TE Vfgh Erkenntnis 1990/6/29 B1249/89

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Veröffentlicht am 29.06.1990
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art10 Abs1 Z6 B-VG Art12 Abs1 Z3 B-VG Art15 Abs6 B-VG Art83 Abs2 StGG Art5 MRK Art6 Abs1 / Tribunal Sbg EinforstungsrechteG §6 Abs2 VfGG §88 WWSGG §6 WWSGG §8 Abs1

Leitsatz

Regelung der vom mit einem laufenden Holzbezug eingeforsteten Berechtigten für die Benutzung von Forststraßen zu erbringenden Gegenleistung; keine Enteignung und keine Eigentumsbeschränkung; Zuordnung von der Neuregulierung oder Änderung bestehender Regulierungen dienender Maßnahmen zum Kompetenztatbestand "Bodenreform"; Einrichtung der Landesagrarsenate als "Tribunal"; keine Unsachlichkeit der Verpflichtung zu einer Gegenleistung in Form eines Rücklasses für die Verwendung einer Forststraße für die Holzbringung; kein Widerspruch zu den im Wald- und Weidenutzungs-Grundsatzgesetz aufgestellten Grundsätzen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Den Aktenunterlagen zufolge ist der Beschwerdeführer Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft "Jagerbauer" in Uttendorf, Land Salzburg. Aufgrund der Regulierungsurkunde Nr. 1564/d ex 1868 steht ihm aufgrund dessen das Recht zum Bezug einer bestimmten Holzmenge (jährlich 30,69 rm Brenn-, 2,21 fm Bau-, 2,49 fm Zeug- und 2,02 fm Zaunholz) aus näher bezeichneten Waldgrundstücken (dzt. Eigentümer ist der Bund - Österreichische Bundesforste) zu.

Laut Absatz V dieser Urkunde wird dem Berechtigten gestattet, "das ihm nach Absatz I gebührende Holz gegen förstliche Vorzeige und gehörige Absonderung des Bau-, Zeug- und Zaunholzes vom Brennholze und unter genauer Beobachtung der Bestimmungen des Forstgesetzes selbst oder mit seinen eigenen Leuten zu fällen, aufzuarbeiten und aus dem Walde zu schaffen".

b) Der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (LAS) verpflichtete mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Juni 1989 gemäß §6 Abs2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. 74/1986, den Beschwerdeführer, für die Benützung von Forststraßen der Österreichischen Bundesforste zur Werbung und Bringung des Einforstungsholzes einen einmaligen Rücklaß eines halben Jahresbezuges (das sind 15,34 rm Brenn-, 1,11 fm Bau-, 1,24 fm Zeug- und 1,01 fm Zaunholz) verteilt auf fünf Jahre, an die Österreichischen Bundesforste zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums und der Sache nach auch die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des §6 Abs2 des Sbg. EinforstungsrechteG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3.a) Der LAS als belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

b) Der Bund - Österreichische Bundesforste als beteiligte Partei gab eine Äußerung ab, in der begehrt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und Kosten zuzusprechen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Der LAS wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Agrarbehörde Salzburg ab.

Gemäß §7 des Agrarbehördengesetzes 1950 ist daher der administrative Instanzenzug erschöpft.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

B.1. Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde ausschließlich damit, daß §6 Abs2 des Sbg. EinforstungsrechteG verfassungswidrig sei.

Diese Bestimmung wurde seinerzeit mit der Novelle LGBl. 59/1986 zum Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz 1955 (Sbg. WWSG) neu in das Gesetz eingefügt, das durch ArtI Z1 dieser Novelle den Titel "Salzburger Einforstungsrechtegesetz" erhielt. Dieses Gesetz wurde als Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 1986, LGBl. 74, wiederverlautbart.

Der unter dem Titel "Bringung" stehende §6 findet sich im I. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen - Ergänzungsregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten" und lautet:

"(1) Das Holzbezugs- und das Streubezugsrecht schließen das Recht ein, die Forststraßen und sonstigen Bringungsanlagen des Verpflichteten, ausgenommen forstliche Materialseilbahnen, zur zeitgemäßen Werbung und Bringung der zustehenden Gebühren zu benutzen.

