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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 7. Oktober 1992, Zl. Frb-4250/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein bis zum 31. Dezember 2002 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 1988 ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen worden, wobei die dagegen erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/19/0148, als unbegründet abgewiesen worden sei. Dieses Aufenthaltsverbot sei "auf Grund der anhängigen Verfahren" nicht vollstreckt worden. Mit Straferkenntnis vom 21. Juni 1991 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO bestraft worden. Hierauf sei er von der Erstbehörde mit Schreiben vom 23. August 1991 aufgefordert worden, von nun an ein rechtstreues Verhalten an den Tag zu legen, widrigenfalls neuerlich ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen und dieses in der Folge vollstreckt werden würde. Mit Straferkenntnis vom 2. Jänner 1992 sei der Beschwerdeführer neuerlich wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, nämlich nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO rechtskräftig bestraft worden. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seien somit gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall Fremdenpolizeigesetz (im folgenden: FPG) gegeben. Bereits mit dem zitierten Bescheid vom 20. September 1988 sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer offensichtlich zu Aggressionsdelikten neige und die verbalen Auseinandersetzungen mit seinen Mitmenschen durch körperliche Attacken zu bereinigen suche. Fremde, die offensichtlich auf Grund von Alltagssituationen andere Menschen in ihrem höchstpersönlichen Recht auf Unverletzlichkeit des Körpers und der Gesundheit beeinträchtigten, stellten eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
An persönlichen und familiären Verhältnissen sei - so die belangte Behörde weiter - zu berücksichtigen gewesen, daß sich der Beschwerdeführer seit ca. 20 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und daher hier integriert sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bedeute zweifelsohne einen gravierenden Eingriff in die Lebenssituation des Beschwerdeführers, welcher verheiratet sei und vier Kinder habe. Seine gesamte Familie lebe allerdings in der Türkei. Familiäre Bindungen in Österreich seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei als "Nachseher" in einer Stickerei beschäftigt. Es handle sich dabei um keine qualifizierte Tätigkeit, sodaß davon ausgegangen werden könne, daß er diese auch in einem anderen Land ausüben könne. Weder Ankündigungen, daß im Falle weiterer strafbarer Handlungen ein Aufenthaltsverbot erlassen werde, noch die (frühere) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hätten den Beschwerdeführer davon abhalten können, wiederum erheblich gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen. Auch der kurzfristige Entzug der Lenkerberechtigung wegen der erstmaligen Bestrafung eines Alkoholdeliktes hätten den Beschwerdeführer nicht zu einem gesetzestreuen Verhalten zu bewegen vermocht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 9. Dezember 1992, Zl. B 1869/92, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0207), stellt sowohl eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO als auch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO jeweils eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 FPG dar. Die belangte Behörde konnte daher im Hinblick auf die beiden rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers nach diesen Gesetzesstellen zu Recht den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 FPG als verwirklicht und damit die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme als gerechtfertigt ansehen (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis).
Aber auch mit seinem Vorbringen, die Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 FPG hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Entgegen seiner Ansicht würde die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Gewähr dafür bieten, daß er in Hinkunft keine weiteren Übertretungen der StVO, insbesondere im Zusammenhang mit § 5, begehen werde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0247, und vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0207). Selbst wenn der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin leben sollte, so fällt dies ebensowenig entscheidend ins Gewicht wie der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, daß sich das Aufenthaltsverbot negativ auf die Möglichkeit der Unterhaltsleistung gegenüber seinen Kindern auswirken würde.
Schließlich ist die Tatsache, daß weder das im Jahre 1988 gegen ihn erlassene (befristete) Aufenthaltsverbot noch die Androhung eines (neuerlichen) Aufenthaltsverbotes für den Fall weiterer Gesetzesverstöße ihn zu einem gesetzestreuen Verhalten haben bewegen können, durchaus geeignet, das ohnedies schon große Gewicht der maßgeblichen öffentlichen Interessen (vgl. zu der von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0207), die gegen den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, noch weiter zu verstärken.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180515.X00Im RIS seit
12.06.2001