TE Vfgh Erkenntnis 1990/6/29 B375/89

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Veröffentlicht am 29.06.1990
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung Untertauern vom 4. Mai 1988, Z248/-1988, mit der "die Waldherrstraße in Untertauern mit Beginn Abzweigung B99 bis zu den Einfahrten Hessenberger, Untertauern 95 und Grundstück Laubichler ... gemäß §37/1 Sbg. LandesstraßenG 1972 als öffentliche Interessentenstraße verordnet" wird mit Ev 21.06.90, V176/90, V177/90 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtsverletzung durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Vertreters die mit S 14.520,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Untertauern vom 16. Juni 1988 wurde nach Durchführung einer konstituierenden Genossenschaftsversammlung am 31. Mai 1988 die Interessentenweggenossenschaft "Waldherrweg" gebildet, die Mitglieder dieser Interessentenweggenossenschaft festgestellt und die am 31. Mai 1988 von der Genossenschaftsversammlung beschlossene Satzung einschließlich Kostenaufteilungsschlüssel straßenbehördlich genehmigt.

1.2. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Untertauern vom 15. November 1988 wurde die dagegen von F und K H - diese waren in die Interessentenweggenossenschaft als Mitglieder einbezogen worden - erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

1.3. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. Februar 1989, Z1/04-29.949/5-1989, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Gesetzwidrigkeit der Verordnung vom 10. Mai 1988 geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Aus Anlaß (auch) dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeindevertretung Untertauern vom 4. Mai 1988, Z248/-1988, mit der "die Waldherrstraße in Untertauern mit Beginn Abzweigung B99 bis zu den Einfahrten Hessenberger, Untertauern 95 und Grundstück Laubichler ... gemäß §37/1 Sbg. Landesstraßenges. 1972 als öffentliche Interessentenstraße verordnet" wird, ein. Mit Erkenntnis vom 21. Juni 1990, V176,177/90, wurde die genannte Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist eine als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet.

Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH/ Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B375.1989

Dokumentnummer

JFT_10099371_89B00375_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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