TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/14 91/09/0217

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §1;
KOVG 1957 §11a Abs1 idF 1967/258;
KOVG 1957 §11a Abs2 idF 1967/258;
KOVG 1957 §11a Abs3 idF 1967/258;
KOVG 1957 §11a;
KOVG 1957 §4;
KOVG 1957 §78;
KOVG 1957 §93 Abs1;
KOVG 1957 §94;
KOVG RichtsatzV 1965 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. September 1991, Zl. OB. 155-189121-005, betreffend Kriegsopferversorgung (Schwerstbeschädigtenzulage), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der näheren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1976, Zlen. 1114, 1308, 1309/75, vom 29. April 1981, Zl. 09/2714/78, vom 19. Dezember 1984, Zl. 82/09/0075 und Zl. 82/09/0076, sowie vom 29. Juni 1989, Zl. 86/09/0047, verwiesen.

Der im Jahre 1922 geborene Beschwerdeführer bezieht auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 3. März 1971 eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. Als Dienstbeschädigung wurden dabei folgende Leidenszustände anerkannt:

"1. Lähmung des linken Nervus ischiadicus

2.

Geschwürsbildung am linken Unterschenkel mit Ernährungsstörungen der Haut nach Nervenläsion

3.

Senkfußbildung rechts (Kausalanteil 1/3)

4.

Geringe Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes bei Gelenksflächenentartung (Kausalanteil 1/3)

5.

Geringe Schädigung des linken Nervus ulnaris

6.

Geringe Schädigung des linken Nervus radialis

7.

Reaktionslos eingeheilte Weichteilstecksplitter im Bereich des Rückens, des linken Oberarmes, der linken Achselhöhle und in beiden Unterschenkeln

8.

Reaktionslose Narben am Hinterkopf, am Rücken, am Brustkorb, am linken Oberarm, am linken Gesäß und an beiden Unterschenkeln

9.

Intercostalneuralgie links

10.

Endlagige Einschränkung des unteren Sprunggelenkes rechts,

11.

Endlagige Einschränkung der Zehenbeweglichkeit rechts."

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. November 1973 wurde unter anderem ausgesprochen, daß auf Antrag des Beschwerdeführers als Dienstbeschädigung "Narben an der rechten Fußsohle" gemäß § 4 KOVG 1957 anerkannt werden. Der Bescheid ist hinsichtlich dieses Abspruches in Rechtskraft erwachsen.

Bereits am 27. Mai 1967 hatte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der höchsten Stufe der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 11a KOVG 1957 beantragt.

Mit (einem weiteren) Bescheid vom 27. November 1973 wies das Landesinvalidenamt diesen Antrag des Beschwerdeführers ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Mai 1975 keine Folge. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. November 1976, Zlen. 1114, 1308, 1309/75, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Den in der Folge ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 1978, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge gegeben worden war, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. April 1981, Zl. 09/2714/78, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Dem Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 1982, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers wiederum keine Folge gegeben worden war, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Dezember 1984, Zl. 82/09/0076, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 1986 war der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert worden, daß gemäß § 11a Abs. 4 lit. a KOVG 1957 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 bis 31. Oktober 1973 eine Schwerstbeschädigtenzulage zuerkannt werde; für die Zeit ab 1. November 1973 war der Bescheid der ersten Instanz hingegen bestätigt worden. Diesen Bescheid der belangten Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juni 1989, Zl. 86/09/0047, aus den folgenden Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf:

Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte hinsichtlich der streitentscheidenden Frage, auf welches bzw. welche Gutachten sich die Annahme der belangten Behörde gründe, die Dienstbeschädigungen 5., 6. und 9. des Beschwerdeführers seien abgeheilt - im Gegensatz zu den ausführlichen chefärztlichen Stellungnahmen vom 19. Juni und 12. August 1985 (vgl. OZl. 470/4 und 6 des Verwaltungsaktes) - lediglich den Hinweis auf das von Dr. L am 16. Oktober 1973 erstellte Gutachten, in dem festgehalten werde, daß gegenüber dem - nicht näher bezeichneten - Vergleichsgutachten insofern eine Veränderung eingetreten sei, als auf Grund des - ebenfalls nicht näher genannten - nervenärztlichen Gutachtens keine Schädigung des linken Nervus ulnaris und radialis und keine Interkostalneuralgie links mehr habe objektiviert werden können. Die Richtsatzeinschätzung durch den praktischen Arzt Dr. F sei auf der Grundlage des von Dr. L erstatteten Gutachtens rein aktenmäßig vorgenommen worden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde auf das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die ärztlichen Bestätigungen am 4. Dezember 1985 erstattete Vorbringen, er leide weiterhin an einer Läsion des Nervus radialis und ulnaris, nicht näher eingegangen sei (vgl. etwa den unter der OZl. 471/1 im Verwaltungsakt erliegenden Diagnostik-Befund des Hanuschkrankenhauses vom 12. Oktober 1981 und den unter der Zl. 499 erliegenden vorläufigen Entlassungsbericht der Landesnervenklinik Salzburg vom 22. Juli 1985).

