TE Vwgh Beschluss 1993/1/7 AW 92/04/0059

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Veröffentlicht am 07.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Oktober 1992, Zl. UVS-04/22/194/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk, vom 3. März 1992 wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 i.V.m. den Gewerbebescheidauflagen vom 14. Juni 1985 und vom 13. Juli 1987 schuldig erkannt und hiefür über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt. Eine gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Oktober 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 13 Abs. 3 leg. cit. als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 92/04/0277 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, beim Magistrat der Stadt Wien sei ein Verfahren nach § 360 GewO 1973 anhängig. In diesem Verfahren beabsichtige die Behörde den Verkauf durch das Ausgabefenster des Restaurants des Beschwerdeführers in W, X-Straße zu unterbinden; die Behörde stütze sich dabei auf das infolge des angefochtenen Bescheides nunmehr formell rechtskräftige, materiell aber völlig unberechtigte Straferkenntnis. Ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohe dem Beschwerdeführer somit die "drohende" behördliche Schließung des Gassenverkaufes, dadurch ein Umsatzverlust von mehreren hunderttausend Schilling monatlich und somit ein unverhältnismäßiger Nachteil. Da der aufschiebenden Wirkung auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, seien nach Ansicht des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "gemäß § 30 Abs. 3 VwGG" gegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können auch einen Bescheid betreffen, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, wobei jedoch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht losgelöst vom Abspruchsgegenstand des der Berufung zugrundeliegenden Bescheides beurteilt werden kann.

Der mit der im Beschwerdeverfahren in Rede stehenden Berufung bekämpfte erstbehördliche Bescheid enthält als Straferkenntnis in Ansehung des Schuldspruches eine Feststellung über die nach Annahme der Behörde - in der Vergangenheit liegende - erfolgte Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes durch den Beschwerdeführer. Selbst im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte daher der Beschwerdeführer nicht die Rechtsstellung erlangen, etwa in Ansehung des zukünftigen Betriebes der in Rede stehenden Anlage einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben zu sein. Es vermag aber auch der vom Beschwerdeführer bezeichnete Umstand der Anhängigkeit eines Teile der gewerblichen Betriebsanlage betreffenden Betriebsstillegungsverfahrens gemäß § 360 GewO 1973 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen, weil eine derartige Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 mit Bescheid auszusprechen wäre, in Ansehung dessen im Falle seiner Bekämpfung mittels Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG bei einer hiemit im Zusammenhang stehenden entsprechenden Antragstellung das Vorliegen der Aufschiebungsvoraussetzungen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG unabhängig vom gegenständlichen Beschwerdefall zu prüfen wäre.

Sonstige, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allenfalls rechtfertigende Gründe wurden aber vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl. hiezu auch den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.381/A).

Im übrigen hat aber der Verwaltungsgerichtshof in dem über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durchzuführenden Provisorialverfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 19. Juni 1991, Zl. AW 91/04/0056, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit schon im Hinblick auf diese Erwägungen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992040059.A00

Im RIS seit

07.01.1993
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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