TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/14 92/18/0503

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs1;
StGB §34 Z3;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. November 1992, Zl. MA 63-W 45/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 1992 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer namentlich genannten Ges.m.b.H., welche alleinige Komplementärin der H. Kommanditgesellschaft sei, zu verantworten, daß in der Betriebsanlage der letztgenannten Gesellschaft an einem örtlich umschriebenen Standort sechs namentlich genannte Arbeitnehmer am Sonntag, dem 23. September 1990, beschäftigt worden seien und ihnen somit keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen habe, gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 ARG begangen. Es wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von je S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 4 Tage) verhängt.

In der Begründung wurde in Hinsicht auf die Strafbemessung ausgeführt, durch die angelasteten Verwaltungsübertretungen sei das durch die Strafdrohung geschützte Interesse der Arbeitnehmer auf ausreichende Wochenendfreizeit nicht unwesentlich beeinträchtigt worden. Anhaltspunkte dafür, daß das Verschulden der Beschwerdeführerin als nur geringfügig anzunehmen sei, seien im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, die übertretene Rechtsvorschrift einzuhalten. Ferner komme der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Da jedoch kein Erschwernisgrund vorliege und die Übertretungen offenkundig ohne nachteilige Folgen für die Arbeitnehmer geblieben seien, sei es vertretbar, die Strafen (gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis) von S 5.000,-- auf S 4.000,-- für jede Übertretung und dementsprechend jeweils die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage zu ermäßigen. Die nunmehrigen Strafen seien im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze selbst bei Vorliegen von äußerst ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen - worauf jedoch nichts hindeute - angemessen. Eine weitere Strafmilderung sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Strafen auch durch ihr Ausmaß den Zweck zu erfüllen hätten, den Täter von der Wiederholung abzuhalten. Ein solcher Erfolg sei aber nur von einer Strafe in einem fühlbaren Ausmaß zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid - und zwar allein gegen die Strafbemessung - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 ARG sind Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die unter anderem dem § 3 zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,-- zu bestrafen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung den ihr zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.

Mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die im Zusammenhang mit der "Konkurrenzsituation" erforderliche Vorverlegung eines Eröffnungstermines in Verbindung mit der Verschiebung eines Liefertermines bezüglich der Geschäftseinrichtungen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, daß diese Umstände bei der Strafbemessung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen gewesen wären. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Dezember 1992, Zl. 91/19/0100, und vom selben Tag, Zl. 91/19/0169) stellt nämlich der mit der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften häufig für das Unternehmen verbundene wirtschaftliche Vorteil keinen Milderungsgrund dar.

Auch war die belangte Behörde keineswegs gehindert, spezialpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß es etwa aus anderen als von der Beschwerdeführerin hier geltend gemachten Gründen zu Konstellationen kommen könnte, die Anreize für die Nichteinhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bieten.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180503.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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