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10 VerfassungsrechtLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe gegen einen grundverkehrsbehördlichen Bescheid mangels eines Aufhebungsbegehrens und aufgrund fehlender Bezugnahme auf einen Artikel des B-VG iS des §15 Abs2 VfGG; keine verbesserungsfähigen Formmängel; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des gesamten Nö GVG 1989 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der AntragstellerSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In der vorliegenden, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten und als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe (die im Rubrum "Art4, 5, 18 Staatsgrundgesetz vom 21.12.1867" als Grundlage für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nennt) führen die Einschreiter aus, daß mit dem (der Eingabe beigelegten) Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Mai 1990, Z VI/4-GV-Sch-2, nach den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-0 (im folgenden: NÖ GVG 1989), die Zustimmung zu einem zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag über bestimmte Liegenschaften versagt worden sei. Weiters legen die Einschreiter - auf Art4, 5 und 18 StGG 1867 gestützte - verfassungsrechtliche Bedenken gegen "die Bestimmungen des NÖ. Grundverkehrsgesetzes" dar. Abschließend stellen sie den
"Antrag
das NÖ. Grundverkehrsgesetz 1989, Landesgesetzblatt 6800-0, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben
und dem Kaufvertrag zwischen den Beschwerdeführern vom 17.8.1988, betreffend die Liegenschaften EZ 510 und EZ 508 der Katastralgemeinde Laab im Walde Genehmigung zu erteilen."
2. Selbst wenn die Eingabe (was nach dem Wortlaut der darin gestellten Anträge von den Einschreitern möglicherweise intendiert ist) als (Individual-)Antrag iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG auf Aufhebung des NÖ GVG 1989 und zugleich als (Bescheid-)Beschwerde iS des Art144 Abs1 erster Satz B-VG gewertet wird, ist sie für eine meritorische Erledigung nicht geeignet:
a) Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen im gegebenen Fall nicht vor: Das angefochtene Gesetz ist für die Einschreiter nach ihrem eigenen Vorbringen nicht "ohne Erlassung eines Bescheides" wirksam geworden. Zudem sind - nach dem Vorbringen in der Eingabe - keineswegs alle Bestimmungen des NÖ GVG 1989 derart beschaffen, daß sie iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. des §62 Abs1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der Einschreiter eingreifen könnten (vgl. dazu etwa VfSlg. 9620/1983; VfGH 25. 2. 1988 G221/87, 12. 6. 1989 G69/89).
Die Eingabe ist somit, wenn (und soweit) sie als (Individual-)Antrag iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gewertet wird, gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG mangels Legitimation der Einschreiter - in nichtöffentlicher Sitzung - zurückzuweisen.
b) Die Eingabe muß aber auch zurückgewiesen werden, wenn (und soweit) sie als Beschwerde iS des Art144 Abs1 erster Satz B-VG angesehen wird. Die Einschreiter stellen im gegebenen Zusammenhang den Antrag, "dem Kaufvertrag zwischen den Beschwerdeführern vom 17.8.1988, betreffend die Liegenschaften EZ 510 und EZ 508 der Katastralgemeinde Laab im Walde die Genehmigung zu erteilen". Die Aufhebung eines Bescheides (insbesondere des in der Eingabe erwähnten und ihr beigelegten Bescheides der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Mai 1990) wird somit nicht beantragt.
Nach §87 Abs1 VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ergehenden Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat und den angefochtenen Bescheid bejahendenfalls aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Wird demnach in einer (Bescheid-)Beschwerde ein Aufhebungsantrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren iS des §15 Abs2 VerfGG (s. dazu etwa VfSlg. 10.766/1986, VfGH 28. 11. 1988 B1745/88, 28. 2. 1989 B1825/88, 26. 9. 1989 B719/89).
Da die vorliegende Eingabe einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheides nicht enthält und das Fehlen dieses notwendigen Beschwerdeelementes nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 9798/1983, 10.174/1984, VfGH 26. 9. 1989 B719/89) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VerfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, ist die Eingabe, wenn (und soweit) sie als Beschwerde iS des Art144 Abs1 erster Satz B-VG beurteilt wird, in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG - in nichtöffentlicher Sitzung - als unzulässig zurückzuweisen.
3. Zu all dem kommt noch ein weiteres: Die Eingabe enthält keine Bezugnahme auf einen Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird. Gemäß §15 Abs2 VerfGG ist jedoch für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) dieses Erfordernis zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen dieses Erfordernisses in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 11.243/1987, VfGH 28. 6. 1988 B1132/88) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung.
Die Eingabe ist mithin auch aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG - in nichtöffentlicher Sitzung - zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B946.1990Dokumentnummer
JFT_10099076_90B00946_00