TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/12 92/11/0225

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

KFG 1967 §101 Abs7;
MEG 1950 §46 Abs1;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der W-GmbH in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in R, , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. August 1992, Zl. IIb2-V-8571/11-1992, betreffend Vorschreibung von Wiegegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1991, Zl. 91/11/0004, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1990 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 101 Abs. 7 KFG 1967 Wiegegebühren betreffend die Abwaage eines für sie zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges am 16. November 1989 auf der öffentlichen Brückenwaage der Stadt Lienz vorgeschrieben worden waren. Die Abwaage hatte ein Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40.740 kg erbracht. Die zur Aufhebung des Bescheides vom 22. November 1990 führende Verletzung von Verfahrensvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof darin erblickt, daß sich die belangte Behörde im ersten Rechtsgang auf ein nicht schlüssiges Gutachten betreffend die Möglichkeit, mit zwei getrennten Wiegevorgängen das Gesamtgewicht eines Sattelkraftfahrzeuges zu ermitteln, gestützt hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines neuerlichen technischen Sachverständigengutachtens und dessen Ergänzung sowie der Gewährung des Parteiengehörs unter Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 19. Juni 1990 der beschwerdeführenden Gesellschaft neuerlich die Entrichtung der in Rede stehenden Gebühr vorgeschrieben.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die beschwerdeführende Gesellschaft Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, daß auch das im zweiten Rechtsgang eingeholte Sachverständigengutachten nicht schlüssig sei, weil darin der Umstand, daß das Sattelkraftfahrzeug bei der Abwaage abgewinkelt war, nicht berücksichtigt wurde. Sie bestreitet darüber hinaus die Rechtmäßigkeit des Wiegevorganges überhaupt, weil sich nicht alle Räder des Fahrzeuges auf der Brücke der Waage befunden hätten und weil Gebühren für eine Abwaage, die nicht geeignet sei, ein genaues Ergebnis zu erbringen, vom Zulassungsbesitzer nicht entrichtet werden müßten. Das Ergebnis der Abwaage hätte niemals in einem Verwaltungsstrafverfahren verwertet werden dürfen. Die Abwaage sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges bei der Fahrt zur Waage von seiner genehmigten Route abweichen und Straßen habe passieren müssen, die er auf Grund der Bauart des Kraftfahrzeuges nicht hätten befahren dürfen.

Zur Behauptung, das Sachverständigengutachten sei unvollständig und unschlüssig, weil auf den Einfluß der Abwinkelung des Kraftfahrzeuges auf das Ergebnis der Abwaage nicht eingegangen worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß sich der Sachverständige im ersten Rechtsgang (im Gutachten vom 9. April 1990) und ihm folgend die belangte Behörde mit dieser Problematik auseinandergesetzt haben. Dabei wurde die Möglichkeit einer Verfälschung des Wiegeergebnisses verneint. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin in seinem Vorerkenntnis auch keine Rechtswidrigkeit erblickt.

Mit der Möglichkeit der Verfälschung des Ergebnisses dadurch, daß die Abwaage in zwei Wiegevorgängen erfolgte, bei denen sich jeweils nicht alle Räder auf der Brücke befunden haben, hat sich der Sachverständige im zweiten Rechtsgang ausführlich auseinandergesetzt. Er kam dabei zu dem Ergebnis, daß sich diese Verfälschungen in Größenordnungen bewegten, die derart geringfügig seien, daß bei einem festgestellten Gewicht von 40.740 kg jedenfalls eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von 38.000 kg vorgelegen sein müsse. Diese Sachverständigenäußerungen erscheinen nicht unschlüssig. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist ihrer Richtigkeit nur mit Behauptungen entgegengetreten, die ihrerseits nicht sachverständig untermauert sind. Die beschwerdeführende Gesellschaft irrt auch, wenn sie meint, daß eine Abwaage, bei der Ungenauigkeiten im vorliegenden Ausmaß vorkommen können, von vornherein unzulässig sei und ihr Ergebnis niemals in einem Verwaltungsstrafverfahren verwertet werden dürfe. Lediglich dann, wenn das festgestellte Gewicht das höchste zulässige Gewicht nur um ein im Rahmen der möglichen Verfälschung liegendes Gewicht überschreitet, werden das Ergebnis der Abwaage nicht als Beweismittel in einem Verwaltungsstrafverfahren verwertet und dementsprechend die Gebühren für die Abwaage dem Zulassungsbesitzer nicht gemäß § 101 Abs. 7 KFG 1967 zur Entrichtung vorgeschrieben werden dürfen. Es kann nicht davon die Rede sein, daß die Abwaage als solche rechtswidrig ist und daß ihr Ergebnis - wie immer es ausfällt - niemals verwertet werden darf. Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft angestellte Vergleich mit einer an einem Bewußtlosen vorgenommenen Blutabnahme ist wegen der völlig anderen Rechtslage unstatthaft, geht es doch dort darum, daß ein durch Eingriff in die körperliche Integrität gewonnenes Beweismittel nur mit Zustimmung des Betroffenen zu seinem rechtlichen Nachteil verwendet werden darf.

Die beschwerdeführende Gesellschaft verkennt auch das Wesen einer eichamtlichen Verordnung, wenn sie auf § 40 Abs. 8 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 24. Oktober 1980, mit der die Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) erlassen werden, hinweist. Nach dieser Verordnungsbestimmung dürfen Fahrzeuge nur in der Weise gewogen werden, daß sich alle Räder eines Fahrzeuges gleichzeitig auf einer Brücke oder auf mehreren Brücken befinden (Verbot der "achsweisen Verwägung"). Diese Verordnungsbestimmung ist auf § 46 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes BGBl. Nr. 152/1950 gestützt. Nach dieser Gesetzesbestimmung können in den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Meßgeräten zur Eichung Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Meßgeräte zu gewährleisten. Eine eichamtliche Verordnung nach dieser Gesetzesbestimmung gibt nur darüber Auskunft, wie vorzugehen ist, um ein genaues Ergebnis zu erzielen. Ein Verstoß dagegen bewirkt nicht, daß das erzielte Ergebnis schlechthin unverwertbar ist, sondern daß dabei die aus dem Verstoß resultierenden möglichen Verfälschungen mitzuberücksichtigen sind. Genau das ist aber im vorliegenden Fall geschehen.

Was das Abweichen des in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeuges von einer nicht näher definierten "Routengenehmigung" anlangt, kann auch dieser Umstand nicht die Unzulässigkeit der Abwaage und ein Verwertungsverbot hinsichtlich ihres Ergebnisses nach sich ziehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110225.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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