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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §418;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der LRG OÖ vom 15. Juli 1992, Zl. BauR-010665/5-1992 Oe/Lan, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1.) KG, 2.) LG in S, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, 3.) Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Erst- und Zweitmitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Dezember 1990 wurde dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung für die "Errichtung von zwei Stahlbeton-Hochsilos" auf dem Grundstück Nr. 501, EZ 29 des Grundbuches über die Katastralgemeinde O, erteilt. Bei der vorausgegangenen Bauverhandlung hatte der Beschwerdeführer eingewendet, daß "die beiden Silos ... zur Gänze auf meinem Grund stehen und daher abgetragen werden müssen". Dazu wurde in der Begründung des erwähnten Bescheides ausgeführt, daß die beiden Silos zwar auf fremdem Grund, aber - im Hinblick auf einen Grundtausch - mit Zustimmung der damaligen Grundeigentümer errichtet worden seien.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. Juli 1991 wurde die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der erwähnte erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die Berufungsbehörde übernahm dabei die zu der Einwendung des Beschwerdeführers gegebene Begründung.
Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 17. Oktober 1991 wurde der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückverwiesen.
Die Aufsichtsbehörde wies in der Begründung ihres Bescheides darauf hin, daß die Baubehörden davon ausgegangen seien, daß der Beschwerdeführer nach wie vor grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. 501 der erwähnten Katastralgemeinde sei. Auf diesem Grundstück befänden sich nun aber teilweise die gegenständlichen Stahlbeton-Hochsilos. Ob durch den von den Baubehörden angenommenen Grundtausch allenfalls eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an diesem Grundstück eingetreten oder auf Grund dieses Tausches von geänderten Eigentumsverhältnissen auszugehen sei, sei nicht festgestellt worden. Bei diesen Gegebenheiten sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides aber jedenfalls entscheidend, daß im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für die in Rede stehenden Silos aller Voraussicht nach noch immer der Beschwerdeführer Eigentümer des teilweise mit diesen Silos bebauten Grundstückes gewesen sei, wobei aber zum Baubewilligungszeitpunkt seine Grundeigentümerzustimmung jedenfalls nicht mehr vorgelegen sei. Wenngleich die Baubehörde berechtigt sei, die Frage einer allenfalls strittigen Grundeigentümerzustimmung bzw. die Frage des Eigentums am Baugrundstück als Vorfrage zu beurteilen, sei eine solche Beurteilung im vorliegenden Fall - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das vorliegende Baubewilligungsansuchen - jedenfalls unterlassen worden. Im Sinne des § 49 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1976 (BO) hätte nun aber unter diesen Umständen eine baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben nicht erteilt werden dürfen, weil nach den durchgeführten Ermittlungen nicht eindeutig davon auszugehen gewesen sei, daß die mitbeteiligten Bauwerber Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes Nr. 501 gewesen seien, und für dessen Bebauung keine Grundeigentümerzustimmung vorgelegen sei. Im Falle der rechtmäßigen Erteilung einer solchen hätte daher zumindest im Wege einer Vorfragenbeurteilung entweder begründend festgestellt werden müssen, daß die Bauwerber ohnehin Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes seien, oder daß für das Vorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung von einer Grundeigentümerzustimmung auszugehen gewesen sei. Die Frage, ob für das Vorhaben im Zeitpunkt der seinerzeit konsenslos erfolgten Errichtung eine Grundeigentümerzustimmung vorgelegen sei, sei aber für die Erteilung der beantragten Baubewilligung nicht von Bedeutung. Der bekämpfte Berufungsbescheid sei daher mit einer wesentlichen Rechtswidrigkeit behaftet und es seien durch diesen insofern auch subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden, als durch das Bauvorhaben unmittelbar in sein Grundeigentum eingegriffen werde, und nicht ausgeschlossen werden könne, daß im Zuge weiterer Ermittlungen auch eine anderslautende Entscheidung gefällt worden wäre.
Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. Juni 1992 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 21. Dezember 1990 neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und dieser erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die Berufungsbehörde ging in der Begründung ihres Bescheides unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. November 1976 davon aus, daß die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers dem Bau der Silos an jener Stelle, an welcher sie sich heute befänden, zugestimmt hätten, daß der Bau "nachträglich bereinigt" worden und überdies ein Grundtausch erfolgt sei, sodaß nunmehr der Beschwerdeführer seine Zustimmung nicht mehr verweigern könne. Es sei daher von einer wirksamen Zustimmung auszugehen, da diese auf den Zeitpunkt des Baues abzustellen sei.
Der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 15. Juli 1992 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. Juni 1992 nicht in seinen Rechten verletzt worden sei.
