TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/12 91/08/0176

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67;
ASVG §68 Abs1;
ASVG §68 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22. Oktober 1991, Zl. IVb-69-5/1991, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge nach § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: AK in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an die mitbeteiligte Partei adressierten und ihr am 12. Dezember 1990 zugestellten Bescheid vom 6. Dezember 1990 sprach die Beschwerdeführerin aus, daß die mitbeteiligte Partei, "alleinige Geschäftsführerin der Firma K. GmbH", "die ihrerseits wieder persönlich haftende Gesellschafterin der inzwischen aufgelassenen Firma K-GmbH & Co KG (im folgenden K KG)" gewesen sei, verpflichtet sei, näher angeführte Sozialversicherungsbeiträge binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, die mitbeteiligte Partei sei Geschäftsführerin der K. GmbH in Frastanz. Diese Gesellschaft sei im Handelsregister beim Landes- als Handelsgericht Feldkirch unter HRB nn eingetragen. Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. hafteten nach § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit den §§ 83 und 113 Abs. 5 ASVG im Rahmen ihrer (gegenüber Dritten unbeschränkbaren) Vertretungsmacht, auf Grund der der alleinige Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft verhalten sei, die ihr nach den §§ 35 Abs. 1 und 58 Abs. 2 ASVG obliegenden Pflichten zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen zu erfüllen, für die von der Gesellschaft m.b.H. zu entrichtenden Beiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze, wenn diese Beiträge schuldhaft nicht bei Fälligkeit entrichtet worden seien. Das Verschulden der mitbeteiligten Partei sei im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, daß sie es als Geschäftsführerin unterlassen habe, für die termingerechte Abfuhr der im Spruch genannten Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu sorgen.

In dem dagegen erhobenen Einspruch wandte die mitbeteiligte Partei ein, die K. KG, für die offenbar die Beiträge eingefordert würden, habe nur durch einen Fehler des Handelsgerichts über ganz kurze Zeit bestanden und sei dann wieder von Amts wegen mangels Vorliegens der Voraussetzungen (Betriebsgröße) gelöscht worden. Die K. GmbH, deren Geschäftsführerin die mitbeteiligte Partei gewesen und die mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit wieder gelöscht worden sei, sei somit nur formell für kurze Zeit Geschäftsführerin der K. KG gewesen. Sie glaube daher, zu Unrecht zur Beitragszahlung herangezogen zu werden.