(2) Für die Benutzung von Forststraßen gemäß Abs1 haben die Berechtigten, die mit einem laufenden Holzbezug eingeforstet sind, einen einmaligen Rücklaß eines halben Jahresbezuges, verteilt auf fünf Jahre, zu entrichten; im übrigen ist die Benutzung unentgeltlich zu gestatten."

Die Erläuterungen zur die nachmalige Sbg. WWSG-Novelle 1986 betreffenden Regierungsvorlage (129 BlgSbg Landtag, 2. Session der 9. GP) besagen zum neuen §6 folgendes:

"Für den Bereich des Landes Salzburg ist davon auszugehen, daß in den Regulierungsurkunden, welche die Rechtsgrundlage der Holzbezugsrechte bilden, den Berechtigten die Abfuhr des Servitutsholzes aus dem belasteten Wald ohne Entrichtung eines Entgeltes zugestanden worden ist. Dieses Recht schließt auch die Benutzung der Bringungsanlagen des Verpflichteten ein. Die urkundliche Bringung erfolgte unter Benutzung von Ziehwegen, Pirschriesen und dgl. bzw. im Winter auf Schlittenzugwegen. Abgesehen davon, daß die urkundlichen Bringungswege durch den Bau neuer Forststraßen häufig unterbrochen worden sind, ist diese Art der Holzbringung infolge des hohen Arbeitsaufwandes und der damit verbundenen Beschädigung und Wertminderung des gelieferten Holzes unwirtschaftlich.

Es ist daher vorgesehen, daß den Berechtigten von Gesetzes wegen auch das Recht zusteht, die Forststraßen und sonstigen Bringungsanlagen des Verpflichteten zur zeitgemäßen Werbung und Bringung des Einforstungsholzes und der Streu aus dem belasteten Wald zu benützen (Abs1). Forstliche Materialseilbahnen sollen davon ausgenommen sein. Das Benutzungsrecht besteht auch hinsichtlich erst künftig zur Errichtung kommender Forststraßen. Es gilt auch für die Bedarfsholzberechtigten.

Für die vom Gesetz her eingeräumte Mitbenutzung der Forststraßen, deren Errichtung große Aufwendungen erfordert, soll in Abwägung der beiderseitigen Interessen von den mit laufenden Holzbezügen eingeforsteten Berechtigten ein halber Jahresbezug einmalig zu entrichten sein (Abs2). Diese Gegenleistung ist zu erbringen, wenn vom Recht gemäß Abs1 tatsächlich Gebrauch genommen wird. Vereinbarungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über - allenfalls wechselseitige - Forststraßenbenutzung einerseits und die Kostenbeteiligung andererseits bleiben hievon unberührt (siehe auch ArtII Abs2). Auf Grund von solchen Vereinbarungen erbrachte Leistungen für die Forststraßenbenutzung sind aber auf den Rücklaß bei Benutzung anderer Forststraßen des Verpflichteten auf Grund des Abs1 anzurechnen. Regelungen im Rahmen von Bringungsgenossenschaften nach dem Forstgesetz 1975 oder diesbezüglichen Genossenschaften nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 werden durch §6 gleichfalls nicht berührt. Im übrigen soll die Mitbenutzung der Bringungsanlagen unentgeltlich sein.

Über die Forststraßenbenutzung durch die Berechtigten können vom Verpflichteten nähere Regelungen getroffen werden, die freilich dieses Recht nicht einschränken dürfen."

