Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der X-Ges.m.b.H. & Co KG in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Juli 1992, Zl. 5/02-728/19-1992, betreffend Anordnung gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Bescheid vom 1. Juli 1991 sprach die Bezirkshauptmannschaft wie folgt ab:
"Die Bezirkshauptmannschaft verfügt gemäß § 360 Abs. 1
1. Satz der Gewerbeordnung (GewO) 1973, BGBl. Nr. 50/1974 i. d.g.F., die sofortige Auflassung des Lagerplatzes auf den LN 1659/6 und 1659/8, KG M, durch Entfernung der gelagerten Gegenstände, wie Grabsteine, Natursteine und Paletten."
Zur Begründung wurde ausgeführt, wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung rechtskräftig festgestellt worden sei, so habe die Behörde, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt werde, gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 mit Bescheid die zur Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu verfügen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. März 1991, Zl. 5/02-12.157/4-1991, sei das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 20. März 1990, Zl. 2/99-62-1989, nunmehr rechtskräftig bestätigt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 29. April 1991 sei der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für einen Lagerplatz für Natursteine und zur Ausstellung von Grabsteinen auf den LN 1659/6 und 1659/8, KG M, erteilt worden. Gegen diesen Bescheid seien Rechtsmittel eingebracht und dieser somit noch nicht rechtskräftig geworden. Im Zuge eines Außendienstes am 18. Juni 1991 sei festgestellt worden, daß nach wie vor Lagerungen auf dem gegenständlichen Grundstück durchgeführt würden. Da die Lagerungen trotz rechtskräftigem Strafverfahren nach wie vor vorhanden seien, sei die Entfernung der gelagerten Gegenstände bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.
Einer seitens der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmannes von Salzburg mit Bescheid vom 22. Juli 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 173 keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, der erstbehördliche Bescheid sei erlassen worden, da das in diesem bezogene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 20. März 1990 mit dem gleichfalls dort bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. März 1991 bestätigt worden sei und die Beschwerdeführerin noch über keine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung für den gegenständlichen Lagerplatz verfügt habe. In der Berufung sei im wesentlichen vorgebracht worden, im erstinstanzlichen Verfahren sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte gegeben worden sei. Ein namhaft gemachter Parteienvertreter sei von der Behörde übergangen worden. Aus der Begründung des Strafberufungsbescheides ergebe sich, daß der Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Lagerungen im Jahre 1989 ein vollkommen anderer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Die erkennende Behörde sei davon ausgegangen, daß die Ankündigung von "Fliesenwochen" während der Dauer eines vollen Monates in einer Postwurfsendung auf die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit hinweise. Im nunmehr bekämpften erstbehördlichen Bescheid seien hingegen keine Tatsachenfeststellungen hinsichtlich eines gewerbsmäßigen Betreibens einer Betriebsanlage vorhanden gewesen, sodaß die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anwendung des § 360 Abs. 1 GewO 1973 nicht gegeben seien. Die Anordnung der Entfernung gelagerter Gegenstände überschreite die gesetzliche Grundlage, zumal die erkennende Behörde zu Recht nicht davon ausgehe, daß im gegenständlichen Fall eine Gefahr in Verzug wäre. Hiezu sei auszuführen, die Prüfung des erstinstanzlichen Verfahrens habe ergeben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Bezirkshauptmannschaft verfügten Zwangsmaßnahmen erfüllt seien. Wie aus dem Überprüfungsbericht der Bezirkshauptmannschaft vom 4. März 1992 hervorgehe, werde der gegenständliche Lagerplatz nach wie vor betrieben. Dies werde auch durch den Bericht des Gendarmeriepostens M vom 7. Juli 1992 bestätigt. Eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung liege bis jetzt nicht vor. Ein der Rechtsordnung entsprechender Zustand sei daher weiterhin nicht gegeben. In dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Straferkenntnis sei das Betreiben einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Bestimmung des § 74 Abs. 1 GewO 1973 rechtskräftig festgestellt worden. Die Berufungsbehörde vermöge nicht nachzuvollziehen, weshalb der Annahme der Gewerbsmäßigkeit der vorgenommenen Lagerungen nunmehr