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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des A in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 15. Juli 1992, Zl. UVS-11/51/3-1992, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer Gendarmerieanzeige führte die Bezirkshauptmannschaft (BH) gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) durch, weil er am 9. Oktober 1991 fünf namentlich genannte ungarische Staatsangehörige ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung beschäftigt und dadurch eine Übertretung nach §§ 28 und 18 AuslBG begangen habe. Zu diesem Vorwurf nahm der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht Stellung.
Mit Bescheid der BH vom 20. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im Rahmen seines Baumeisterbetriebes am 9. Oktober 1991 an einer bestimmten Baustelle
"... die Arbeitsleistungen von 5 Ausländern, nämlich der ungarischen Staatsangehörigen G, D, B, J und L, welche von einem ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Inland, nämlich der Fa. K mit Sitz in Budapest, in Anspruch genommen, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und obwohl die Ausnahmebestimmungen des § 18 Abs. 2) bis 13) nicht vorlagen."
Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b und 18 AuslBG begangen und werde dafür zu einer Geldstrafe von insgesamt S 125.000,-- und zum Kostenersatz verurteilt.
Es habe sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer ausländische Arbeitskräfte in Anspruch nehme. Es sei ferner bekannt, daß sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf einen Vertrag mit der Firma K in Budapest berufe und sich deshalb nicht verpflichtet fühle, für die Ausländer Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen. Bei der Bestrafung seien einschlägige Vorbeanstandungen und die offenbare Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers als erschwerend zu werten gewesen.
In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht Arbeitgeber der fünf Ungarn gewesen und habe daher auch nicht für deren Beschäftigungsbewilligungen zu sorgen gehabt. Die Arbeitskräfte seien ihm auf Grund eines Vertrages von der Firma K zur Verfügung gestellt worden. Außerdem habe die BH nicht untersucht, ob die Ausnahmebestimmungen des § 18 AuslBG anzuwenden seien; in Wahrheit habe es sich nämlich um Montagearbeiten mit einer Dauer von unter drei Monaten gehandelt. Schließlich bekämpfte der Beschwerdeführer noch die Rechtsansicht der BH hinsichtlich der Strafbarkeit seines Verhaltens sowie die Annahme der BH, der Beschwerdeführer sei offensichtlich unbelehrbar.
Über diese Berufung hat die belangte Behörde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, in welcher Zeugen über die Art der durchgeführten Arbeiten gehört wurden, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 1992 wie folgt entschieden:
"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch folgendermaßen zu lauten hat:
Herr A hat am 9. 10. 1991 für seinen Baumeisterbetrieb in P auf der Baustelle Gst. 324/40, KG T, die Arbeitsleistungen der ungarischen Staatsangehörigen G, D, B und L, welche von einem ausländischen ARBEITNEHMER ohne einen in Österreich vorhandenen Betriebssitz, nämlich der K-Ges.m.b.H. mit Sitz in Budapest, beschäftigt werden, in Anspruch genommen, obwohl für diese ausländischen Arbeitskräfte keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 18 i.V.m.
§ 28 Abs. 1 Zif. 1 lit. b AuslBG wird eine Geldstrafe von S 15.000,-- für jeden unbefugt in Anspruch genommenen Ausländer (insgesamt also S 60.000,--), im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 16 Tagen (4 Tage pro Ausländer), gemäß § 28 Abs. 1 Zif. 1 lit. b leg. cit. verhängt.
Außerdem ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von je S 1.500,-- (insgesamt also S 6.000,--) zu leisten."
Vom Beschwerdeführer werde nicht in Abrede gestellt, daß er am 9. Oktober 1991 die Arbeitsleistung der genannten vier ungarischen Arbeitskräfte, deren Arbeitgeber keinen Betriebssitz im Inland habe, in Anspruch genommen habe, und daß für diese Arbeitskräfte keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Damit sei der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG bereits erfüllt; zu bestrafen sei danach derjenige, der diese Arbeitskräfte in Anspruch nehme. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich um unter die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 3 AuslBG fallende Montagearbeiten gehandelt, sei durch die Zeugenaussagen in der Berufungsverhandlung zweifelsfrei widerlegt worden. Die Arbeitskräfte hätten demnach eindeutig Bauarbeiten (vor allem Maurerarbeiten) zum Zwecke der Errichtung eines Gebäudes durchgeführt. Der Schuldspruch sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, daß J zur Tatzeit nicht an der Baustelle tätig gewesen sei, die Übertretung sich also auf die unbefugte Beschäftigung von nur vier ausländischen ARBEITGEBERN beschränkt habe. Abschließend begründete die belangte Behörde noch die Höhe der - gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid geminderten - Geldstrafe pro Ausländer.
