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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des Dr. S in A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 8. September 1992, Zl. UVS-3/499/4-1992, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 5. November 1992 wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der (zweifach eingebrachten) Beschwerde für die Salzburger Landesregierung beizubringen (§§ 21 Abs. 1 und 24 Abs. 1 VwGG). Der Beschwerdeführer legte daraufhin als weitere Ausfertigung der Beschwerde lediglich die Ablichtung eines nicht unterfertigten Schriftsatzes der Beschwerde vor.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Auch die Nichtbefolgung des Auftrages zur Vorlage der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen der Beschwerde zieht diese Rechtsfolge nach sich.
Im Beschwerdefall wäre die Beschwerde in dreifacher Ausfertigung (je eine Ausfertigung für die belangte Behörde, die Salzburger Landesregierung und für den Akt des Gerichtshofes) beizubringen gewesen. Da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung eines nicht unterfertigten Beschwerdeschriftsatzes nicht als Ausfertigung im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG angesehen werden kann, ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Mai 1986, Zl. 86/03/0087).
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030234.X00Im RIS seit
20.11.2000