ein vollkommen anderer Sachverhalt zugrundeliegen solle, da der Platz nach wie vor für Lagertätigkeiten genutzt werde. Die Beseitigung der gelagerten Gegenstände stelle das einzige geeignete Mittel dar, das die Auflassung des Lagerplatzes gewährleiste. Bei dieser festgestellten Sachlage (vorliegende rechtskräftige Bestrafung und weiteres Betreiben des gegenständlichen Lagerplatzes) habe der Berufung keine Folge gegeben werden können, wobei das Berufungsvorbringen inhaltlich auf Grund der gegebenen Gesetzeslage nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Unterbleiben der in Rede stehenden, auf § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 gestützten Anordnung verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die Rechtsnorm des § 360 GewO 1973 setze voraus, daß entweder in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 leg. cit. die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden sei. Der angefochtene Bescheid treffe im Spruch lediglich die Aussage, daß der Berufung keine Folge gegeben werde und lasse es in der Begründung offen, ob nun die Bestimmung des § 360 Abs. 1 erster Satz 1. Fall leg. cit. angewendet worden sei, oder aber die des zweiten Falles. In der Begründung des erstbehördlichen Bescheides werde lediglich ausgeführt, daß mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. März 1991 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 20. März 1990 nunmehr rechtskräftig bestätigt worden sei. Das zitierte Straferkenntnis sowie die Berufungsentscheidung über dasselbe seien jedoch gegen E persönlich und nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet. Im Spruch des Straferkenntnisses werde ausgeführt, daß dieser den gewerblichen Lagerplatz ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung errichtet und betrieben habe. Ein Hinweis darauf, daß E hiebei als Organ der Beschwerdeführerin gehandelt hätte, fehle im Spruch des Straferkenntnisses. Danach fehle es aber an der Voraussetzung des § 360 Abs. 1 GewO 1973, wonach im Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzlichen Gewerbeausübung rechtskräftig festgestellt worden sei. Darüber hinaus verfüge der angefochtene Bescheid in diesbezüglicher Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides die sofortige Auflassung des Lagerplatzes auf den Grundstücken Nr. 1659/6 und 1659/8, je KG M. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 20. März 1990 gegen E beziehe sich hingegen lediglich auf die Parzelle Nr. 1659/6. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1659/8 liege daher auch aus diesem Grund die Voraussetzung nicht vor, daß in einem Strafverfahren eine gesetzwidrige Gewerbeausübung rechtskräftig festgestellt worden sei. Darüber hinaus werde mit dem angefochtenen Bescheid verfügt, daß "Paletten" zu entfernen seien. Im Straferkenntnis vom 20. März 1990 gegen E seien keine "Paletten" angeführt. Der angefochtene Bescheid verlange darüber hinaus die Entfernung der gelagerten Gegenstände allgemein und ohne jegliche Konkretisierung. Da die in Rede stehenden Grundstücke auch das Privathaus von E beträfen, wäre die Beschwerdeführerin somit gezwungen, alle von diesem privat auf dem Grundstück 1659/8 gelagerten Gegenstände zu entfernen. Darüber hinaus fehle jeglicher Hinweis darauf, wie die Beschwerdeführerin gegen die Rechtsordnung verstoßen haben solle.
In ihrer hiezu erstatteten Gegenschrift führt die belangte Behörde u.a. aus, es sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie vorbringe, das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Straferkenntnis sei gegen E persönlich und nicht gegen ihn als strafrechtlich Verantwortlichen der Beschwerdeführerin gerichtet. Aus dem Akteninhalt sei ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin erst seit ihrem Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage als Betreiberin aufgetreten sei (und nicht mehr E selbst). Weitere Strafverfahren seien demgemäß auch gegen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Aus der nicht personenbezogenen Formulierung der Bestimmung des § 360 Abs. 1 erster Satz leg. cit. folge, daß auf das objektive Weiterbestehen eines der Rechtsordnung nicht entsprechenden Zustandes abgestellt werde. Eine Identität zwischen der Person, die rechtskräftig bestraft worden sei, und jener Person, gegen die einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen verhängt worden seien, müsse daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht vorliegen. "Contrarius actus" zur im Strafverfahren festgestellten gesetzwidrigen Gewerbeausübung sei daher die Auflassung des Lagerplatzes durch Entfernen der gelagerten Gegenstände.