In weiteren Schriftsätzen während des Einspruchsverfahrens vertrat die mitbeteiligte Partei (in der Stellungnahme vom 11. Februar 1991) die Auffassung, die Dienstnehmer (auf die sich die strittigen Beiträge bezögen) seien nicht der K. KG, sondern der K. GmbH "zuzurechnen", während die Beschwerdeführerin (in der Stellungnahme vom 26. März 1991) meinte, es gehe darum, ob die mitbeteiligte Partei für Sozialversicherungsbeiträge hafte, die die K. GmbH bzw. die K. KG schulde. Von welcher der beiden Gesellschaften die Beiträge geschuldet würden, sei nach § 67 Abs. 10 ASVG ohne Bedeutung; die mitbeteiligte Partei hafte auf jeden Fall, da sie weder die Anzahl der Dienstnehmer noch die Höhe der aushaftenden Beträge noch schließlich ihr Verschulden an der Nichtabführung der Beiträge bestreite.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und hob den bekämpften Bescheid der Beschwerdeführerin auf. Bei ihrer Entscheidung ging die belangte Behörde von folgendem (im Beschwerdeverfahren relevanten) Sachverhalt aus: Am 15. Juli 1986 sei im Handelsregister des Handelsgerichtes Feldkirch unter HRB xx die K. GmbH eingetragen worden. Als Gesellschafter schienen JK und die mitbeteiligte Partei auf. Beide seien als Geschäftsführer selbständig vertretungsbefugt gewesen. Weiters sei im Handelsregister vermerkt, daß JK seit 8. Juni 1988 weder Gesellschafter noch Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei. Unter der Handelsregisterzahl nn sei am 29. Oktober 1986 die K. KG eingetragen worden. Als alleinige Komplementärin scheine die erwähnte K. GmbH auf. Die K. KG sei am 14. August 1987 wieder gelöscht worden. Diese Kommanditgesellschaft sei gegenüber der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin aufgetreten. Die Dienstnehmer seien unter dieser Bezeichnung auch noch nach dem 14. August 1987 zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die K. GmbH sei offensichtlich nur zum Zweck der Gründung der K. KG gebildet worden. Auf Grund einer abgeschlossenen Betriebsprüfung durch die Beschwerdeführerin sei der mitbeteiligten Partei ein Geldbetrag von insgesamt S 74.031,90 unter der Bezeichnung "Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen" vorgeschrieben worden. Der Zeitraum der Nachverrechnung erstrecke sich vom 1. Februar 1987 bis 31. Dezember 1987. In rechtlicher Hinsicht bewertete die belangte Behörde diesen Sachverhalt nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wie folgt: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 15. Dezember 1988, Zl. 88/08/0252) werde bei Beitragsmithaftenden aus formalen Gründen die verjährungsunterbrechende Wirkung von Feststellungsmaßnahmen nicht anerkannt. Die Haftungsverpflichtung nach dem ASVG müsse binnen zwei Jahren ab Fälligkeit ausgesprochen werden. Dies bedeute, daß gegenüber den Beitragsmithaftenden - da eine verjährungsunterbrechende Wirkung von Feststellungsmaßnahmen nicht in Betracht komme - ein Bescheid innerhalb dieser Frist ergehen müsse. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Beiträge seien innerhalb des Zeitraumes vom 1. Februar bis 31. Dezember 1987 fällig geworden. Durch die danach erfolgte Beitragsprüfung vom 28. November 1988 sei die im § 68 ASVG normierte Verjährung nicht unterbrochen worden. Der Bescheid der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 1990, in dem erstmals die Haftungsverpflichtung ausgesprochen worden sei, sei jedoch über zwei Jahre nach Fälligkeit der anläßlich der Beitragsprüfung festgestellten - und nicht entrichteten - Beiträge zugestellt worden. Auf Grund der demnach zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt erachtet, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG Vertreter von juristischen Personen zur Haftung heranzuziehen, wenn die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet würden. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin (soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist) vor, es habe am 28. November 1988 bei der Beitragsschuldnerin, der K. GmbH, eine Beitragsprüfung stattgefunden. Hiebei seien unter anderem Meldeverstöße betreffend das Kalenderjahr 1987 festgestellt worden. Mit Schreiben vom 10. Jänner 1989 seien deshalb der Beitragsschuldnerin für das Kalenderjahr 1987 Sozialversicherungsbeiträge in näher angeführten Höhe nachverrechnet worden. Diese Nachverrechnung sei mit der mitbeteiligten Partei als Geschäftsführerin der K. GmbH am 9. Februar 1989 durchbesprochen und von ihr akzeptiert worden. Die nachverrechnete Beitragsschuld habe sich in der Folge bis zur Erlassung des Bescheides vom 6. Dezember 1990 auf die in ihm angeführte Schuld verringert. Die belangte Behörde gehe - im Widerspruch zur Aktenlage - davon aus, daß die K. KG Dienstgeberin und Beitragsschuldnerin gewesen sei.

Dienstgeberin sei eindeutig die K. GmbH gewesen. Ihr gegenüber sei keine Verjährung der Beiträge eingetreten, weil im vorliegenden Fall die fünfjährige Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG in Betracht komme. Ausgehend davon könnten die Beitragsschulden nach dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis auch noch gegen die mitbeteiligte Partei als Beitragsmithaftende geltend gemacht werden. Ihre Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sei aber von ihr nie bestritten worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift; die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ein in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ergangener Behebungsbescheid bedeutet eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache, soweit über sie im aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen wurde, mit der - aus § 68 Abs. 1 AVG folgenden - Wirkung, daß die Behörde erster Instanz über diesen Gegenstand (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht mehr neuerlich entscheiden darf (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 17. September 1991,

