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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §69 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid des Wiener Stadtsenates als erst- und letztinstanzliche Behörde in Dienstrechtssachen, vom 10. Februar 1989, Zl. Pr.Z. 3279/91, betreffend Wiederaufnahme eines Ruhestandsversetzungsverfahrens,
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich ihres Punktes I, betreffend die Anträge vom 27. und 31. Dezember 1990, vom 21. und 28. Jänner bzw. vom 11. und 22. April 1991 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt;
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Magistratsrat im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer und habitueller Ursachen (insbesondere wegen Mangel der Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf die umfangreiche Begründung dieses Erkenntnisses und auch auf die Vielzahl weiterer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang über Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers (vgl. beispielsweise Erkenntnisse vom 19. Feber 1992, Zl. 91/12/0296 und vom 16. Dezember 1992, Zlen. 92/12/0098, 0134) hingewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über insgesamt neun Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers wie folgt:
"Die Anträge des Magistratsrates i.R. Dr. J vom 27. Dezember und 31. Dezember 1990, vom 21. Jänner, 28. Jänner, 11. April, 22. April, 27. Mai, 4. Juli und 16. Juli 1991 einschließlich der ergänzenden Schreiben auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989, Pr. Z. 2013/89, abgeschlossenen Verfahrens, betreffend die Versetzung in den Ruhestand, werden gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und b AVG 1950 bzw. des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG abgewiesen."
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensablaufes weiter ausgeführt, hinsichtlich seiner Anträge auf Wiederaufnahme des Ruhestandsversetzungsverfahrens vom 27. Dezember und 31. Dezember 1990 sowie vom 21. Jänner und 28. Jänner 1991 sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 1991 aufgefordert worden, im Sinne einer verwaltungsökonomischen Bearbeitung seiner Anträge das Vorbringen entsprechend zu konkretisieren. Am 4. Juli 1991 habe der Beschwerdeführer diese Aufforderung dahingehend beantwortet, daß er es ebenso für verfahrensökonomisch halte, aus dem inzwischen sehr umfangreich gewordenen Akt einen Auszug von wesentlichen Umständen vorzubereiten, die seine Dienstfähigkeit positiv bescheinigten und die bisherigen behördlichen Annahmen "falsifizieren" würden. Dies erfordere jedoch eine sehr sorgfältige auswählende Tätigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof befinde derzeit über mehrere Wiederaufnahmeverfahren. Es sei daher schon zweckmäßig, einige Zeit zuzuwarten. In den Monaten Juli, August und September werde wegen der Urlaubszeiten kaum mit einer Entscheidung des Höchstgerichtes zu rechnen sein.
Mit Schreiben vom 16. September 1991 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er gegen den Bescheid des Wiener Stadtsenates (MA 1-574/91, Pr.Z. 2446/91) die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe und nunmehr völlig unvermutet erklärt, daß er zur Zeit die Korrespondenz mit dem Bürgermeister und den amtsführenden Stadträten nicht vorlegen werde. Angesichts der Forderung des Beschwerdeführers nach einer grundlegend neuen Beurteilung seiner Wiederaufnahmebegehren seien die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen jetzt nicht mehr erheblich. Angesichts dieser Feststellungen des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit Aktenteilen des Aktes MD-VR 38/86 ein Wiederaufnahmsgrund deshalb nicht erblickt worden, weil dieser Akt im wesentlichen den umfangreichen Verlauf seiner Dienstbeschreibung dokumentiert habe, die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers aber in seiner Persönlichkeitsstruktur begründet sei. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Anträgen die Befangenheit des für die Ausarbeitung eines Bescheidentwurfes für seine Ruhestandsversetzung zuständig gewesenen Sachbearbeiters in der MA 2 einwende, sei festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, eine solche Befangenheit nicht festgestellt habe. Für die Bearbeitung der Wiederaufnahmeanträge sei mit Verfügung des Magistratsdirektors vom 22. Jänner 1990 gemäß § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien der Leiter der Magistratsabteilung n bestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe ferner Erhebungen beantragt, ob der vorher genannte, angeblich befangene Bedienstete der MA 2 eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verwendung von Verfahrensakten des derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Wiederaufnahmeaktes der belangten Behörde für eine Privatanklage durch Beschluß des Stadtsenates erhalten hätte. Demnach sei zu prüfen gewesen, ob ein derartiger Beschluß der belangten Behörde erforderlich gewesen sei. Der genannte Bedienstete sei nur dann berechtigt für eine Privatanklage Akten oder Aktenteile eines Verfahrens zu verwenden, wenn er von der amtlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sei. Es habe sich somit die Frage gestellt, welches Organ des Rechtsträgers zur Entscheidung über die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß der Wiener Stadtverfassung berufen sei. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erfolge als Dienstrechtsangelegenheit in Vollziehung der Gesetze und sei somit eine behördliche Angelegenheit. Da die Zuständigkeit eines anderen Gemeindeorganes hiefür nicht ausdrücklich normiert sei, falle die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß § 105 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung (WStV) in die Kompetenz des Magistrates. Der Beschwerdeführer irre, wenn er die Ansicht vertrete, zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit sei jenes Organ berufen, welches zur Entscheidung der betreffenden Verwaltungssache zuständig sei, weil die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit eine eigenständige Verwaltungssache und nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens betreffend eine andere Verwaltungssache sei. Jedenfalls sei die Entbindung des genannten Bediensteten mit Schreiben vom 11. Dezember 1989 ergänzt mit Schreiben vom 2. Februar 1990 vorgenommen worden.
Wenn der Beschwerdeführer in seinen Anträgen Kritik an der Tätigkeit der gemeinderätlichen Personalkommission übe, dann müsse er solche Einwendungen in einem Verfahren vor der genannten Behörde vertreten und eine Prüfung des Vorganges verlangen.
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf strafgerichtliche Entscheidungen Bezug nähme, sei hier auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1985, Zl. 85/01/0067, zu verweisen, worin der Gerichtshof ausgeführt habe, daß eine gerichtliche Entscheidung weder eine Tatsache noch ein Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 sei. Tatsache könne nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von den Behörden des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen sei; darunter falle nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als Beweismittel kämen nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete "neu hervorgekommene Beweismittel" in Frage.
Hinsichtlich der persönlichen Haltung des Beschwerdeführers sei jedoch die Begründung des freisprechenden Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen vom 24. Oktober 1990 als signifikant anzusehen. Die abschließende Begründung führe folgendes aus:
"Der Beschuldigte hielt den Erfolg seiner Behauptungen in den zahlreichen Anzeigen für gewiß und geht im hg. Verfahren weiterhin von der Überzeugung der Richtigkeit seiner Verdächtigungen aus. Seine zerstörte subjektive Erkennbarkeit ist anläßlich seiner Vernehmung und seiner eingehenden Befragung der Zeugen auch in der Hauptverhandlungen immer wieder erkennbar gewesen. Eine preseverierende Tendenz seiner Behauptungen trat zu Tage.
Der Beschuldigte hat mehrfach die Beurteilung seines Geisteszustandes durch einen Sachverständigen abgelehnt und war die Beiziehung eines solchen nur zur Hauptverhandlung zwecks Beurteilung der Persönlichkeit des Dr. J auf Grund der Aktenlage dem ad hoc beigezogenen Sachverständigen nicht möglich. Auf Grund seiner Verhaltensweise ist der Verdacht des Bestehens einer Paranoia Querulanz zumindest nicht auszuschließen gewesen. Dieser Verdacht in Verbindung mit der mangelnden Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Handelns, läßt jedenfalls keine andere Möglichkeit als einen Freispruch zu."
Der Beschwerdeführer versuchte in seinen zahlreichen Anträgen ungeachtet der bisher erfolgten Feststellungen dem Referenten des Penisonierungsbescheides mangelnde Objektivität und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Dienstbeurteilung des Beschwerdeführers und den von ihm erstatteten Disziplinaranzeigen vorzuwerfen. Abgesehen davon, daß diese Vorwürfe völlig haltlos seien, müsse hier neuerlich auf die abschließende Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, verwiesen werden:
"Bereits diese abgehandelten und nicht als rechtswidrig befundenen Feststellungen und Überlegungen der belangten Behörde zeigen, daß die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in der Summe der dargestellten Einzelfakten, sondern in der auf Grund dieser Fakten erkennbaren Haltung des Beschwerdeführers gesehen worden ist, der gerade als rechtskundiger Beamter bei Ausübung seines Dienstes vernünftige Einsicht in rechtliche Zusammenhänge haben muß. Die Entscheidung der belangten Behörde erweist sich, ausgehend von dem bereits bisher Dargelegten - trotz des umfangreichen Vorbringens des Beschwerdeführers, das auch ein weiteres Indiz für die besondere Eigenart des Beschwerdeführers darstellt - nicht als rechtswidrig, sondern ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zutreffend und in den Ermittlungsergebnissen gedeckt.
Das weitere umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers in der großen Zahl der von ihm unaufgefordert eingebrachten Schriftsätze geht am wesentlichen Verfahrensgegenstand, nämlich der Frage seiner Dienstfähigkeit, vorbei. Immer wieder beschäftigt den Beschwerdeführer die Frage des seinerzeit abgegebenen "Dienstgutachtens", das ungerechtfertigt abgeändert worden sein soll, worin die Ursachen für die von ihm erstatteten Disziplinar- und Strafanzeigen zu suchen seien."
Von der Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen habe demnach bei dieser Sach- und Rechtslage abgesehen werden können. Auf Grund dieser Ausführungen und des Vorbringens des Beschwerdeführers in den gegenständlichen Wiederaufnahmeanträgen müsse der Schluß gezogen werden, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst dann zu keinem anders lautenden Bescheid geführt hätte, wenn er seine nunmehrigen Argumente in das Pensionierungsverfahren eingebracht hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung hinsichtlich der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27. und 31. Dezember 1990 sowie hinsichtlich der Anträge vom 21. und 28. Jänner 1991 und vom 11. und 22. April 1991 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde (Punkt I.) und (Punkt II.) im übrigen (hinsichtlich der Wiederaufnahmeanträge vom 27. Mai, 4. Juli und 16. Juli 1991) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Rechtmäßigkeit des Beschwerdevorbringens unter Punkt I. anerkennt, im Hinblick auf Punkt II. aber kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. Juni 1992 wurde der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid insoferne wegen Unzuständigkeit für nichtig erklärt, als er über die Anträge des Beschwerdeführers vom 27. und 31. Dezember 1990, vom 21. und 28. Jänner bzw. 11. und 22. April 1991 abgesprochen hat.
Der Beschwerdeführer legte sowohl auf die Klaglosstellungsanfrage als auch - unaufgefordert - zur Gegenschrift Schriftsätze vor.
Zu Punkt I.:
Dem angefochtenen Bescheid war eine mit 29. Oktober 1991 datierte, im Inhalt gleiche Erledigung der belangten Behörde vorangegangen, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/12/0267, wegen der nicht leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden die Bescheidqualität abgesprochen werden mußte. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Eingabe an den Wiener Gemeinderat vom 6. Februar 1992, eingelangt am gleichen Tage, hinsichtlich seiner Anträge vom 27. und 31. Dezember 1990, vom 21. und 28. Jänner sowie 11. und 22. April 1991 den Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG. Der angefochtene Bescheid wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 26. Juni 1992, Pr. Zl. 1881/92, gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG im Umfang des Punktes I. der Beschwerde wegen Unzuständigkeit für nichtig erklärt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Einvernahme des Beschwerdeführers in diesem Umfang als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Über den Punkt II. der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Nach § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, ...
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil - aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen - die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint.
Der Beschwerdeführer bemängelt im wesentlichen, daß die belangte Behörde auf die - noch verbliebenen - Anträge nicht konkret eingegangen sei und verweist auf seine Ausführungen in der seinerzeitigen Beschwerde vom 12. November 1991 zu Zl. 91/12/0267.
Seinen Wiederaufnahmeantrag vom 27. Mai 1991 hat der Beschwerdeführer selbst kurz wie folgt zusammengefaßt:
"Es ist davon auszugehen, daß das Verfahren auf Pensionierung meinerseits dann nicht initiiert hätte werden können, wenn rechtzeitig von Seiten der Disziplinarkommission oder später von der MA 2 die Personalvertretung (hier Hauptausschuß I) umgehendst verständigt worden wäre. Denn der Hauptausschuß hätte sich dann einschalten müssen, was angesichts der gravierenden von mir bewiesenen Vorwürfe (Verletzung des § 12 DO 1966) ein "reaktives Pensionierungsverfahren wegen der von mir erstatteten Disziplinaranzeigen" nicht ausgeschlossen hätte."
Den Antrag auf Wiederaufnahme vom 4. Juli 1991 bezeichnete der Beschwerdeführer wie folgt:
"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines im Verfahren vor der gemeinderätlichen Personalkommission neu hervorgekommenen Beweises über eine von mir mehrmals als Hypothese behauptete Tatsache, die nächträglich nunmehr ihre Bestätigung fand. Bei Bekanntheit dieser (bewiesenen) Tatsache bereits vor Erlassung des obzit. Bescheides hätte ich den Stadtsenat auf diese Umstände zur für mich günstigeren Entscheidung veranlassen können."
In dem Wiederaufnahmeantrag vom 16. Juli 1991 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe feststellen müssen, daß der "vormalige Pensionierungsakt" in verschiedenen Wiederaufnahmeverfahren weder der belangten Behörde, noch dem Wiener Gemeinderat vorgelegt worden sei. Seine Pensionierung sei die Folge eines gravierenden Fehlbewertungsvorganges eines namentlich genannten befangenen Beamten gewesen. Diese Tatsache wäre der belangten Behörde "vollständig mitzuteilen, um ihr alle zur Verfügung stehenden Informationen zukommen zu lassen". Dieser Forderung sei der Magistrat bei Vorlage der Akten, wie der Vorlagebericht vom 22. Februar 1991 zeige, nicht nachgekommen. Die belangte Behörde verlasse sich auf diese "Kurzberichte", die unvollständig und unrichtig seien. Es sei daher Irreführungsabsicht anzunehmen und "der Tatbestand der Erschleichung eines Bescheides (nämlich des Bescheides vom 12. März 1991) gegeben." In gleicher Weise seien auch der "Pensionierungsbescheid" und zwei weitere Bescheide in Wiederaufnahmeverfahren, die Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu Zlen. 90/12/0178 und 90/12/0293 seien, zustande gekommen.
Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften setzt deren Relevanz für die Entscheidung voraus.
Wie den vorher zum Teil zitierten Wiederaufnahmeanträgen zu entnehmen ist, behauptet der Beschwerdeführer zwar Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit seinem Pensionierungsverfahren bzw. im zuletzt dargestellten Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich anderer Wiederaufnahmeverfahren, es ist aber nicht nachvollziehbar, worin konkret ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 gelegen sein soll. Insoweit der Beschwerdeführer den Erschleichungstatbestand anspricht, ist er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, Zl. 91/12/0296, hinzuweisen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof eingehend begründet dargelegt hat, daß dieser Tatbestand nur von einer Partei oder ihrem Vertreter verwirklicht werden kann.
Im übrigen sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen Rechtswidrigkeiten in seinem Pensionierungsverfahren (Nichtberücksichtigung der Vorgänge im Zusammenhang mit einer Dienstbeurteilung, daran anschließend die Disziplinaranzeigen und die Befangenheit von Bediensteten) bereits Gegenstand der seinerzeitigen Überprüfung der Pensionierung vor dem Verwaltungsgerichtshof gewesen (vgl. die Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143).
Auf Grund der gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers ist auch für den Verwaltungsgerichtshof kein relevanter, konkreter Wiederaufnahmegrund erkennbar.
Aus den vorstehenden Überlegungen zeigt sich, daß die Beschwerde unbegründet war, sie war daher in dem im Spruch bezeichneten Umfange gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 erster Satz VwGG iVm Art. I Z. 1 der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers an Stempelgebühren für den unaufgefordert eingebrachten Schriftsatz war abzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte BegriffeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120033.X00Im RIS seit
11.07.2001