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L37049 Ankündigungsabgabe Wien;Norm
ABGB §297;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in W (Unterschrift des Rechtsanwaltes Dr. M in W), gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 30. Oktober 1989, Zl. MDR - S 18/89, betreffend Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Unbestrittenermaßen hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 1988 vom Flughafen X aus einen Werbeflug mit einer einmotorigen Maschine und einem angehängten Banner über Wien sowie verschiedenen Gemeinden Niederösterreichs und des Burgenlandes durchgeführt.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid setzte die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien "gemäß § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 1 sowie 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien vom 23. Mai 1985, Nr. 21" die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Ankündigungsabgabe mit S 563,-- fest. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der gegenständliche Schleppbandflug mit der Werbeschrift "Schuh Ski" stelle eine öffentliche Ankündigung im Sinne des § 1 des zitierten Beschlusses dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. November 1974, Zl. 1244/74, ausgeführt habe, sei es für die Abgabepflicht entscheidend, ob eine Ankündigung von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden könne. Dies müsse auf Grund der Art der Werbung (Schleppbandflug) bejaht werden. Überdies sei nach § 297 ABGB der über dem Grundstück befindliche Luftraum dessen Zugehör, sodaß von einer Ankündigung auf Privatliegenschaften ausgegangen werden müsse, die von öffentlichen Verkehrsanlagen aus habe wahrgenommen werden können. Die im angefochtenen Bescheid dargelegte Berechnung entspreche dem Gesetz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, für den gegenständlichen Werbeflug keine Ankündigungsabgabe entrichten zu müssen. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der den Gegenstand der Abgabenpflicht umschreibende § 2 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 19, und der inhaltsgleiche § 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien vom 26. April 1985, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 21/1985, haben folgenden Wortlaut:
"§ 2. (1) Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen u.dgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ankündigungen auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen, wenn sie von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden.
..."
Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - im Einklang mit seinem Vorbringen auf Verwaltungsebene - weiterhin sinngemäß, daß der Luftraum über einer Privatliegenschaft nicht dieser zuzurechnen sei; er verweist nämlich ausdrücklich auf den Gesetzestext, der von Ankündigungen AUF Privatliegenschaften und IN Privaträumen und nicht OBERHALB von oder ÜBER Liegenschaften spreche.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Wenn sich die belangte Behörde zur Begründung ihrer Rechtsmeinung auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 1974, Zl. 1244/74 (Slg. Nr. 4762/F), beruft, so reißt sie hiebei die oben wiedergegebene Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, es sei für die Abgabepflicht entscheidend, ob eine Ankündigung von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden könne, aus dem Zusammenhang. Dem Verwaltungsgerichtshof diente diese Aussage nämlich nur als zusätzliches Argument dafür, daß es - entgegen der Ansicht der damaligen Beschwerdeführerin - nicht darauf ankam, ob die damals gegenständlichen Eisenbahnwaggons und Autobusse ausschließlich oder überwiegend in Wien verkehrten oder nicht; in diesem Zusammenhang hatte der Verwaltungsgerichtshof zuvor auf § 2 Abs. 4 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes verwiesen, wonach als öffentliche Räume auch die in Wien verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel gälten; eine Beschränkung auf ausschließlich oder überwiegend in Wien verkehrende öffentliche Verkehrsmittel sei der Rechtsordnung nicht zu entnehmen. Keineswegs hat also der Verwaltungsgerichtshof, wie die belangte Behörde anzunehmen scheint, zum Ausdruck gebracht, es komme ohne Rücksicht auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 leg. cit. nur darauf an, ob eine Ankündigung von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden könne oder nicht. Entscheidend ist also auch im vorliegenden Fall, ob es sich im Beschwerdefall um Ankündigungen auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes handelte.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesbezüglich der Auffassung des Beschwerdeführers an, wonach die Wortfolge "AUF Privatliegenschaften" nicht mit "OBERHALB VON Privatliegenschaften" gleichgesetzt werden kann. Das Gesetz fordert erkennbar eine gewisse Nahebeziehung zwischen der Ankündigung und einer BESTIMMTEN Privatliegenschaft, etwa im Fall der Aufstellung einer Reklametafel o.ä. An einer solchen Nahebeziehung fehlt es jedoch bei einem Reklameflug wie im vorliegenden Fall, der sich (möglicherweise) über eine unbestimmte Anzahl von Privatliegenschaften erstreckte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach § 297 ABGB der über dem Grundstück befindliche Luftraum dessen Zugehör darstellt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170267.X00Im RIS seit
18.05.2001