2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs2 des Sbg. EinforstungsrechteG bringt der Beschwerdeführer mehrere Bedenken vor. Der Verfassungsgerichtshof teilt sie allesamt nicht:

a) aa) Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Meinung, die zitierte Bestimmung verstoße gegen Art5 StGG und gegen Art1 des

(1.) ZP zur MRK. Das Gesetz schränke nämlich das dem Beschwerdeführer zustehende dingliche Recht auf Holzbringung ein; eine solche Eigentumsbeschränkung dürfte nur im öffentlichen Interesse erfolgen, nicht aber - wie hier - ausschließlich im privaten Interesse des Waldeigentümers. Das Gesetz sehe kein ordnungsgemäßes "Enteignungsverfahren" vor.

bb) Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die in Rede stehende Regelung, mit der für die Leistung des Waldeigentümers die vom Nutzungsberechtigten zu erbringende Gegenleistung kraft Gesetzes festgelegt wird, weder eine Enteignung noch eine einer solchen gleichkommende Eigentumsbeschränkung darstellt (vgl. VfGH 6.10.1988 B679/88, 13).

b) aa) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, §6 Abs2 des Sbg. EinforstungsrechteG regle eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

Offenbar will er damit entweder zum Ausdruck bringen, daß die Regelung unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" nach Art10 Abs1 Z6 B-VG falle oder aber, daß über solche Fragen dem Art6 MRK zufolge ein Gericht zu entscheiden habe.

bb) Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht: Der historische Inhalt des Kompetenztatbestandes "Bodenreform" (Art12 Abs1 Z3 B-VG) erstreckt sich wesensgemäß auch auf zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Bodenreform; zivilrechtliche Angelegenheiten sind also, soweit sie mit der Bodenreform zusammenhängen, nicht dem Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art10 Abs1 Z6 B-VG), sondern dem Kompetenztatbestand "Bodenreform" zuzuordnen (vgl. zB VfSlg. 8151/1977). Für die Bodenreform geradezu typisch sind Maßnahmen, die der Neuregulierung oder der Änderung bestehender Regulierungen dienen (vgl. zB VfSlg. 1390/1931, 3649/1959; VfGH 6.10.1988 B679/88).

Zum Vorwurf, die organisationsrechtlichen Garantien des Art6 MRK seien nicht eingehalten worden, genügt es, darauf zu verweisen, daß der Landesagrarsenat ohnehin als "Tribunal" iS dieser Verfassungsbestimmung eingerichtet ist.

c) aa) In der Beschwerde wird weiters das Bedenken vorgebracht, §6 Abs2 Sbg. EinforstungsrechteG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Landesgesetzgeber dulde, daß der Waldeigentümer die bisherigen Bringungsanlagen (etwa Holzriesen) beim Bau von Forststraßen zerstöre und begünstige diesen einseitig. Der Nutzungsberechtigte werde verhalten, für etwas zu zahlen, was er gar nicht brauche.

bb) Auch diese Vorwürfe weisen keine Verfassungswidrigkeit nach: Die Erschließung von Wäldern durch Forststraßen ist bei einer - zulässigen - Durchschnittsbetrachtung (auch) für Holzbezugsberechtigte von Vorteil, die das von ihnen geschlägerte Holz (potentiell) über diese Straßen transportieren können. Es ist nicht unsachlich, an die Möglichkeit, eine Forststraße für die Holzbringung zu verwenden, die Pflicht zu knüpfen, eine Gegenleistung in Form eines Rücklasses zu erbringen. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Gebühr unangemessen hoch wäre; auch der Beschwerdeführer behauptet solches nicht.

d) aa) Schließlich vertritt der Beschwerdeführer noch den Standpunkt, §6 des Sbg. EinforstungsrechteG (ein Ausführungsgesetz) stehe mit dem Bundes-Grundsatzgesetz, nämlich dem Grundsatzgesetz 1951, BGBl. 103, Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weidenutzungs-GG 1951) nicht in Einklang. Diesem - vom Landesgesetzgeber zu beachtenden - Grundsatzgesetz zufolge dürfte eine Änderung der Nutzung, aber auch der Holzbringung, nur im Zuge eines (individuellen) Neuregulierungsverfahrens erfolgen.

bb) Der Verfassungsgerichtshof teilt auch diese Bedenken nicht:

Wie dargetan, regelt §6 Abs2 des Sbg. EinforstungsrechteG eine vom Kompetenztatbestand "Bodenreform" nach Art12 Abs1 Z3 B-VG erfaßte Angelegenheit. Bundessache ist sohin die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen. Gemäß Art15 Abs6 B-VG idF der Novelle 1974 obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung (Satz 1). Sind vom Bundesgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln (Satz 5). Die Länder bedürfen also zur Regelung solcher Angelegenheiten nicht einer Ermächtigung durch Aufstellen von Grundsätzen, sondern können sie bei Fehlen von Grundsätzen frei regeln; das bedeutet, daß die Grundsatzgesetzgebung nicht Voraussetzung, sondern nur inhaltliche Schranke für die Landesgesetzgebung ist (vgl. VfGH 6.10.1988 B679/88, 8 f., und die dort angeführte weitere Vorjudikatur und Literatur).

