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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des W in V, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. August 1992, Zl. 11 - 75 Sche 45 - 91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO bestraft, weil er am 16. Dezember 1989 um 19.00 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Graz mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe, da er nach dem Unfall Alkohol konsumiert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:
Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß im erstinstanzlichen Verfahren Verfahrensverstöße unterlaufen seien (mangelnde Aufnahme von Beweisen, Verletzung des Parteiengehörs), vermag er der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil damit nicht Rechtswidrigkeiten des angefochtenen BERUFUNGSbescheides aufgezeigt werden. Wenn er der belangten Behörde den Vorwurf macht, die Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde "gebilligt" und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet zu haben, so entbehrt dieses Vorbringen der Relevanz, weil der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan hat, welche tatsächlichen Feststellungen bekämpft werden und zu welchen anderen Ergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Mängel hätte kommen können.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor, daß die belangte Behörde die in der Anzeige festgehaltenen ersten Angaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zugrundegelegt hat. Danach ereignete sich der Verkehrsunfall, mit dem das Verhalten des Beschwerdeführers in ursächlichem Zusammenhang stand, am 16. Dezember 1989 um ca. 19.00 Uhr. Der Beschwerdeführer verließ die Unfallstelle und konsumierte in der Zeit von ca.
19.30 bis gegen 20.00 Uhr alkoholische Getränke.
Unbestritten ist, daß bei dem Verkehrsunfall, mit dem das Verhalten des Beschwerdeführers in ursächlichem Zusammenhang stand, bloß Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO beschädigt wurden. Damit wurde der Spezialtatbestand des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO verwirklicht, bei dessen Vorliegen zwar eine Bestrafung nach § 4 Abs. 5 StVO, nicht aber auch eine solche nach § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. ausgeschlossen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0164). Der Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO wird der Fahrzeuglenker, der bei einem Verkehrsunfall - bloß - Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt hat, auch dann nicht enthoben, wenn die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0162) schließt die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes grundsätzlich auch das Verbot ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht solange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muß und die Überprüfung der Person des Lenkers auf eine allfällige Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles noch brauchbare Ergebnisse erbringen kann.
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO erfüllt, nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0088, wonach durch einen Nachtrunk innerhalb von zwei Stunden nach Beendigung der Lenkertätigkeit die Mitwirkungspflicht verletzt wird). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht auch die Umschreibung der Tat im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG (§ 44a lit. a VStG 1950) (vgl. das soeben angeführte Erkenntnis vom 13. September 1991).
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfiel, weil von der belangten Behörde kein Aufwandersatz angesprochen wurde.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes NachtrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030218.X00Im RIS seit
12.06.2001