TE Vwgh Beschluss 1992/12/21 90/10/0033

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §16 Abs1 lita;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §37 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der Mag.pharm. A in J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 27. Jänner 1989, Zl. 61.360/3-VI/15-1988, betreffend Anrechnung von Zeiträumen der Verhinderung an der Berufsausübung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a des Gehaltskassengesetzes 1959, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 4. August 1988 wies die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (im folgenden: Gehaltskasse) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung der Zeiträume vom

1. bis 31. Juli 1987, 16. August 1987, 19. Oktober bis 23. November 1987 und vom 26. bis 30. November 1987 für die Vorrückung in höhere Bezüge wegen Stellenlosigkeit gemäß § 16 lit. a des Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl. Nr. 254 (im folgenden: GehKG 1959), und den Antrag auf Aufwertung der Zeiträume der Teildienste vom 1. bis 31. Dezember 1987 und vom

1. bis 5. Jänner 1988 gemäß § 18 leg. cit. als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 8. August 1988 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides heißt es, die Beschwerdeführerin könne gemäß § 37 Abs. 1 GehKG 1959 binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse Berufung einlegen, über welche das "Bundeskanzleramt, Sektion VI/Volksgesundheit" entscheide.

Mit Schriftsatz vom 16. August 1988 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundeskanzleramt,

Sektion VI/Volksgesundheit, eine Berufung ein. Der Schriftsatz langte beim Bundeskanzleramt am 19. August 1988 ein. Mit Schreiben des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 22. September 1988 wurde diese Berufung gemäß § 6 AVG an die Gehaltskasse weitergeleitet. Dort langte die Berufung am 26. September 1988 ein.

1.2. Mit Bescheid vom 27. Jänner 1989 wies der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst diese Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. § 21 GehKG 1959 bestimmt:

"Über die Anrechnung von Dienstzeiten anläßlich der ersten Anmeldung zur Gehaltskasse und über die Anrechnung von Dienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen."

§ 37 Abs. 1 erster Satz GehKG 1959 lautet:

"Gegen die Bescheide gemäß den §§ 9, 21 und 27 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden."

Gemäß § 37 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. entscheidet über die Berufungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung (im Bescheiderlassungszeitpunkt: der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst).

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 ist die Berufung von der Partei schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Im vorliegenden Fall, der eine Vordienstzeitenanrechnung nach § 16 Abs. 1 lit. a GehKG 1959 betrifft, wäre die Berufung bei der Gehaltskasse einzubringen gewesen. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides zutreffend hingewiesen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Da die Berufung trotz einer dem Gesetz entsprechenden Rechtsmittelbelehrung nicht bei der für die Einbringung zuständigen Behörde erster Instanz eingebracht und erst nach Ablauf der Berufungsfrist mit Schreiben des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 22. September 1988 an die Einbringungsstelle (Gehaltskasse) weitergeleitet wurde, wo sie am 26. September 1988 eingelangt ist, erfolgte die Berufung verspätet (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 7. April 1978, Zl. 57/78 = ZfVB 1979/1/176, vom 23. Mai 1978, Slg. NF Nr. 9563/A, und vom 7. Mai 1980, Zl. 893/80 = ZfVB 1981/3/967).

2.2. Dadurch, daß die belangte Behörde die verspätete Berufung - ungeachtet des zutreffenden Hinweises der Gehaltskasse in der Vorlage der Berufung - nicht zurückgewiesen, sondern in der Sache selbst behandelt und abgewiesen hat, konnte die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG durch Beschluß zurückzuweisen.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Rechtsverletzung sonstige Fälle Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100033.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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