Wenn zunächst die Beschwerdeführerin grundsätzlich rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, in den Spruch des angefochtenen Bescheides bei Zitierung der Gesetzesstelle des § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 auch anzuführen, ob es sich hiebei um den ersten oder zweiten Fall dieser Gesetzesstelle gehandelt habe, so ist hiezu auszuführen, daß Spruch und Gründe eines Bescheides eine Einheit bilden, was zur Folge hat, daß im Zweifel aus dem Zusammenhalt beider der nähere Sinn und Inhalt einer Entscheidung zu erschließen ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid als Grundlage für die von ihr spruchmäßig getroffene Verfügung auf ein in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis (1. Fall des § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973) berufen hat, worauf im übrigen auch die inhaltliche Beschwerdeargumentation Bezug nimmt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu erkennen, daß in Ansehung des dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden angefochtenen Bescheides die Beschwerdeführerin insofern in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden wäre.
Die Beschwerde erweist sich jedoch im Hinblick auf folgende Erwägungen als begründet.
Gemäß § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 hat die Behörde, wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden ist, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder die Stillegung von Maschinen, zu verfügen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0293, und die dort bezogene weitere hg. Rechtsprechung), ergibt sich aus der Bedeutung der Worte des § 360 Abs. 1 GewO 1973 in ihrem Zusammenhang, daß unter dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand jene Sollordnung zu verstehen ist, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt wurde. Als normativer Gehalt der verba legalia "der der Rechtsordnung entsprechende Zustand" ist daher (lediglich) der "contrarius actus" der (festgestellten) Zuwiderhandlung aufzufassen. Bei Beantwortung der Frage, ob eine eine behördliche Anordnung nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung" im Strafverfahren vorliegt, ist unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen läßt, der durch die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann.
Des weiteren ist aus der Anordnung des § 360 Abs. 1 GewO 1973 "wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung ... festgestellt worden ist ..."
zu schließen, daß wegen einer derartigen, auf den jeweiligen Beschuldigten eines Strafverfahrens bezogenen Feststellung einer nach den Z. 1 bis 4 des § 366 Abs. 1 GewO 1973 inkriminierten Handlungsweise eine im Anschluß an dieses Strafverfahren allenfalls ins Auge zu fassende Maßnahme nach § 360 Abs. 1 erster Satz 1. Fall GewO 1973 bei Zutreffen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen auch nur an diesen gerichtet werden kann (vgl. hiezu sinngemäß die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1983, Zl. 82/04/0139).
Die Beantwortung der Erfüllung der sich so ergebenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 360 Abs. 1 erster Satz 1. Fall GewO 1973 bedingt aber auf Grund der der Behörde im Sinne des § 60 AVG obliegenden Begründungspflicht auch entsprechend konkretisierte Feststellungen über den Inhalt des von ihr als Grundlage in Betracht gezogenen Straferkenntnisses.
Da die belangte Behörde dies in offensichtlicher Verkennung der dargestellten Rechtslage unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, die im übrigen nach den vorstehenden Darlegungen jedenfalls dann gegeben wäre, wenn im Sinne der diesbezüglichen, in der Gegenschrift als inhaltlich zutreffend bezeichneten Beschwerderüge die von der vorliegenden Anordnung gemäß § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 betroffene Person nicht mit der identisch sein sollte, auf deren Handlungsweise sich das von der Behörde ins Auge gefaßte Straferkenntnis bezog. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß sich das Erfordernis einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ergab.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mängel im Spruch Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040198.X00Im RIS seit
11.07.2001