TE Vwgh Beschluss 1993/1/11 AW 92/07/0040

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Veröffentlicht am 11.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. September 1992, Zl. 512.558/09-I 5/92, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als Naßbaggerungsunternehmerin gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, jene Bereiche ihrer Betriebsliegengschaften, die unter der Kote 476,0 m ü.A. abgebaut wurden, mit sanitär einwandfreiem und bodenständigem Material ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile auf ein Niveau auf 1,00 m über den höchsten Grundwasserspiegel (HGW = 475 m ü.A.) aufzuhöhen, wobei die Leistungsfrist hinsichtlich einer Parzelle bis zum 31. Mai 1995 und hinsichtlich der übrigen Parzellen bis zum 31. Dezember 1997 bemessen wurde.

Die Beschwerdeführerin hat ihre dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und diesen Antrag damit begründet, daß die Durchführung der bescheidmäßig geforderten Maßnahmen nicht nur objektiv unwirtschaftlich, sondern für sie unerschwinglich wäre und den wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde.

Die belangte Behörde hat sich gegen den Aufschiebungsantrag ausgesprochen, weil das Aufrechterhalten des derzeitigen Zustandes (Naßbaggerung in der sog. G-Bucht, eines für das Waldviertel bedeutenden natürlichen Grundwasserspeichers) zu einer negativen Einwirkung auf das Grundwasser führen könnte.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, daß zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es mag dahinstehen, ob im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zu erkennen sind. Die Beschwerdeführerin tut mit ihrem Vorbringen nämlich den behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Vor den mit 31. Mai 1995 bzw. 31. Dezember 1997 gesetzten Leistungsfristen droht ihr die Ersatzvornahme nicht; hat ihre Beschwerde Erfolg, fällt die Bedrohung weg, bleibt die Beschwerde aber erfolglos, könnte auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am Erfüllungstermin des diesfalls aufrecht bleibenden angefochtenen Bescheides nichts ändern. Das mit der Ungewißheit vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verbundene Handlungsrisiko einem Beschwerdeführer abzunehmen, ist nicht Aufgabe des Rechtsinstitutes des § 30 Abs. 2 VwGG. Dieses kann nur den behördlichen Vollzug des angefochtenen Bescheides durch Zwangsvollstreckung oder die Ausübung der einem Dritten eingeräumten Berechtigung während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hintanhalten.

Der Antrag war somit abzuweisen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992070040.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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