Am 11. August 1989 stellte der Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz (neuerlich) den Antrag auf Gewährung der Schwerstbeschädigtenzulage.

In der Folge langten bei der belangten Behörde eine Vielzahl von (teilweise unverständlich formulierten) Schreiben des Beschwerdeführers ein; auch eine Reihe von ärztlichen Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde einen EMG-Befund von Dr. S sowie ärztliche Sachverständigengutachten der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. W und Dr. X, des Facharztes für Orthopädie Dr. Z, der leitenden Ärztin Dr. T und der Fachärztin für Innere Medizin Dr. Y ein und gewährte dazu dem Beschwerdeführer das Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab in der Folge zu den ihm übermittelten Sachverständigengutachten mehrere Stellungnahmen ab und legte auch noch ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P vom 17. Juni 1991 vor, in welchem dieser zu folgender Beurteilung gelangte:

"Ein umschriebener Schaden im N. ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris neurografisch nachweisbar, die Ursache besteht sicherlich in einem chronischen Druckschaden durch die Krücken."

Nachdem die belangte Behörde in ihrer Verhandlung vom 21. August 1991 beschlossen hatte, der Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin abzuändern, daß eine Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 11a Abs. 4 lit. a KOVG 1957 zuerkannt werde, langte am 22. August 1991 bei ihr noch eine weitere (undatierte) Stellungnahme des Beschwerdeführers ein; dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers waren auch noch weitere ärztliche Unterlagen angeschlossen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. September 1991 wurde der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 27. November 1973 gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin abgeändert, daß gemäß § 11a Abs. 4 lit. a KOVG 1957 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 eine Schwerstbeschädigtenzulage zuerkannt werde. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurden ferner die dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 1967 zuerkannten Leistungen näher aufgeschlüsselt.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes sowie nach Wiedergabe des wesentlichen Begründungsteiles des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1989 - im wesentlichen aus, sie habe im fortgesetzten Verfahren zur Prüfung der Berufungsgründe ärztliche Sachverständigenbeweise durch den Orthopäden Dr. Z, die praktische Ärztin Dr. T, die Fachärztin für Innere Medizin Dr. Y und den Neurologen Dr. X erstellen lassen. Vom internen Standpunkt ergebe sich folgende Beurteilung:

"Die Lungenbasen sind mäßig verschieblich, es liegt ein abgeschwächtes Vesikuläratmen - vor allem links - vor. Als Hilfsbefund liegen ein Thorax-Röntgen und das Schreiben der Krankenanstalt des Göttlichen Heilands vom 5. Dezember 1989 vor.

Die Pleuraadhäsionen besitzen nur einen geringen Krankheitswert, auch ist die Lungenblähung geringfügig und der Herzkreislauf im wesentlichen intakt, sodaß von den inneren Organen her keine Behinderung bei lebenswichtigen Verrichtungen besteht."

Vom orthopädischen Standpunkt ergebe sich folgende Beurteilung:

"Der BW erscheint mit Halskrawatte und Unterarmstützkrücken sowie Handgelenksbandagen und Triggerbandage sowie Knie- und Wadenbandagen beidseits. Der Gang erfolgt mit Krücken ohne Belastung links. Es liegt ein guter Allgemein- und Ernährungszustand vor. An allen Abschnitten der Wirbelsäule liegt eine deutliche Bewegungseinschränkung bei fixiertem Rundrücken der Brustwirbelsäule vor.

Die linke Schulter ist frei beweglich, und die Streckhemmung am linken Ellbogen beträgt 10 Grad. Sonst sind an der linken oberen Extremität (Gebrauchsarm) alle Gelenke frei beweglich. Der Faustschluß wird inkomplett demonstriert, die Narbe am dorsalen Oberarm ist da. 6 cm lang.

An der rechten oberen Extremität sind alle Gelenke passiv frei beweglich und unauffällig.

Das rechte obere Sprunggelenk ist in den Endlagen minimal eingeschränkt. Rechts sind sonst alle Gelenke der unteren Extremität frei beweglich; es liegt ein Senkfuß vor. Am linken Unterschenkel finden sich distal eine deutliche Hyperpigmentierung und ein geringes oberflächliches Ulcus cruris.

Am linken Kniegelenk beträgt die Streckhemmung 25 Grad und die Flexion 25 - 110 Grad. Weiters ist das Kniegelenk bandfest, wobei eine geringe Krepitation tastbar ist.

