Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §16 Abs2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0092Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des L in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Jänner 1992, Zl. IIb2-V-9065/3-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 6. März 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Oktober 1989 um 14,30 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der B 171 in Kundl in Richtung Rattenberg fahrend 1) unmittelbar nach der Kreuzung mit der Einfahrt Kundl/West trotz des gekennzeichneten Überholverbotes ein bestimmtes anderes Fahrzeug überholt und
2) auf dieser Fahrt kein Warndreieck mitgeführt, und dadurch Übertretungen zu 1) nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO und zu 2) nach § 102 Abs. 10 KFG begangen. Über ihn wurden Geldstrafen zu
1) von S 800,-- und zu 2) von S 200,-- (ebenso Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (Tiroler Landesregierung, in Ansehung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Übertretung der Straßenverkehrsordnung), welcher in gemeinsamer Ausfertigung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (hinsichtlich der Übertretung des Kraftfahrgesetzes) erging, wurde die gegen die Übertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO gerichtete Berufung als unbegründet abgewiesen.
Allein gegen die Verurteilung wegen der Übertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO, also gegen den Bescheid der Landesregierung, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dem Vorbringen nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit der aus dem Zusammenhang gerissenen Wendung "unmittelbar nach der Kreuzung" vermag der Beschwerdeführer keinen Verstoß gegen § 44a lit. a VStG aufzuzeigen. Der Tatort ist vielmehr, wie der in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene vollständige Spruchinhalt zeigt, eindeutig ausreichend konkretisiert. Der Beschwerdeführer übersieht auch, daß bei einer Übertretung wie der vorliegenden als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern eine Strecke in Betracht kommt (vgl. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 44a VStG, S. 938 f).
Im übrigen bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, er habe im durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Überholverbot überholt, wobei er deren Beweiswürdigung rügt und in diesem Zusammenhang die Unterlassung weiterer Erhebungen geltend macht. Aber auch diese Ausführungen vermögen nicht durchzuschlagen.
Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).
Die belangte Behörde hat die wesentlichen Feststellungen auf die mehrfachen widerspruchsfreien Zeugenaussagen des Meldungslegers gestützt, der den verbotenen Überholvorgang während einer Verkehrsüberwachung aus einer Entfernung von rund 400 m beobachtet hat. Diese stimmen mit der Anzeige überein. Die belangte Behörde hat auch hinreichend begründet, warum sie den Angaben dieses Zeugen und nicht der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, welche durch die Zeugenaussage seiner Ehefrau unterstützt wurde, nicht gefolgt ist. Gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken, zumal es einem ausgebildeten Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen ist, Vorgänge im Straßenverkehr richtig zu beobachten und sodann zutreffend wiederzugeben. Daß für den Meldungsleger überhaupt keine Sicht auf den Tatort bestanden hätte, vermag der Beschwerdeführer selbst nicht zu behaupten. Es bedurfte daher keines Lokalaugenscheines.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030091.X00Im RIS seit
12.06.2001