Wie der Verfassungsgerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis (S 9 ff.) - mit ausführlicher Begründung - dargetan hat, stellt das Wald- und Weidenutzungs-GG 1951 u.a. Grundsätze für die Änderung bestehender Einforstungsrechte auf. Es ermächtigt zur Änderung "auf der Grundlage" der danach eingeräumten Rechte (§6 iVm §8 Abs1 Wald- und WeidenutzungsGG 1951).

Daß sich die Änderung der beiderseitigen Rechte und Pflichten bei der Holzbringung "auf der Grundlage" der seinerzeitigen Regulierungsurkunden und daher inhaltlich im Rahmen des Grundsatzgesetzes befindet, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Fraglich ist also nur noch, ob das Bundes-Grundsatzgesetz dem Landes-Ausführungsgesetzgeber einen Rahmen vorgibt, wie die Änderung bestehender Nutzungsrechte formell zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer meint, §6 Abs2 Sbg. EinforstungsrechteG habe eine Neuregulierung zum Gegenstand; eine Neuregulierung dürfe aber nur im Rahmen eines individuellen Verwaltungsverfahrens verfügt werden, nicht aber vom Landesgesetzgeber in einer solchen Weise, daß für das individuelle Verfahren bloß eine Feststellung übrigbleibe.

Wie der Verfassungsgerichtshof im wiederholt erwähnten Erkenntnis vom 6. Oktober 1988 B679/88 (S 12 f.) mit näherer Begründung ausgeführt hat, hat der Bundes-Grundsatzgesetzgeber einen solchen Rahmen nicht abgesteckt: Er hat den Landes-Ausführungsgesetzgeber nicht verpflichtet, Holzbezugsrechte (dazu gehören auch die Bringungsrechte) ausschließlich in Einzelverfahren zu ändern; er hat ihm also nicht verboten, solche Änderungen (auch) generell (unmittelbar durch das Gesetz selbst) anzuordnen.

Der Verfassungsgerichtshof hat also nicht das Bedenken, daß §6 Abs2 Sbg. EinforstungsrechteG zu den im Wald- und Weidenutzungsrechte-GG 1951 aufgestellten Grundsätzen im Widerspruch steht.

3. Der Beschwerdeführer leitet die geltend gemachte Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich aus der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit des §6 Abs2 Sbg. EinforstungsrechteG ab. Vollzugsfehler macht er nicht geltend. Solche hat das Verfahren auch sonst nicht ergeben. Die Behauptung, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein, begründet der Beschwerdeführer damit, daß der Landesgesetzgeber seine Kompetenz überschritten habe. Dies trifft - wie dargetan - nicht zu, sodaß allein schon deshalb die behauptete Grundrechtsverletzung nicht vorliegt.

Da die zitierte Gesetzesbestimmung (s.o. II.B.2.) unter dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles verfassungsrechtlich unbedenklich ist und der Verfassungsgerichtshof auch gegen die sonstigen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, ist der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß nach Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

4. Dem Beteiligten (Bund-Österreichische Bundesforste) waren die begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil ihm keine nach §88 VerfGG ersatzfähigen Kosten (etwa solche eines Rechtsanwaltes) erwachsen sind.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Bodenreform, Servitutenregulierung, Enteignungsbegriff, Eigentumsbeschränkung, Kompetenz Bund - Länder Bodenreform, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Forststraßen, Holzbezugsrechte, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Wald- und Weideservituten, VfGH / Kosten, Eigentumsrecht siehe StGG Art 5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1249.1989

Dokumentnummer

JFT_10099371_89B01249_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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