Index
L92106 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Steiermark;Norm
BehindertenG Stmk 1964 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des R J in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 1991, Zl. 9-21 Ju 13-1991/6, betreffend Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1988 wurde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers, K J, mit Wirkung ab 1. Oktober 1988 Pflegegeld der Stufe II gemäß den §§ 27, 29, 30 und 31 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964, in der derzeit geltenden Fassung, zuerkannt.
Am 10. Mai 1990, ergänzt mit Eingabe vom 4. Juli 1990 beantragte der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der anspruchsberechtigten Minderjährigen Behindertenhilfe durch Übernahme der Kosten, die durch die Aufnahme in den Kindergarten "H", inklusive halbinterner (gegebenenfalls ganzinterner) Unterbringung, inklusive Therapien, inklusive des täglichen Transportes mittels Behindertentaxi (Hinfahrt), entstehen, sowie des erhöhten Vereinsbeitrages der "Steirischen Vereinigung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher" (die Vereinsmitgliedschaft sei bei Aufnahme im Kindergarten H bindend).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 7. September 1990 wurde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Steiermärkischen Behindertengesetzes Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gewährt. Der Antrag auf Refundierung der erhöhten Familienbeihilfe wurde abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer als gesetzlichem Vertreter der anspruchsberechtigten Minderjährigen gegen den abweislichen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge. Nach der Begründung obliege die Einhebung des Steigerungsbetrages zur Familienbeihilfe ("erhöhte Familienbeihilfe") der "Steirischen Vereinigung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher (StVBKJ)" im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Eltern und sei nicht Gegenstand der bescheidmäßigen Erledigung durch die Behörde. Da mit der Übernahme der tagsatzmäßigen Kosten (inklusive Pauschalbetrag für Therapien) im Rahmen der Eingliederungshilfe der behinderungsbedingte Mehraufwand zur Gänze gedeckt sei, sei das auf Refundierung des Kindergartenbeitrages gerichtete Mehrbegehren abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Vaters der anspruchsberechtigten Minderjährigen - ausdrücklich - als Beschwerdeführer; "dies deshalb, da sich der Beschwerdeführer durch den vorangeführten Bescheid infolge Rechtswidrigkeit desselben in seinem Inhalt in seinen Rechten verletzt erachtet, da durch die Außerachtlassung und somit durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften in gravierender Weise gegen formelle und materielle Bestimmungen gegen das Verwaltungsrecht verstoßen würden, welche sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken".
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes LGBl. Nr. 316/1961, in der Fassung des LGBl. Nr. 70/1984, ist Behinderten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Hilfe zu leisten. Nach Abs. 2 leg. cit. gelten als Behinderte im Sinne dieses Gesetzes Personen, die infolge eines angeborenen oder erworbenen Leidens oder Gebrechens (Abs. 4) in der Möglichkeit, a) eine dem Leiden oder Gebrechen angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder
b) eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung sowie ihres Leidens oder Gebrechens zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten oder c) eine ihren Leiden oder Gebrechen angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich beeinträchtigt bleiben würden. Gemäß § 2 leg. cit. kommen als Hilfeleistung für einen Behinderten in Betracht:
a)
Eingliederungshilfe, b) geschützte Arbeit,
c)
Beschäftigungstherapie, d) persönliche Hilfe, e) Pflegegeld,
f)
Mietzinsbeihilfe. Nach Abs. 2 des § 2 leg. cit. steht dem Behinderten ein Anspruch auf eine bestimmte Art der im Abs. 1 lit. a bis d genannten Hilfeleistungen nicht zu. Gemäß § 7 leg. cit. wird Hilfe zur Erziehung und Schulbildung für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um den Behinderten in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen, gewährt.
Der § 39 des Steiermärkischen Behindertengesetzes LGBl. Nr. 316/1964 in der hier relevanten Fassung des LGBl. Nr. 70/1984 lautet:
"(1) Zu den Kosten der Hilfeleistung des § 2 Abs. 1 lit. a und c ist von den im § 39 Sozialhilfegesetz genannten Personen ein Kostenbeitrag bzw. Kostenersatz zu leisten. Die Pflicht zur Beitrags- bzw. Ersatzleistung wird für den im § 39 Z. 1 bis 3 Sozialhilfegesetz genannten Personenkreis auf maximal die Hälfte dessen, was ihm als Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe vorgeschrieben werden könnte, begrenzt.
Laufende Geldleistungen Dritter im Sinn des § 39 Z. 4 Sozialhilfegesetz gehen bei internatsmäßiger Unterbringung des Behinderten in Einrichtungen der Behindertenhilfe im Ausmaß der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers, bei nicht internatsmäßiger Unterbringung in derartigen Einrichtungen jedoch nur bis zur Hälfte der laufenden Geldleistungen auf den Sozialhilfeträger über.
(2) Eine Ausnahme von dieser Kostenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn lediglich ein Zuschuß geleistet wurde.
(3) In Härtefällen ist von der Einhebung eines Kostenbeitrages abzusehen, insbesondere dann, wenn durch die Einhebung der Erfolg dieser Maßnahme in Frage gestellt wäre."
§ 39 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes lautet:
"Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
1) der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird;
2) die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;
3)
Erben, soweit der Nachlaß hiezu ausreicht;
4)
Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber über Rechtsansprüche oder Forderungen hat. Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten gehen im Ausmaß der Leistungen auf den Sozialhilfeträger über. Sobald dieser den Dritten verständigt hat, ist jener zur Leistung an den Sozialhilfeträger verpflichtet (§ 1396 ABGB)."
Aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, daß Anspruchsberechtigte hinsichtlich der im Steiermärkischen Behindertengesetz vorgesehenen Hilfeleistungen immer der behinderte Mensch selbst - unabhängig von seinem Alter - ist. Den gesetzlichen Vertreter des anspruchsberechtigten Behinderten trifft lediglich die im § 34 leg. cit. normierte Anzeigepflicht und - soweit er dem Behinderten gegenüber unterhaltsverpflichtet ist - die im § 39 Abs. 1 leg. cit. normierte Beitragspflicht.
In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates Graz vom 7. September 1990 auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers FÜR SEINE TOCHTER der minderjährigen K J gemäß § 7 des Behindertengesetzes Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gewährt und ein Teilanspruch nach derselben Gesetzesbestimmung abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher über den der behinderten Minderjährigen zustehenden Anspruch (abweislich) abgesprochen, was sowohl aus dem Betreff als auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erhellt. Es ist daher auszuschließen, daß der Beschwerdeführer selbst durch den angefochtenen Bescheid in SEINEN Rechten, insbesondere in dem auf §§ 39 des Behindertengesetzes gestützten, verletzt worden sein könnte, weil dem Beschwerdeführer selbst auch als gesetzlichem Vertreter seiner Tochter der Anspruch auf Hilfeleistung nach § 7 leg. cit. aus eigenem Recht nicht zusteht.
Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer zwar dem Personenkreis des § 39 Z. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes und damit generell der Ersatzpflicht des § 39 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes unterfällt; im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sieht § 39 des Steiermärkischen Behindertengesetzes jedoch nur die Kostenbeitrags- bzw. Ersatzpflicht dem Rechtsträger gegenüber vor. Ein solcher Sachverhalt war jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, da die belangte Behörde - ebenso wie der Magistrat Graz als Erstinstanz - lediglich die Frage der Anspruchsgrundlage nach § 7 des Steiermärkischen Behindertengesetzes behandelt hat.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Da im Beschwerdefall eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid im dargelegten Sinne nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung durch einen gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080072.X00Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009