Das linke untere Sprunggelenk ist frei beweglich, beim linken oberen Sprunggelenk sind nur Wackelbewegungen möglich. Weiters ist links die Zehenbeweglichkeit herabgesetzt, und es liegt auch eine geringe Klumpfußstellung vor.

Die diversen Narben und Stecksplitter sind gegenüber dem Vergleichsgutachten als unverändert zu betrachten.

Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und die Trigeminusneuralgie stellen keine Dienstbeschädigung (DB) dar. Die funktionellen Einschränkungen am linken Knie, Sprunggelenk und Zehen sowie die Klumpfußbildung links sind in der Ischiadicuslähmung bei der Einschätzung inkludiert."

Nach Wiedergabe der - im Gutachten Dris. X dargestellten - Sachlage betreffend die als Dienstbeschädigung anerkannten Leidenszustände "geringe Schädigung des linken Nervus ulnaris", "geringe Schädigung des Nervus radialis" und "Intercostalneuralgie links", der vom Beschwerdeführer hiezu bei seiner Untersuchung durch Dr. X gemachten eigenen Angaben sowie des von diesem Sachverständigen erhobenen Befundes führte die belangte Behörde zur Begründung ihres Bescheides weiters aus, der Sachverständige Dr. X habe zum derzeitigen Zustand der Dienstbeschädigungen 5., 6. und 9., d.h., der Nervenschädigung im Bereiche der linken Hand und der Interkostalneuralgie die folgende gutachterlichte Stellungnahme abgegeben:

"1. Intercostalneuralgie

Die Diagnose einer Intercostalneuralgie als DB scheint erstmals im zusammenfassenden Gutachten vom 29. November 1966 auf. Es geht aus diesem Gutachten nicht hervor, auf Grund welcher subjektiver Beschwerden oder auf Grund welchen objektiven Befundes diese Diagnose gestellt wurde, desgleichen geht nicht hervor, mit welcher Begründung eine eventuelle Intercostalneuralgie als DB anerkannt wurde.

Festgehalten wird, daß die Diagnose einer Intercostalneuralgie nicht im damaligen nervenärztlichen Gutachten von Dr. A vom 24. Oktober 1966 aufscheint. Diese Diagnose wurde erst im abschließenden Gutachten unter Punkt 9 mit folgender Begründung gestellt:

Als Folge der Brustkorbverletzung hat sich eine Intercostalneuralgie an der linken Brustwand gebildet. Auch in einem nervenärztlichen Gutachten (Dr. W vom 23. August 1967) im Auftrage der Schiedskommission scheint die Diagnose einer Intercostalneuralgie nicht auf.

Im nervenärztlichen Gutachten des Dr. A vom 1. Juni 1968 wird ebenfalls keine Intercostalneuralgie angeführt, sie scheint auch in der zusammenfassenden Begutachtung nicht auf, desgleichen auch nicht im neurologischen Gutachten des Dr. W vom 13. Juli 1973; wobei in der Zusammenfassung festgehalten wird, daß sich gegenüber dem Vergleichsgutachten insoferne eine Veränderung ergeben hat, als auf Grund des neurologischen Gutachtens keine Intercostalneuralgie links mehr festgestellt werden konnte.

Der damalige Sachverständige beruft sich also auf das neurologische Gutachten, wobei festgehalten wird, daß von seiten eines neurologischen Sachverständigen nie eine Intercostalneuralgie festgestellt wurde.

Im weiteren Verlauf wurde dann eine Abheilung der Intercostalneuralgie ab diesem Zeitpunkt angenommen. Es wird daher zusammenfassend festgehalten, daß die Diagnose einer Intercostalneuralgie und die Anerkennung einer DB nicht von neurologischer, sondern offensichtlich von unfallchirurgischer Seite erfolgte.

Vom neurologischen Standpunkt hat bei dem Untersuchten niemals eine Intercostalneuralgie als DB bestanden, sondern handelte es sich um radikulär ausstrahlende Beschwerden als Folge von Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, die wie aus den vorliegenden Gutachten hervorgeht, nicht als DB anerkannt wurden.

Was nun die Schätzung des Ellen- und Speichennerven betrifft, so wurde diese erstmalig in dem neurologischen Gutachten des Dr. A vom 24. Oktober 1966 anerkannt und mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von je 10 v.H. eingeschätzt. Die Anerkennung erfolgte neben dem klinischen Befund auf Grund einer elektrischen Untersuchung.

Bei der nervenärztlichen Untersuchung am 13. Juli 1973, (Dr. W) wurde auf Grund des klinischen Befundes festgestellt, daß sich kein Hinweis einer Ulnaris- oder Radialisläsion links findet. Es wurde daher vom nervenärztlichen Standpunkt nur die Ischiadicusläsion links als DB mit 80 v.H. anerkannt. Bei der nunmehrigen Untersuchung konnten fragliche geringe Muskelatrophien im Bereiche der linken Hand festgestellt werden, die aber allein zu einer gutachterlichen Stellungnahme nicht ausreichten.