Zlen. 91/08/0004, 0093, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies hätte - unter der Voraussetzung, daß durch den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 1990 die mitbeteiligte Partei zweifelsfrei nur als Geschäftsführerin der K. KG für von dieser Gesellschaft geschuldete Beiträge zur Haftung herangezogen und dieser Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid nach § 66 Abs. 4 AVG behoben worden wäre - zur Konsequenz, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Heranziehung der mitbeteiligten Partei zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG als Geschäftsführerin der K. GmbH verletzt sein könnte. Die erforderliche Voraussetzung für diese Schlußfolgerung ist aber nicht zweifelsfrei. Denn es ist zwar im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides von der mitbeteiligten Partei als alleiniger Geschäftsführerin der K. GmbH, die ihrerseits wieder persönlich haftende Gesellschafterin der K. KG gewesen sei, die Rede und es ist in der Zustellverfügung die mitbeteiligte Partei als Geschäftsführerin der K. KG angesprochen, in der Begründung befaßt sich die Beschwerdeführerin aber nur mit der mitbeteiligten Partei als Geschäftsführerin der K. GmbH. Die Frage, wer Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG (der Dienstnehmer, auf die sich die Sozialversicherungsbeiträge beziehen, für die die mitbeteiligte Partei zur Haftung herangezogen wurde) und damit Beitragsschuldner nach § 58 Abs. 2 ASVG gewesen sei, erfuhr, wie bereits ausgeführt wurde, auch im Einspruchsverfahren keine Klärung. Die belangte Behörde geht zwar im angefochtenen Bescheid davon aus, daß die K. KG gegenüber der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin aufgetreten sei und die Dienstnehmer auch noch nach der Löschung dieser Gesellschaft im Handelsregister "unter dieser Bezeichnung" (gemeint: als Dienstnehmer der K. KG) zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Das ist aber nicht ohne weiteres gleichbedeutend damit, daß die K. KG nach der genannten Bestimmung des ASVG auch wirklich Dienstgeberin und Beitragsschuldnerin war. Deshalb kann die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht auf Heranziehung der mitbeteiligten Partei zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG als Geschäftsführerin der K. GmbH verletzt sein.

Eine Verletzung in diesem Recht wäre aber dann nicht gegeben und demgemäß die Beschwerde abzuweisen, wenn auch unter der Voraussetzung, daß die mitbeteiligte Partei mit dem erstinstanzlichen Bescheid zur Haftung als Geschäftsführerin der K. GmbH für von dieser Gesellschaft geschuldete Sozialversicherungsbeiträge herangezogen worden sein sollte, das Recht auf Geltendmachung dieser Haftung im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (am 12. Dezember 1990) bereits verjährt gewesen wäre.

Bei Beurteilung dieser Frage ist die belangte Behörde aber von einer unrichtigen Auslegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1988, Zl. 88/08/0252, ausgegangen. Darin heißt es zur Verjährung des Rechtes auf Geltendmachung einer Haftung nach § 67 ASVG entsprechend dem § 68 ASVG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der 50. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 676/1991:

"Die Verjährungsregeln des § 68 ASVG sind ihrem Wortlaut nach auf Beitragsschuldner zugeschnitten. Auf Beitragsmithaftende gemäß § 67 ASVG können sie nur sinngemäß angewendet werden. § 68 ASVG unterscheidet zwischen der Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (Abs. 1) und der Verjährung des Rechtes auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden (Abs. 2). Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen betreffen dem Wesen nach (bloß) die Beitragsschulden an sich. Auf die Beitragsmithaftenden wirken sich diese Bestimmungen insofern aus, als Beitragsschulden, die nach § 68 Abs. 1 ASVG dem Beitragsschuldner gegenüber noch nicht verjährt sind, auch gegen die Beitragsmithaftenden geltend gemacht werden können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1967, Slg. Nr. 7066/A). Werden - unverjährte - Beitragsschulden festgestellt, dann beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen (d.i. des Beitragsschuldners) vom Ergebnis der Feststellung die zweijährige Verjährungsfrist des § 68 Abs. 2 ASVG für die Einforderung der festgestellten Beitragsschulden zu laufen. Diese Verjährungsfrist gilt für die Einforderung der Beitragsschulden sowohl beim Beitragsschuldner als auch beim Beitragsmithaftenden gemäß § 67 ASVG. Die Verjährung wirkt in diesem Falle den für Solidarschulden geltenden Grundsätzen zufolge (vgl. u.a. Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 894 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung) für und gegen jeden Betroffenen gesondert. Da die Rechtswirksamkeit einer Haftung nach § 67 ASVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 87/08/0262) einen bescheidmäßigen Ausspruch dem Haftpflichtigen gegenüber voraussetzt, kann die Verjährung dem Beitragsmithaftenden gegenüber nicht durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, sondern nur durch die Erlassung eines Bescheides, mit dem die Haftung für die Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG ausgesprochen wird, unterbrochen werden. Ohne vorherigen bescheidmäßigen Ausspruch käme anderen Maßnahmen, wie insbesondere der im Gesetz beispielsweise angeführten Zustellung einer an den Beitragsmithaftenden gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) keine den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Wirkung zu, entsteht doch die Zahlungspflicht nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst durch die Erlassung des Haftungsbescheides."