Die Aufsichtsbehörde vertrat in der Begründung ihres Bescheides nach einem Hinweis auf § 43 Abs. 2 lit. b BO die Auffassung, daß ein Baubewilligungsansuchen nur dann genehmigt werden könne, wenn der Bauwerber im Zeitpunkt des Ansuchens Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes sei oder eine Einwilligung des Eigentümers vorliege. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Bauverhandlung eindeutig erklärt, keine Zustimmung zu dem Bauvorhaben geben zu wollen. Eine rechtskräftig erteilte Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers zu diesem Projekt liege demnach nicht vor. Es sei nun strittig, ob nicht der Bauwerber Eigentum an dem zu bebauenden Grundstück erworben habe. Das Eigentumsrecht sei eine Voraussetzung für diese öffentlich-rechtliche Einwendung des Nachbarn und daher von der Vorstellungsbehörde als Vorfrage nach § 38 AVG zu behandeln. Gemäß § 418 ABGB könne der Eigentümer des Grundes, der von der Bauführung gewußt hat, nur den gemeinen Wert für den Grund fordern. Der redliche Bauführer erwerbe in diesem Fall Eigentum am Grundstück durch Verschweigung des Grundeigentümers. Das grundbücherliche Eintragungsprinzip werde demnach hier durchbrochen. Redlich sei ein Bauführer, wenn er sich aus wahrscheinlichem Grunde für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt habe halten können. Der Beschwerdeführer behaupte nun, der Grundtausch sei erst im Jahre 1983 durchgeführt worden. Zur Frage des Zeitpunktes des erfolgten Grundtausches sowie hinsichtlich der näheren Umstände bei der Errichtung des Silos könne auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die aus dem bereits erwähnten Urteil des Oberlandesgerichtes Linz ersichtlich seien, zurückgegriffen werden. Wenn die Aufsichtsbehörde an die damaligen Feststellungen auch nicht gebunden sei, so sei sie doch berechtigt, diese im Rahmen der von ihr durchzuführenden freien Beweiswürdigung heranzuziehen. Aus diesem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz aus dem Jahre 1976 sei zu schließen, daß damaliger Streitgegenstand "lediglich 0,5 m2 waren, die einer der beiden Silos über das eingetauschte Grundstück hinausragt". Im gesamten Gerichtsverfahren sei also davon ausgegangen worden, daß das eingetauschte Grundstück, auf dem die beiden Silos größtenteils situiert seien, im rechtmäßigen Eigentum des damaligen Beklagten und nunmehrigen Konsenswerbers gestanden sei. Diese Darstellung der Eigentumsverhältnisse sei im gerichtlichen Verfahren weder vom damaligen Kläger und nunmehrigen Vorstellungswerber, noch von dessen damaligem rechtsfreundlichen Vertreter bestritten worden. Dies, obwohl er zu diesem Zeitpunkt eindeutig grundbücherlicher Eigentümer des Gesamtgrundstückes gewesen sei, auf dem die beiden Silos gebaut worden seien, und nicht nur der streitgegenständlichen 0,5 m2. Die Situierung der Silos auf dem eingetauschten Grundstück ergebe sich auch aus der Vermessungsurkunde des Zivilgeometers Dipl.-Ing. F vom 30. Mai 1983. Im übrigen werde genau diese Situierung auch vom Beschwerdeführer behauptet. Aus diesen Ausführungen lasse sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schließen, daß der erwähnte Grundtausch vor dem Jahre 1970 stattgefunden haben müsse. Es sei völlig unlogisch, in einem gerichtlichen Verfahren nur die Entfernung eines kleinen Teiles des beanstandeten Gebäudes zu beantragen, wenn man sich für den rechtmäßigen Eigentümer des gesamten Grundstückes halte. Der Konsenswerber habe also das erwähnte Grundstück im Zeitpunkt der Errichtung der beiden Silos gegen Hingabe eines seiner Grundstücke an einen Dritten eingetauscht. Wenn sich der Konsenswerber durch diesen Grundtausch auch noch nicht für den rechtmäßigen Eigentümer habe halten dürfen, so habe er doch damit das Recht erworben, das eingetauschte Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken zu nutzen. Der Bau von zwei Silos in unmittelbarer Nähe des Bauernhofes diene ganz sicher landwirtschaftlichen Zwecken. Der Bauwerber habe sich auch deswegen für bauberechtigt halten können, weil der grundbücherliche Eigentümer ausdrücklich dieser Bauführung zugestimmt gehabt habe. Dies ergebe sich vor allem auch aus Seite 2 des erwähnten Gerichtsurteiles, in dem festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer vor Beginn der Arbeiten der Lagerung von Bau- und Aushubmaterial auf seinem Grund zugestimmt habe. Zusammenfassend sei davon auszugehen, daß sich der Konsenswerber in den Jahren 1970 und 1971 auf dem strittigen Grund für bauberechtigt habe halten können und somit als redlich im Sinne des § 418 ABGB anzusehen sei. Ob sich der Bauwerber