Es wurde daher dem Versorgungswerber der Vorschlag einer elektrophysikalischen Untersuchung gemacht, den dieser mit der Begründung ablehnte, daß auch bei der Untersuchung die zur Anerkennung führte, kein elektrophysikalischer Befund durchgeführt worden war.

Entsprechende Schreiben des Untersuchten liegen im Akt auf. Erst nachdem bewiesen wurde, daß damals doch eine elektrophysikalische Untersuchung gemacht wurde, erklärte sich der Versorgungswerber zu dieser bereit und unterzog sich einer derartigen Untersuchung im Laboratorium Prim. Dr. S am 8. November 1990.

Diese Untersuchung ergab Hinweise einerseits für eine geringgradige Schädigung des Nervus radialis links, andererseits für eine mäßige Schädigung des Nervus ulnaris links.

Es findet sich also weiterhin eine objektiv nachweisbare Nervenschädigung im Bereiche der linken Hand, entsprechend dem Anerkennungsgutachten.

Die Aberkennung der DB auf Grund einer rein klinischen Untersuchung war daher nicht gerechtfertigt. Der Fehler lag darin, daß bei der Aberkennung kein elektrophysikalischer Befund eingeholt wurde. Eine Beurteilung lediglich auf Grund des klinischen Befundes im Sinne des Vorhandenseins oder nicht Vorhandenseins von Muskelatrophien ist, wenn diese Atrophien nicht eindeutig sind, gutachterlich nicht möglich.

Die Möglichkeit, daß bei der zu Anerkennung führenden Untersuchung eine Nervenschädigung vorhanden war, diese dann abgeheilt und später wieder aufgetreten ist, kann ausgeschlossen werden.

Es besteht daher beim Versorgungswerber ab dem Zeitpunkt der Ersteinschätzung bis zur jetzigen Untersuchung weiterhin eine gleichbleibende DB von je 10 v.H..

Die Frage der Kausalgie wurde nicht zur Diskussion gestellt. Diesbezüglich wird auf die im Akt aufliegenden ausführlichen gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. W vom 23. August 1967 und den Bescheid der Schiedskommission vom 3. März 1971 verwiesen.

Desgleichen wurde nicht zur Diskussion gestellt die Frage der Trigeminusneuralgie; die ebenfalls nicht als DB anerkannt werden kann, da der erste diesbezügliche objektive Befund laut Aktenlage aus dem Jahre 1985 stammt und in keinem der vielen neurologischen Vorgutachten sich ein Hinweis auf eine Trigeminusneuralgie findet.

Eine posttraumatische Trigeminusneuralgie tritt spätestens zwei Jahre nach der Schädigung mit voll ausgeprägter Symptomatik auf."

Unter Berücksichtigung dieses Befundes ergebe sich nachfolgende Richtsatzeinschätzung:

"Als DB (§ 4      Position   Der Gesamt-   Durch die   MdE ge-

KOVG 1957)        in den     leidenszu-    Dienstlei-  mäß § 7

wird fest-        Richt-     stand (kau-   stung ver-  KOVG

gestellt          sätzen     saler und     ursachter

                  zu § 7     nichtkau-     Anteil

                  KOVG 1957  saler An-     (kausaler

                             teil zu-      Anteil)

                             sammen) be-

                             dingt eine

                             MdE von

1) Ulcus linker

   Unterschenkel  IX/b/700     30 v.H.       1/1       30 v.H.

2) Senkfuß rechts  I/d/149     30 v.H.       1/3       10 v.H.

3) Bewegungsein-

   schränkung und

   geringe

   Gonarthrose

   rechts         III/j/418    30 v.H.       1/3       10 v.H.

4) Stecksplitter

   reizlos am

   Rücken,

   axilla links,

   linker Unter-

   schenkel,

   rechter Un-

   terschenkel

   und linker

   Oberarm       I/j/205        0 v.H.       1/1        0 v.H.

5) Reizlose

   Narben

   occipital,

   Rücken, Thorax,

   linker Oberarm,

   links Gesäß,

   beide Unter-

   schenkel und

   Unterbauch,

   rechte Fuß-

   sohle         IX/c/702       0 v.H.       1/1         0 v.H.

                 Tab.1.Z.li.

6) Reizlose      IX/c/702      10 v.H.       1/1        10 v.H.

   Narbe im      Tab.1.Z.re.+NS

   Gesicht

   linke Wange

7) Bewegungs-

   ein-

   schränkung

   der Zehen

   rechts        I/d/164        0 v.H.       1/1         0 v.H.

