TE Vwgh Beschluss 1992/12/21 92/03/0240

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland;
L65000 Jagd Wild;
L65001 Jagd Wild Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG Bgld 1988 §35 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §36 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §58;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des E in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 24. September 1992, Zl. V/1-8651/2-1992, betreffend eine Jagdleiterbestellung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Jagdleiter der aus drei Personen bestehenden Jagdgesellschaft B. Mit Schreiben vom 10. Februar 1992 gab die Jagdgesellschaft der Bezirkshauptmannschaft X bekannt, in der Sitzung der Jagdgesellschaft vom 25. Jänner 1992 sei ein Wechsel in der Person des Jagdleiters und seines Stellvertreters erfolgt. Anstelle des Beschwerdeführers sei mit Wirksamkeit vom 1. April 1992 Franz D. zum Jagdleiter bestellt worden, Ing. Norbert A. zu seinem Stellvertreter. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom 18. Mai 1992 gemäß § 36 Abs. 2 des Bgld. Jagdgesetzes 1988, LGBl. Nr. 11/1989 (kurz: JG), auf Grund der Gesellschafterversammlung vom 25. Jänner 1992 Franz D. zum Jagdleiter bestellt und gleichzeitig die Abberufung des Beschwerdeführers als bisherigen Jagdleiter zur Kenntnis genommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. September 1992 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, daß der Spruch zu lauten habe:

    "Gemäß § 36 Abs. 2 und 3 Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl.

Nr. 11/1989, wird die Bestellung des Franz D... zum Jagdleiter

der Jagdgesellschaft B... und die Abberufung des Erich K...

(Beschwerdeführer) als Jagdleiter der genannten Gesellschaft,

ZUR KENNTNIS GENOMMEN."

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 36 Abs. 2 JG haben die Mitglieder der Jagdgesellschaft die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß § 35 Abs. 1 JG besitzt. Die übrigen Mitglieder müßten die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 lit. a und d JG erbringen. Aus den gesetzlichen Regelungen sei zu ersehen, daß es ausschließlich Angelegenheit der Mitglieder einer Jagdgesellschaft sei, den Jagdleiter zu bestellen und daher auch einen Wechsel in der Person des Jagdleiters vorzunehmen. Desgleichen enthalte der Jagdpachtvertrag die Bestimmung, daß im Falle des Wechsels in der Person des derzeitigen Jagdleiters die Jagdgesellschaft dies binnen 14 Tagen der Bezirkshauptmannschaft und dem Obmann des Jagdausschusses bekanntzugeben habe. Aus § 8 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, daß der Jagdleiter oder sein Stellvertreter durch Sitzungsbeschluß mit einfacher Stimmenmehrheit jederzeit ihrer Ämter enthoben werden können. Die Behörde erster Instanz sei daher nur berechtigt gewesen, die Anzeige der Jagdgesellschaft über den Wechsel der Person des Jagdleiters entgegenzunehmen und die Kenntnisnahme zu bestätigen. Wenn daher im Bescheid der ersten Instanz die Bestllung des Jagdleiters gemäß § 36 Abs. 2 JG vorgenommen worden sei, so entspreche diese nochmalige Bestellung nicht den gesetzlichen Regelungen. Die Bestellung eines Jagdleiters könne, wie bereits dargelegt worden sei, nur die Jagdgesellschaft selbst vornehmen, der Behörde sei eine solche Bestellung nicht gestattet. Es sei demgemäß auch das Vorbringen des Beschwerdeführers über einen angeblichen Verstoß des Franz D. gegen das Jagdgesetz unerheblich. Aber selbst eine rechtskräftige Bestrafung würde seine Befähigung zum Jagdleiter nicht ausschließen (§ 35 Abs. 1 JG).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in "seinen Rechten verletzt, die Tätigkeit eines Jagdleiters auszuüben, nur durch gesetzmäßigen Vorgang abberufen zu werden und nur durch eine befugte Person abgelöst zu werden".

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen für unzulässig:

Voraussetzung für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist die Möglichkeit der Verletzung eines dem Beschwerdeführer zustehenden subjektiven Rechtes.

Die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 36 JG) sehen, worauf schon die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat, keinen im Verwaltungweg durchzusetzenden Anspruch, wie ihn der Beschwerdeführer zu behaupten besitzt, vor. Die Bestellung bzw. Abberufung des Jagdleiters einer Jagdgesellschaft obliegt allein den Mitgliedern der Jagdgesellschaft in Verbindung mit dem von den Mitgliedern unter Bedachtnahme auf § 36 Abs. 3 JG abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag. Die diesbezügliche Beschlußfassung der Gesellschafter unterliegt nicht der Genehmigung der Verwaltungsbehörde.

Die Bestellung einer Person zum Jagdleiter, der die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 JG (Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd) fehlen, könnte allenfalls zu einer Versagung der Genehmigung der Verpachtung an die Jagdgesellschaft durch die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. zur Aufhebung des Pachtvertrages im Hinblick auf die Regelungen des § 58 JG führen. Dies vermag allerdings daran nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem ihm nach den jagdrechtlichen Bestimmungen im Verwaltungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden konnte. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die vom Beschwerdeführer gegen den nunmehr von der Jagdgesellschaft bestellten Jagdleiter erhobenen Vorwürfe.

Da somit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnte, war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Deshalb erübrigte sich auch ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung VerpachtungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Pachtvertrag Auflösung durch JagdbehördeJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung JagdgesellschaftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030240.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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