 1 Monat nach Rechtskraft des Bescheides zur Zahlung fällig."

Das Beschwerdevorbringen geht zunächst dahin, daß nach der Systematik der Kanalgebührenordnung eine Ergänzungsgebühr nur dann eingehoben werden könne, wenn auch ein Zubau - für sich allein genommen - anschlußpflichtig sei, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Hinsichtlich des Erweiterungsbaues liege kein Anschlußbescheid gemäß § 11 Tiroler Kanalisationsgesetz vor. Dafür seien auch keine Voraussetzungen gegeben, weil durch den Zubau kein zusätzliches Schmutz- und Niederschlagswasser anfallen werde.

§ 3 der oben wiedergegebenen Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde stellt nun darauf ab, daß eine an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage (bereits) angeschlossene Anlage (nachträglich) derart geändert wird, daß dadurch die Bemessungsgrundlage nach § 2 Punkt B Z. 1 lit. b vergrößert wird. Dabei kommt es darauf an, welche Berechnungsgrundlagen der seinerzeitigen, das bestehende Gesamtobjekt ALS EINHEIT erfassenden Abgabenfestsetzung - vor und nach der Änderung - hätten zugrundegelegt werden müssen. Die Gebührenpflicht entsteht hiebei mit der baulichen Fertigstellung des Vorhabens, durch das die Bemessungsgrundlage vergrößert wurde. Die Ergänzungsgebühr ist somit nicht "für den Anschluß" einer Änderung einer Anlage zu entrichten, sondern setzt vielmehr eine bereits angeschlossene Anlage voraus. Derart kommt es weder auf den tatsächlichen Anschluß noch auf die Anschlußpflicht dieser Änderung der Anlage an. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Treffen führt, durch den gegenständlichen Zubau werde keine zusätzliche Wasserentnahmestelle bzw. Toiletteanlage geschaffen, wobei die Behörde hiezu alle Ermittlungen unterlassen habe, so genügt der Hinweis, daß es darauf nach der oben dargestellten Rechtslage nicht ankommt. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn sich die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0028, beruft. Dieses zum Oberösterreichischen Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 ergangene Erkenntnis betrifft nämlich eine anders gestaltete Rechtslage.

Dahingehende Bedenken aber, daß die für das Ausmaß der Anschlußgebühr bzw. Ergänzungsgebühr in der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde getroffene Regelung sachlich nicht gerechtfertigt wäre und aus diesem Grunde dem Gleichheitsgebot widerspräche, sind vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. vor allem VfSlg. 8188/1977) beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

Die Beschwerdeführerin behauptet schließlich, der angefochtene Bescheid verletze das Gesetz insofern, als die Gemeindeabgabenbehörde die Umsatzsteuer überwälzt habe. Dem ist zu erwidern, daß nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. u.a. VfSlg. 8943/1980, 8995/1980, ferner die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1983, Zl. 82/17/0160, vom 26. Juni 1987, Zl. 82/17/0138, und vom 23. Mai 1990, Zl. 89/17/0194) eine Gemeinde, die eine Anstalt zur Abfuhr von Spülwässern und Abfällen betreibt, auch dann, wenn die Beiträge zur Kanalisation mittels Bescheid als Gebühr vorgeschrieben werden, umsatzsteuerpflichtig ist, daß es ihr aber möglich ist, die Umsatzsteuer als Kostenfaktor bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. Nach den zuletzt genannten Erkenntnissen setzt eine Überwälzung der Umsatzsteuer als Teil einmaliger Kanalisationsbeiträge allerdings voraus, daß die betreffende Gemeinde einen dahin gerichteten Gemeinderatsbeschluß gefaßt hat. Eben dies ist jedoch im Beschwerdefall geschehen. Hier wurde die nach § 3 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung (fiktiv) zu berechnende Höhe der Ergänzungsgebühr auf eine verminderte Zuschlagsgebühr nach § 2 Punkt B Z. 1 lit. c gestützt. Danach beträgt die Gebühr "17,50 S zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer pro m3 umbauten Raum". Daß die Errichtung einer Kanalisationsanlage den Begriff "Anstalten ... zur Abfuhr von Spülwasser" in § 2 Abs. 3 UStG 1972 zu subsumieren ist, wurde im übrigen in der zitierten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts niemals bezweifelt (vgl. hiezu nochmals das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 89/17/0194, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen liegen daher nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170132.X00

Im RIS seit

18.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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