8) Bewegungs-

   ein-

   schränkung

   des rechten

   oberen

   Sprung-

   gelenkes

   nach

   Splitter-

   verletzung

   und Ent-

   fernung

   der

   Splitter     I/d/133        0 v.H.        1/1         0 v.H.

9) Lähmung

   des Nervus

   ischiadicus

   links        IV/i/489      80 v.H.        1/1        80 v.H.

10) Geringe

    basale

    Pleuraadhäsion

    beider

    Lungen      III/a/304     10 v.H.        1/1        10 v.H.

11) Geringe

    Schädigung

    des Nervus

    ulnaris

    links        IV/i/472     10 v.H.        1/1        10 v.H.

12) Geringe

    Schädigung

    des Nervus

    radialis

    links        IV/i/472     10 v.H.        1/1       10 v.H."

Anschließend daran enthält der angefochtene Bescheid zu den Dienstbeschädigungsleiden unter den Punkten 1., 3., 6., 7., 8. und 10. jeweils eine Begründung für die Einschätzung sowie weiters zu den Dienstbeschädigungsleiden unter den Punkten 2. und 3. jeweils eine Begründung für die Festsetzung des Kausalanteiles. Die Dienstbeschädigungen unter den Punkten 1. und 9. (an einer Gliedmaße - an einem Organsystem) seien, so führte die belangte Behörde in der Begründung weiter aus, als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher mit einer MdE von 90 v.H. einzuschätzen. Maßgebend hiefür sei, daß die unter Punkt 9. ausgewiesene führende MdE durch die unter Punkt 1. angeführte Dienstbeschädigung um eine Stufe erhöht werde. Die Gesamteinschätzung der einzelnen MdE-Werte unter 25 v.H. ergebe 40 v.H. Maßgebend hiefür sei, daß bei Berücksichtigung sämtlicher dieser Leiden (2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 10. und 11. und 12.) die unter Punkt 11. und 12. ausgewiesenen Leiden besonders ungünstig zusammenwirkten und die unter Punkt 2. und 3. angeführten Leidenszustände ebenfalls entsprechend zu würdigen seien. Die Summe der ermittelten Hundertsätze betrage somit 130 (90 + 40). Die Gutachten der Sachverständigen Dr. Z, der leitenden Ärztin, Dr. Y und Dr. X seien als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die belangte Behörde sei im Hinblick auf das vorliegende medizinische Beweismaterial und nach fachkundiger ärztlicher Beratung in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, daß die Gesamteinschätzung der ermittelten Hundertsätze 130 betrage.

Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung schließlich darauf, daß dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden sei. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die auf ärztliches Fachwissen gegründeten Sachverständigengutachten zu entkräften. Die erst nach der Verhandlung eingelangte (undatierte) Stellungnahme des Beschwerdeführers und die Kopien von Beweismitteln hätten bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden können. In diesem Zusammenhang werde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1954, VwSlg. 3414/A, und vom 17. Dezember 1971, 1333/70, verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "Anerkennung von Dienstbeschädigungen und Schwerstbeschädigtenzulage (§§ 4, 7, 11a KOVG)" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 11a Abs. 1 KOVG 1957 (idF BGBl. Nr. 258/1967) erhalten erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (§ 4 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht.

§ 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.

Gemäß § 11a Abs. 2 KOVG 1957 (ebenfalls idF BGBl. Nr. 258/1967) ist bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v.H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v.H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 25 v.H. erreicht.

Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung sind zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder einem Organsystem als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen. Die Auswirkungen von Systemerkrankungen auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen. Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust zweier oder mehrerer Gliedmaßen.

Nach Abs. 4 leg. cit. ist die Schwerstbeschädigtenzulage nach der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten Hundertsätzen zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerstbeschädigte (§ 11 Abs. 1) zu berechnen:

a) bei einer Summe von mindestens 130 ........ 30 v.H.,

b) bei einer Summe von mindestens 160 ........ 40 v.H.,

c) bei einer Summe von mindestens 190 ........ 50 v.H.,

d) bei einer Summe von mindestens 220 ........ 60 v.H.,

e) bei einer Summe von mindestens 250 ........ 70 v.H.,

f) bei einer Summe von mindestens 280 ........ 80 v.H.