Unter Zugrundelegung dieser (vom Verwaltungsgerichtshof auch in der Folge aufrechterhaltenen Rechtsprechung: vgl. das Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 89/08/0241) ist es daher unzutreffend, daß eine Haftungsverpflichtung nach § 67 ASVG bei sonstiger Verjährung (nach § 68 Abs. 2 ASVG; eine solche nach § 68 Abs. 1 ASVG kommt hinsichtlich des Rechts auf Geltendmachung von Haftungen nicht in Betracht) binnen zwei Jahren ab Fälligkeit der Beiträge mit Haftungsbescheid ausgesprochen werden müsse. Es genügt vielmehr, daß 1. die Beiträge im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch nicht gegenüber dem Beitragsschuldner verjährt sind und daß 2. im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch nicht mehr als zwei Jahre ab der "Verständigung des Zahlungspflichtigen (d.i. des Beitragsschuldners) vom Ergebnis der Feststellung" von Beitragsschulden ihm gegenüber (zum Begriff der "festgestellten Beitragsschulden" i.S. des § 68 Abs. 2 ASVG vgl. die Erkenntnisse vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0116, und vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/08/0117) verstrichen sind.

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß (nach Klärung der Frage, ob nun die K. GmbH Dienstgeber und Beitragsschuldnerin war) festgestellt hätte werden müssen, ob ihr gegenüber am 12. Dezember 1990 bereits Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung jener Beiträge, auf die sich die Haftung bezog, nach § 68 Abs. 1 ASVG eingetreten war und ob - verneinendenfalls - im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch nicht mehr als zwei Jahre von der Verständigung der Beitragsschuldnerin vom Ergebnis der Feststellung im obgenannten Sinn (und nicht zwei Jahre von der bloßen Fälligkeit der Beiträge) verstrichen waren.

Erfolgte die von der belangten Behörde festgestellte Beitragsprüfung vom 28. November 1988 bei der K. GmbH, so ist damit die erstgenannte Frage, unabhängig davon, ob im Beschwerdefall eine zweijährige oder fünfjährige Verjährungsfrist nach § 68 Abs. 1 ASVG in Betracht kommt, zu verneinen, weil der Beitragsschuldnerin gegenüber - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - die Beitragsprüfung sehr wohl verjährungsunterbrechende Wirkung hatte. Wäre freilich die Beitragsschuldnerin auch an diesem Tag vom Ergebnis der Feststellung im obgenannten Sinn (dh. von einem zwischen der Beitragsschuldnerin und der Beschwerdeführerin nicht strittigen Ergebnis der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der relevanten Beiträge) verständigt worden, so wäre im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides am 12. Dezember 1990 die zweijährige Frist des § 68 Abs. 2 ASVG abgelaufen gewesen und damit das Recht auf Geltendmachung der Haftung gegen die mitbeteiligte Partei nach § 67 Abs. 10 ASVG verjährt gewesen. Darüber fehlen aber Feststellungen. Nach der Behauptung der Beschwerdeführerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde erfolgte eine Verständigung überhaupt erst mit Schreiben vom 9. Jänner 1989. Träfe dies zu, so wäre schon deshalb (also unabhängig davon, ob die Verpflichtung der Beitragsschuldnerin zur Zahlung der relevanten Beiträge strittig war oder nicht) im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch keine Verjährung des Rechtes auf Geltendmachung der Haftung eingetreten gewesen.

Da die belangte Behörde, ausgehend vom dargestellten Rechtsirrtum bezüglich der Verjährung des Rechtes auf Geltendmachung einer Haftung nach § 67 ASVG, die nach den obigen Darlegungen erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080176.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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