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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. November 1992, Zl. 4.341.048/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. November 1992 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers, eines pakistanesischen Staatsangehörigen, gegen die Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 92/01/1088 protokollierte Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die in der angeführten Gesetzesstelle gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. insbesondere den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1973, Slg. NF Nr. 4624/F). Entscheidende Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Fall einer Beschwerde gegen einen die Gewährung von Asyl versagenden Bescheid ist es, daß durch den Bescheid eine bis zu seiner Erlassung bestandene (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers wegfällt. Somit ist es unter Zugrundelegung der angeführten Judikatur Aufgabe des Beschwerdeführers, insbesondere Angaben darüber zu machen, ob ihm auf Grund des Vorliegens der in den §§ 6 und 7 Asylgesetz 1991 normierten Voraussetzungen (Einreise direkt aus dem Verfolgerstaat, fristgerechte Antragstellung) die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam.
Dem Gebot, die erforderlichen konkreten Angaben bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu machen, wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen, sodaß dem Verwaltungsgerichtshof die Vornahme der gebotenen Interessenabwägung nicht möglich ist. Dem Antrag konnte daher schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992010293.A00Im RIS seit
20.11.2000