Seinem gesamten Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf (höhere) Bemessung der ihm nach dem KOVG 1957 gebührenden Schwerstbeschädigtenzulage verletzt.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei aktenwidrig, daß das Leiden "Trigeminusneuralgie" erst im Jahre 1985 vorgebracht worden sei. Bedeutsam sei auch der Zusammenhang mit der Interkostal- und der Occipitalneuralgie. Zu Unrecht verlange man von ihm von Anfang an eine richtige Diagnose, die einer Richtsatzposition entspreche. Für die Einleitung des Verfahrens sei nur die Geltendmachung eines Leidens als Dienstbeschädigung und später dessen Verschlechterung erforderlich. Bei der Gesamteinschätzung sei auch zu berücksichtigen, daß er beim Gehen mit Händen und Füßen zusätzlich dadurch beeinträchtigt sei, daß er zur Orientierung infolge "praktischer Blindheit" ganz nahe herantreten müsse.

Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, daß sich aus dem Wortlaut des § 11a KOVG 1957, insbesondere mit Rücksicht auf die ausdrückliche Anführung des § 4 Abs. 1 KOVG 1957, ergibt, daß nur Leidenszustände bei der Ermittlung der Hundertsätze Berücksichtigung finden können, die bereits als Dienstbeschädigung anerkannt worden sind, sei es in einem eigenen Bescheid nach § 78 in Verbindung mit den §§ 1 und 4 KOVG 1957, sei es auf Grund der gesetzlichen Regelung des Art. II Abs. 5 des Bundesgesetzes BGBl. 1961/367, oder in einem zugleich mit der Entscheidung über die Schwerstbeschädigtenzulage getroffenen Abspruch über die Anerkennung (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1989, Zl. 88/09/0020, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall sind als Dienstbeschädigung gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957

1.

Lähmung des linken Nervus ischiadicus

2.

Geschwürsbildung am linken Unterschenkel mit

Ernährungsstörungen der Haut nach Nervenläsion

3.

Senkfußbildung rechts

4.

geringe Bewegungseinschränkung des rechten

Kniegelenkes bei Gelenksflächenentartung

5.

geringe Schädigung des linken Nervus ulnaris

6.

geringe Schädigung des linken Nervus radialis

7.

reaktionslos eingeheilte Weichteilstecksplitter im Bereiche des Rückens, des linken Oberarmes, der linken Achselhöhle und in beiden Unterschenkeln

8.

reaktionslose Narben am Hinterkopf, am Rücken, am Brustkorb, am linken Oberarm, am linken Gesäß und an beiden Unterschenkeln

9.

Interkostalneuralgie links

10.

Endlagige Einschränkung des unteren Sprunggelenkes

rechts

11.

Endlagige Einschränkung der Zehenbeweglichkeit rechts

12.

Narben an der rechten Fußsohle

festgestellt (vgl. die in den Verwaltungsakten erliegenden Bescheide der belangten Behörde vom 3. März 1971,

OZl. 267/345 ff, und des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. November 1973, OZl. 356 ff). Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwähnten Leidenszustände "Trigeminusneuralgie" und "praktische Blindheit" sind - nach den von der belangten Behörde vorgelegten (äußerst umfangreichen) Verwaltungsakten - nicht gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 als Dienstbeschädigungen anerkannt, weshalb sie auch aus diesem Grunde zu Recht von der belangten Behörde bei der Ermittlung der Hundertsätze im Verfahren nach § 11a KOVG 1957 nicht berücksichtigt werden konnten. Die belangte Behörde ist daher bei der Prüfung der Frage, ob bzw. in welcher Höhe eine Schwerstbeschädigtenzulage iSd § 11a KOVG 1957 zuzuerkennen ist, zu Recht nur von den als Dienstbeschädigungen anerkannten Gesundheitsschädigungen 1. bis 12. (diese sind in der BEGRÜNDUNG des angefochtenen Bescheides neu bezeichnet worden) ausgegangen.

Die belangte Behörde hat (im nunmehrigen FÜNFTEN Rechtsgang) ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter Beiziehung einer Reihe von ärztlichen Sachverständigen durchgeführt, die sich auch mit den vorgebrachten (teilweise unverständlich formulierten) Einwendungen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt haben.

Ist eine als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung abgeheilt, so ist mangels einer Minderung der Erwerbsfähigkeit die anerkannte Gesundheitsschädigung nicht mehr in die Rentenbemessung einzubeziehen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Bemessung der Beschädigtengrundrente (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1973, Zl. 71/71), ist jedoch, da auch § 11a KOVG 1957 von den Hundertsätzen bzw. von der Summe der Hundertsätze, somit von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigungen ausgeht, auch bei der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung maßgebend (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Zl. 82/09/0076). Diese Ausführungen haben gleichermaßen für den Fall zu gelten, daß die (bescheidmäßige) Anerkennung eines Leidens als Dienstbeschädigung irrtümlich erfolgt ist. Liegt somit - unbeschadet der bescheidmäßigen oder auf Grund von Art. II Abs. 5 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 319/1961, anzunehmenden Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung - eine Gesundheitsschädigung nicht mehr vor, weil die Gesundheitsschädigung seit der Anerkennung abgeheilt ist, bzw. ist (wie im Beschwerdefall) die Anerkennung eines Leidens als Dienstbeschädigung irrtümlich erfolgt, dann ist eine solche Gesundheitsschädigung auch nicht (mehr) bei der Gewährung bzw. Bemessung der Schwerstbeschädigtenzulage zu berücksichtigen.

