TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/12 92/11/0208

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. Juli 1992, Zl. Ib-277-81/90, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von vier Monaten von der Abgabe seines Führerscheines in Befolgung des Mandatsbescheides der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, vom 19. Juli 1990 am 30. Juli 1990 an vorübergehend entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme auf die Annahme, der Beschwerdeführer habe am 7. Juli 1990 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen; zuvor habe er einen Verkehrsunfall verschuldet; in der Begehung des Alkoholdeliktes liege eine bestimmte, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließende Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967. Die Begehung des Alkoholdeliktes nahm sie auf Grund eigener Ermittlungen in Beurteilung einer Vorfrage als erwiesen an.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Begehung eines Alkoholdeliktes.

Vorauszuschicken ist, daß die Menge des vom Beschwerdeführer vor dem Unfall konsumierten Alkoholes unerheblich ist. Entscheidend ist nur, daß der Beschwerdeführer gegenüber den Gendarmeriebeamten Alkoholisierungssymptome (nämlich Alkoholgeruch der Atemluft) aufgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hatte überdies einen - wenn auch geringfügigen - Alkoholkonsum eingestanden. Damit erweisen sich die Beschwerdeausführungen, die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe sei rechtswidrig gewesen und seine Mitfahrer hätten über den vorangegangenen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers befragt werden müssen, als unbegründet.

Die Erstbehörde hat zwei Gendarmeriebeamte, die an der Amtshandlung am Unfallsort beteiligt waren, als Zeugen einvernommen. Einer der beiden Beamten hat angegeben, er habe nach Wahrnehmung von Alkoholgeruch in der Atemluft des Beschwerdeführers diesen aufgefordert, einen Alkotest durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe dem zugestimmt, sich aber der während der Aufräumarbeiten von der Unfallstelle entfernt. Der zweite Gendarmeriebeamte bestätigte in seiner Aussage, daß der Beschwerdeführer zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert worden sei und sich zunächst dazu bereit erklärt hätte. Die belangte Behörde vernahm diese beiden Gendarmeriebeamten im Berufungsverfahren noch einmal; sie erhob ferner Beweis durch die Einvernahme eines dritten an der Amtshandlung nach dem Unfall beteiligten Gendarmeriebeamten sowie der drei Mitfahrer des Beschwerdeführers als Zeugen. Während letztere zur Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 nichts aussagen konnten, sind die Aussagen der Beamten in dieser Frage klar und eindeutig. Die belangte Behörde konnte jedenfalls annehmen, daß eine solche Aufforderung ausgesprochen worden ist und daß sie der Beschwerdeführer auch wahrgenommen hat. Es kann ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie ihre Beweiswürdigung mit Rechtswidrigkeit belastet hätte, wenn sie diesen Aussagen und nicht den Angaben des Beschwerdeführers, er habe eine solche Aufforderung nicht "mitbekommen", gefolgt ist (vgl. zur eingeschränkten Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof in Bescheidbeschwerdeverfahren die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beamten wurden auch dazu befragt, in welcher Entfernung zum Beschwerdeführer sie sich jeweils bei Äußerung der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe befunden haben, sodaß auch davon ausgegangen werden konnte, daß diese Aufforderung für sie so wie für den Beschwerdeführer wahrnehmbar gewesen ist.

Die von der Erstbehörde durchgeführten Beweisaufnahmen wurden - wie bereits ausgeführt - von der belangten Behörde wiederholt. Die gegenteilige Beschwerdebehauptung ist aktenwidrig. Ein Recht der Partei eines Verwaltungsverfahrens auf Beiziehung ihres Rechtsvertreters zu den Zeugeneinvernahmen besteht ebensowenig wie ein Recht auf Anwesenheit der Partei selbst (VwSlg. Nr. 9212A/1976). Insbesondere hat die Partei kein Recht, den Zeugen Fragen zu stellen (VwSlg. Nr. 6396A/1964). Die Partei hat lediglich das Recht, vom Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 3 AVG). Dieses Recht wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gewährt; er hat auch - durch seinen Rechtsvertreter - davon Gebrauch gemacht.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (der Inhalt der Zeugenaussagen) ließen es auch entbehrlich erscheinen, ein ärztliches Gutachten über die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Wahrnehmung der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe erstellen zu lassen. Weder den Aussagen der Gendarmeriebeamten noch den Aussagen der Mitfahrer des Beschwerdeführers lassen sich Anhaltspunkte für eine Bewußtseinsstörung des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung entnehmen. Die Mitfahrer berichteten im Gegenteil sogar davon, daß der Beschwerdeführer ihnen am Unfallsort Mitfahrgelegenheiten in vorbeikommenden Fahrzeugen vermittelt hätte.

Schließlich trifft es nicht zu, daß die Erstbehörde das Ermittlungsverfahren verspätet eingeleitet hätte und der Mandatsbescheid vom 9. Juli 1990 außer Kraft getreten wäre, weil die Behörde eine Woche nach Einlangen der Vorstellung zwei Ladungsbescheide an die von ihr in der Folge einvernommenen Zeugen abfertigte. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, welchen Einfluß eine verspätete Einleitung des Ermittlungsverfahrens auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte haben können.

Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110208.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten