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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. G in Y, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 12. September 1991, Zl. 159.919/22-110C/91, betreffend Nichteintritt der Rechtsfolgen eines Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Assistenzprofessor am Institut für Finanzwissenschaften und Infrastrukturpolitik einer Technischen Universität in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 25. Februar 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung eines Karenzurlaubes in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis 30. April 1993 sowie die Berücksichtigung dieser Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge.
Mit Bescheid vom 29. April 1991 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 BDG Karenzurlaub für die Zeit vom 1. Mai 1991 bis einschließlich 30. April 1993.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber aus, daß dieser ihm gewährte Karenzurlaub vom 1. Mai 1991 bis 30. April 1993 nicht für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen haben Ihrem Ersuchen um Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht zugestimmt, da in Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer der X-G.m.b.H. kein Vorteil für die erforderliche Ausübung Ihres Lehrberufes erblickt werden könne und aus den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ein "öffentliches Interesse" an Ihrer Geschäftsführertätigkeit nicht ableitbar sei."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde geht - wie sich sowohl aus den Akten des Verwaltungsverfahrens als auch aus der von ihr erstatteten Gegenschrift eindeutig ergibt - selbst davon aus, daß die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 BDG 1979 vorliegen. Die bereits oben zitierte Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich daher in dem Hinweis auf die mangelnde Zustimmung des Bundeskanzleramtes sowie des Bundesministeriums für Finanzen samt DEREN Kurzbegründung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zu Fällen von nach anderen Bestimmungen zustimmungsbedürftigen Bescheiden) ausgesprochen hat (vgl. z.B. hg. Erkenntnisse vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0056, und vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0021, jeweils betreffend Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956) genügt die Dienstbehörde in solchen Fällen der ihr nach § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AVG obliegenden Begründungspflicht nicht durch einen bloßen Hinweis auf die fehlende Zustimmung der in Betracht kommenden Ressorts. Sie hat vielmehr deren Gründe in der Begründung ihres Bescheides nachvollziehbar und in einer für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbaren Art und Weise wiederzugeben. Werden solche Gründe in der die Zustimmung zum Begehren des Beamten nicht oder nicht zur Gänze erteilenden Erklärung nicht oder - wie hier - äußerst kursorisch angeführt, so hat die Dienstbehörde, um ihrer Begründungpflicht genügen zu können, eine entsprechende Ergänzung dieser Erklärung zu veranlassen. Dabei hätte sie jene Sachverhaltsgrundlage, auf der die rechtliche Beurteilung des in Frage stehenden Anspruchs beruht und jene rechtlichen Erwägungen, die zur Ablehnung des geltend gemachten Anspruches geführt haben, in einer den von der Judikatur zu § 58 Abs. 2 AVG entwickelten Begründungskriterien Rechnung tragenden Art und Weise darzulegen gehabt. Im vorliegenden Fall wurde insbesondere aber auf die im Hinblick auf die mangelnde Zustimmung des Bundeskanzleramtes sowie des Bundesministeriums für Finanzen von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. August 1991, die bereits die auch in der nunmehr vorliegenden Beschwerde aufgezeigten Argumente im wesentlichen enthält, mit keinem Wort eingegangen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, in dem er vor allem die Bedeutung seiner während der Zeit des Karenzurlaubes ausgeübten Tätigkeit für seine Lehr- und Forschungstätigkeit näher darlegt, kann auch nicht von vornhinein als unbeachtlich angesehen werden, sodaß eine Auseinandersetzung damit nicht unterbleiben konnte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der sie treffenden Verpflichtung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Da die belangte Behörde ihren Bescheid daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschlierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelRechtswidrigkeit von BescheidenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120249.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015