Im Beschwerdefall ist der Sachverständige Dr. X - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des (medizinisch maßgebenden) Aktenmaterials - in seinem (ausführlich begründeten) Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß beim Beschwerdeführer vom neurologischen Standpunkt NIEMALS eine Interkostalneuralgie als Dienstbeschädigung bestanden habe, sondern es sich um radikulär ausstrahlende Beschwerden als Folge von Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule gehandelt habe, die - wie aus den vorliegenden Gutachten hervorgehe - nicht als Dienstbeschädigung anerkannt worden seien. Der Beschwerdeführer hat im übrigen in einer seiner hiezu abgegebenen Stellungnahme der Feststellung, daß eine "Intercostalneuralgie" nie befundet worden sei, zugestimmt. Dr. X hat auch in seinem Gutachten - mit näherer Begründung - dargelegt, daß eine Untersuchung im Laboratorium Dris. S am 8. November 1990 Hinweise einerseits für eine geringgradige Schädigung des Nervus radialis links, andererseits für eine mäßige Schädigung des Nervus ulnaris links ergeben habe, sodaß die beiden Dienstbeschädigungen "geringe Schädigung des Nervus ulnaris links" und "geringe Schädigung des Nervus radialis links" nach wie vor bestünden und weiterhin mit einer MdE von jeweils 10 v.H. einzuschätzen seien. Der Sachverständige Dr. Z hat - ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - in seinem Gutachten die Richtsatzeinschätzung der einzelnen (von ihm neu bezeichneten) bereits als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen vorgenommen; von der leitenden Ärztin ist dann - auf der Grundlage der sonstigen von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten - die Summe der Hundertsätze mit 130 ermittelt worden, wobei sie dies auch näher begründet hat.

Die von der belangten Behörde (im fünften Rechtsgang) eingeholten Gutachten sind auch Gegenstand des Parteiengehörs gewesen, wobei der Beschwerdeführer den auf ärztliches Fachwissen gestützten Ausführungen keine medizinisch fundierten Gegenbehauptungen mehr entgegengestellt hat. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den seiner Stellungnahme vom 17. Juni 1991 angeschlossenen Befundbericht Dris. P (ebenfalls vom 17. Juni 1991) verweist, wonach ein umschriebener Schaden im N. ulnaris neurografisch nachweisbar sei (die Ursache bestehe sicherlich in einem chronischen Druckschaden durch die Krücken), so genügt es darauf hinzuweisen, daß OHNEDIES auch - wie oben schon erwähnt worden ist - der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige Dr. X in seinem Gutachten (dieses ist u.a. auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden) ausgeführt hat, daß beim Beschwerdeführer die beiden als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen "geringe Schädigung des Nervus ulnaris links" und "geringe Schädigung des Nervus radialis links" weiterhin vorhanden und mit einer MdE von jeweils 10 v.H. einzuschätzen seien. Der Sachverständige Dr. X hat diese beiden eben genannten Dienstbeschädigungen jeweils der Richtsatzposition III/i/472 (diese Richtsatzposition sieht NUR eine MdE von 10 v.H. vor) unterstellt. Daß nun etwa vom genannten Sachverständigen eine unrichtige Richtsatzposition herangezogen worden wäre, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet; eine Einschätzung dieser beiden genannten Dienstbeschädigungen mit einer höheren MdE wäre daher bei der gewählten Richtsatzposition III/i/472 gar nicht möglich gewesen.

Wenn daher die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung die Sachverständigengutachten Dris. Z, Dris. Y, Dris. X und der leitenden Ärztin zugrunde gelegt hat, so ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1992, Zl. 92/09/0187).

Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach er sich in seinem Recht "auf Anerkennung von Dienstbeschädigungen" verletzt erachtet, so ist er darauf hinzuweisen, daß die Frage einer allfälligen Anerkennung von weiteren Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß dem Beschwerdeführer "das rechtliche Gehör verweigert" worden wäre, zumal ihm ohnedies alle von der belangten Behörde (im nunmehrigen fünften Rechtsgang) eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht worden sind und er hiezu auch mehrere Stellungnahmen abgegeben hat.