Mit Berichtigungsbescheid vom 17. November 1992 hat die belangte Behörde die (in der vorliegenden Entscheidung oben unterstrichene) irrtümliche Verwendung der Bezeichnungen "Arbeitnehmer" im Spruch und "Arbeitgeber" in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtiggestellt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1992 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht nach den Bestimmungen des AuslBG bestraft zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Firma K sei im Spruch des angefochtenen Bescheides die "Arbeitgebereigenschaft" abgesprochen worden, sodaß der Tatbestand nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG nicht erfüllt sei, ist er auf den oben erwähnten Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 17. November 1992 zu verweisen, mit welchem dieser (und ein zweiter) offensichtlicher Schreibfehler im angefochtenen Bescheid in gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.V.m.
§ 24 VStG zulässiger Weise korrigiert worden sind.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die belangte Behörde sei ohne ausreichende Ermittlungen und Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich nicht um dem § 18 Abs. 3 AuslBG unterliegende Montagearbeiten gehandelt habe und daß der Beschwerdeführer die Arbeitsleistungen der ausländischen Arbeitskräfte in Anspruch genommen habe.
Damit wird jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
Gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall mit Rücksicht auf die Tatzeit anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.
Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist gemäß § 18 Abs. 2 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich.
Für Ausländer nach Abs. 1, die bei a) Montagearbeiten und Reparaturen in Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder b) für Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden können, beschäftigt werden, ist gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten nicht länger als drei Monate dauern. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen.
Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sind gemäß § 19 Abs. 1 AuslBG unbeschadet der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber einzubringen. Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, ist gemäß § 19 Abs. 3 AuslBG der Antrag nach Abs. 1 für den Fall, daß eine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, von dieser, in allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde. Die Strafe ist im Falle der unberechtigten (erstmaligen) Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- bis S 120.000,--.
Die belangte Behörde hat das die Behauptung von Montagearbeiten enthaltende Berufungsvorbringen zum Anlaß zur Einvernahme von Zeugen in einer Berufungsverhandlung genommen. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Angaben dieser Zeugen der Verhandlungsniederschrift entsprechend als Beweismittel für ihre Feststellung herangezogen, die Ungarn seien zur Tatzeit nicht mit Montagearbeiten, sondern vielmehr mit der Errichtung eines Gebäudes, also mit Bau- bzw. Maurerarbeiten beschäftigt gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwiefern die belangte Behörde mit dieser Vorgangsweise die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten oder ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte. Es ist vielmehr nach der Aktenlage so, daß es an Ermittlungsergebnissen, welche die Behauptung des Vorliegens von Montagearbeiten stützen könnten, völlig fehlt, weshalb die vorliegenden Zeugenaussagen gar nicht gegen entgegenstehende Beweisergebnisse abgewogen werden konnten. Der Beschwerdeführer hat auch nicht einmal vorgebracht, daß er die im Verwaltungsstrafverfahren behauptete "Montagearbeit" der Ungarn jemals im Sinne des letzten Satzes des § 18 Abs. 3 AuslBG dem zuständigen Arbeitsamt angezeigt hätte. Von einer an Willkür grenzenden Vorgangsweise der belangten Behörde kann daher keine Rede sein.
Ebenso unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde habe einfach "stillschweigend vorausgesetzt", daß er die Arbeitsleistungen der Ungarn in Anspruch genommen habe. Diese Feststellung konnte die belangte Behörde vielmehr mit Recht auf das im gesamten Verwaltungsstrafverfahren vom Beschwerdeführer selbst erstattete und aufrecht erhaltene Vorbringen stützen, die Ungarn hätten an seiner Baustelle auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und ihrer Dienstgeberfirma K in Budapest gearbeitet. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG wird gerade das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0074, und die dort angeführte Vorjudikatur). Diesen Vorwurf hat die belangte Behörde bei dem festgestellten Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit Recht gemacht.
Der Beschwerdeführer macht schließlich noch geltend, er sei in einem schuldbefreienden Rechtsirrtum befangen gewesen, weil ein "bereits ca. 1990" von der BH gegen ihn geführtes Verfahren nach dem AuslBG nicht mit einem Schuldspruch geendet habe. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt (§ 5 Abs. 1 VStG), weil zu dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0132 und 91/09/0111, sowie die dort angeführte Vorjudikatur). Es traf daher den Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Pflicht zur Glaubhaftmachung, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer, der als Gewerbetreibender verpflichtet ist, sich u.a. mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen, durch den bloßen Hinweis darauf, daß gegen ihn in früheren Jahren ein einschlägiges Verwaltungsstrafverfahren mit einer Einstellung geendet habe, nicht gelungen, hat er doch nicht einmal die Behauptung aufgestellt, ihm sei in diesem Zusammenhang eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt worden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090244.X00Im RIS seit
20.11.2000