auch bezüglich der vor Gericht strittigen 0,5 m2 bebauter Fläche, die eindeutig nicht mehr zu dem eingetauschten Grundstück gehören, für bauberechtigt habe halten können, brauche im Zuge dieses Verfahrens nicht geklärt zu werden. Auf dem dem Akt beiliegenden Bauplan, der im übrigen vom Konsenswerber nicht bemängelt worden sei, scheine bezüglich eines Silos ein Abstand von 0 cm und bezüglich des anderen Silos ein solcher von 15 cm zur Grundgrenze auf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auch bei nachträglicher Baubewilligung nur auf Grund der eingereichten Baupläne zu beurteilen. Die Vorstellungsbehörde habe daher davon auszugehen, daß beide Silos zur Gänze auf dem eingetauschten Grundstück situiert seien. Bezüglich dieser Grundstücke sei der Konsenswerber, wie bereits ausgeführt, redlicher Bauführer. Den Sachverhaltsfeststellungen des genannten Urteiles lasse sich weiters eindeutig entnehmen, daß der Beschwerdeführer bereits vor Beginn der Arbeiten über die Bauführung Bescheid gewußt und sie ausdrücklich genehmigt habe. Diese außerbücherliche Willensäußerung sei jedenfalls der im § 418 ABGB geforderten bloßen Nichtuntersagung gleichzuhalten. Erst nach Jahren sei es diesbezüglich zwischen den Nachbarn zu ernsten Streitigkeiten gekommen. Es sei somit die zweite Voraussetzung des § 418 ABGB erfüllt und davon auszugehen, daß der Konsenswerber an der von beiden Silos bebauten Fläche originär Eigentum erworben habe. Zur Beurteilung der Eigentumsverhältnisse brauche nicht geklärt zu werden, ob der Beschwerdeführer durch den vollzogenen Grundtausch bereits den "gemeinen Wert" erhalten habe. Dies sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut für den Eigentumserwerb keine Bedingung. Der "gemeine Wert" könne lediglich nach Eigentumsübergang vom Bauführer eingefordert werden. Die Vorfragenbeurteilung habe somit ergeben, daß der Bauwerber im Jahre 1970 bzw. 1971 an der bebauten Fläche originär Eigentum erworben habe. Der Beschwerdeführer sei somit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer dieser Fläche und daher durch die in Rede stehende Bauführung nicht in seinem Eigentumsrecht verletzt. Nach Ausführungen über die Frage der Einhaltung der Abstandsvorschriften gemäß § 35 Abs. 3 der O.ö. Bauverordnung kam die Aufsichtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides zu dem Ergebnis, daß die Berufungsbehörde - trotz unrichtiger bzw. mangelhafter Bescheidbegründung - zum richtigen Ergebnis gelangt sei. Ein in der Begründung des bekämpften Bescheides gelegener Mangel sei jedoch bei Zutreffen des Spruches der Entscheidung unbeachtlich.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligten Bauwerber erwogen:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde im wesentlichen vor, "die Vorfrage des Eigentumsrechtes auf Grund einer unrichtigen und unzulässigen Annahme eines originären Eigentumserwerbes gemäß § 418 ABGB durch die Konsenswerber unrichtig beurteilt" zu haben und hält den angefochtenen Bescheid daher für inhaltlich rechtswidrig.
Gemäß § 43 Abs. 2 lit. b der O.ö. Bauordnung 1976 ist dem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) anzuschließen, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist.
Die belangte Behörde hat mit Recht angenommen, daß die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auch bei nachträglicher Baubewilligung nur auf Grund der eingereichten Baupläne zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1983, Zl. 82/06/0192, BauSlg. Nr. 96), weshalb anhand des vorliegenden Einreichplanes (und der insoweit damit übereinstimmenden Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. F vom 30. Mai 1983) davon auszugehen ist, daß im Beschwerdefall maßgebend ist, ob die mitbeteiligten Bauwerber zu dem für die Beurteilung der Rechts- und Sachlage maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berufungsbescheides der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. Juni 1992 Eigentümer jenes "eingetauschten" Grundstückes waren, auf welchem sich die in Rede stehenden Silos zur Gänze befinden sollen.
Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. Gemäß dem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden.
Es ist unbestritten, daß die mitbeteiligten Bauwerber in dem eben als maßgeblich bezeichneten Zeitpunkt nicht grundbücherliche Eigentümer jenes in der erwähnten Vermessungsurkunde gelb eingezeichneten Grundstückes waren, auf welchem sich die Baulichkeiten befinden sollen, weshalb zu untersuchen bleibt, ob die Bauwerber auf Grund einer vom Eintragungsgrundsatz bestehenden Ausnahme als Grundeigentümer anzusehen waren.