Gegen die auf das Gutachten der leitenden Ärztin - dieses ist auf der Grundlage der übrigen von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Gutachten erstellt worden - gestützte Annahme der belangten Behörde, wonach die Summe der ermittelten Hundertsätze 130 (90 + 40) betrage, hat der Beschwerdeführer nichts Substantielles vorgebracht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (für eine Anführung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen im Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Gesetz keine Notwendigkeit) klar und eindeutig hervor, welche (neu bezeichneten) Dienstbeschädigungen (Punkt 1. bis 12.) die belangte Behörde ihrer Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 1967 eine Schwerstbeschädigtenzulage zuerkannt worden ist, zugrunde gelegt hat. Daß etwa (abgesehen von der "Intercostalneuralgie links") eine weitere der bescheidmäßig als Dienstbeschädigung anerkannten Leidenszustände des Beschwerdeführers von der belangten Behörde bei der Ermittlung der Hundertsätze im Verfahren nach § 11a KOVG 1957 nicht berücksichtigt worden wäre, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen einheitlichen Einschätzung der Dienstbeschädigung 1 und 9 (90 v.H.) in Zweifel zieht. Die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder an einem Organsystem (iSd § 11a Abs. 3 KOVG 1957) hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Wege einer bloßen Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Richtsatzverordnung zu erfolgen (vgl. wiederum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1989, Zl. 88/09/0020). Der führende Wert der Dienstbeschädigung 9 (80 v.H.) ist danach durch den weiteren Wert der Dienstbechädigung 1 (30 v.H.) um eine Stufe auf 90 v.H. erhöht worden. Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 11a KOVG 1957 nicht durch eine bloß summarische Addition der einzelnen für die Dienstbeschädigung festgesetzten Hundertsätze zu ermitteln ist, sondern die Ermittlung vielmehr nach den in den Abs. 2 und 3 des § 11a KOVG 1957 festgesetzten Grundsätzen zu erfolgen hat, was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch AUSFÜHRLICH BEGRÜNDET hat.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, daß "Kausalgien" und "lebhafte Reizerscheinungen" höher als mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen seien, so ist dem zu entgegnen, daß "Kausalgien" - ebenfalls - nicht als Dienstbeschädigung anerkannt sind und - nach den obigen Rechtsausführungen - deren Berücksichtigung bei der Ermittlung der Hundertsätze im Verfahren nach § 11a KOVG 1957 daher nicht in Betracht gekommen ist. Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf "lebhafte Reizerscheinungen" betrifft, so vermag der Verwaltungsgerichtshof aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, ob überhaupt eine bzw. welche der unter den Punkten 1. bis 12. in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Dienstbeschädigungen damit gemeint ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde gegen die Einschätzung der einzelnen Dienstbeschädigungen nach der auf Grund des § 7 KOVG 1957 erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 150/1965 (Richtsatzverordnung) Substantielles vorgebracht hat.

Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, es bestünden rechtliche Bedenken auch gegen die Verquickung von Rentenerhöhungs- und Rentenherabsetzungsfragen mit Fragen der Schwerstbeschädigtenzulage, wobei die Dienstbeschädigung zwar Voraussetzung für letztere sei, aber die Vorfragen in einem gesonderten Bescheid klar von den Folgen zu trennen seien, so hat es der Beschwerdeführer unterlassen, näher darzutun, worin seine "rechtlichen Bedenken" bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedenfalls nicht zu erkennen, worin der Beschwerdeführer (hier) eine - allenfalls aufzugreifende - Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt.

Was schließlich das - nicht näher präzisierte Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die belangte Behörde habe "KH-Schreiben" als verspätet zurückgeschickt, wobei sie die "KG" selber hätte beischaffen müssen, so hat es der Beschwerdeführer unterlassen näher darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Berücksichtigung seiner abschließenden (undatierten) Stellungnahmen bzw. der dieser angeschlossen gewesenen medizinischen Unterlagen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Schiedskommission nicht verpflichtet ist, Tatsachen und Beweismittel, die zwischen dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des Senates der Schiedskommission und dem Zeitpunkt der Abfertigung des auf Grund der Beschlußfassung der Schiedskommission ausgefertigten Bescheides von der Partei geltend gemacht werden, durch Aufhebung eines bereits gefaßten Beschlusses und neuerliche Beschlußfassung in der gleichen Angelegenheit zu berücksichtigen, mögen diese auch für die Beurteilung der Rechtsfrage beachtlich sein (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, Zl. 89/09/0040, und die dort zitierte Vorjudikatur). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß diese abschließende Stellungnahme samt den angeschlossenen medizinischen Unterlagen am 12. August 1991 beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bürgerberatungsstelle) vom Beschwerdeführer abgegeben worden ist; laut Eingangsstampiglie (OZl. 531/201) sind dann diese abschließende Stellungnahme samt den ärztlichen Unterlagen am 22. August 1991 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Verfahrensrüge erweist sich daher als unberechtigt.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991090217.X00

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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