In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, daß das Intabulationsprinzip im Falle der redlichen Bauführung (auf fremdem Grund) durchbrochen wird, also der redliche Bauführer in diesem Fall an dem betreffenden Grundstück das Eigentum erwirbt, wobei ein Bauführer als redlich gilt, wenn er sich aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt halten konnte (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, 9. Auflage, S. 72). Für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher entscheidend, ob die belangte Behörde auf Grund des ihr vorgelegenen Ermittlungsergebnisses davon ausgehen durfte, daß die mitbeteiligten Bauwerber bei der Errichtung der in Rede stehenden Silos im aufgezeigten Sinn als redliche Bauführer anzusehen waren.
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich bei der Beantwortung dieser Frage auf die Begründung des Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. November 1976 gestützt hat, weil sich daraus ergibt, daß der eine der beiden Silos von den mitbeteiligten Bauwerbern im Jahre 1970 errichtet worden ist, und die Frage des Eigentumsrechtes an jener Grundfläche, auf welcher die Errichtung dieser Baulichkeit erfolgt ist, nur hinsichtlich eines geringen Teiles derselben strittig war, weil der damalige Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer nur die teilweise Entfernung des Silos begehrt und in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, dieser sei so errichtet worden, "daß er etwa 0,5 m bis 1 m weit" auf seinem Grundstück stehe. Ferner ist diesem Urteil zu entnehmen, daß der zweite Silo im Jahre 1971 erbaut worden ist und der Beschwerdeführer "auf Ersuchen" der mitbeteiligten Bauwerber "vor dem Beginn der Bauarbeiten erlaubte", daß auf seinem "angrenzenden Grund Bau- und Aushubmaterial gelagert werde", woraus die belangte Behörde zu Recht die Schlußfolgerung abgeleitet hat, daß "der grundbücherliche Eigentümer dieser Bauführung ausdrücklich zugestimmt hatte". Diese Zustimmung läßt sich ja auch unschwer damit erklären, daß die in Rede stehende, in der erwähnten Vermessungsurkunde vom 30. Mai 1983 gelb gekennzeichnete Grundfläche im Ausmaß von 131 m2 Gegenstand eines vermutlich im Jahre 1968, jedenfalls aber noch vor Errichtung der Silos stattgefundenen, jedoch noch nicht grundbücherlich durchgeführten "Grundtausches" zwischen dem Beschwerdeführer und den mitbeteiligten Bauwerbern gewesen ist. Warum dieser Tausch "erst im Jahr 1983" durchgeführt worden sein soll, wurde in der Beschwerde nicht begründet. Unter diesen Umständen hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, daß sich die mitbeteiligten Bauwerber bei der Errichtung der in Rede stehenden Silos für bauberechtigt und sohin für redlich im Sinne des § 418 ABGB halten durften. Sie sind daher als außerbücherliche Eigentümer jener Grundfläche anzusehen, auf welcher sich das den Gegenstand des vorliegenden Bauansuchens bildende Bauwerk befinden soll, und bedurften sohin keiner Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 43 Abs. 2 lit. b BO.
In Erwiderung auf das durch die vorstehenden Erwägungen noch nicht erledigte Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, daß der geltend gemachte Begründungsmangel des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berufungsbescheides vom 2. Juni 1992 nicht - mehr - von Bedeutung ist, weil sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, daß die Gemeindebehörde zweiter Instanz auch bei Vermeidung dieses Begründungsmangels zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß es aus der Sicht der im gegebenen Zusammenhang wesentlichen Frage der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Beschwerdeführers keiner Erörterung bedarf, ob "der Bescheidadressat des ursprünglichen Bescheides ... mit den Konsenswerbern gleichzusetzen ist". Im übrigen ist im Hinblick auf die behauptete Verletzung der "Abstandsvorschriften gemäß § 35 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung" (richtig wohl: Bauverordnung) daran zu erinnern, daß mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Dezember 1990, wie schon erwähnt, spruchgemäß die Baubewilligung für die "Errichtung von zwei Stahlbeton-Hochsilos" erteilt worden ist, weshalb die nicht für Silos geltenden Abstandsbestimmungen dieser auf Gesetzesstufe stehenden Regelung nicht anzuwenden waren. Bezüglich der Silos hat der Beschwerdeführer bei der im Gegenstand unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG durchgeführten mündlichen Verhandlung, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses ausgeführt worden ist, lediglich eingewendet, daß sie "zur Gänze auf meinem Grund stehen und daher abgetragen werden müssen", weshalb er hinsichtlich des darüber hinausgehenden Vorbringens präkludiert ist.
Durch den angefochtenen Bescheid sind daher keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050228.X00Im RIS seit
03.05.2001