TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/14 92/18/0497

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litc;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Oktober 1992, Zl. IV-700.265-FrB/92, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 1992 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 3 lit. c des Paßgesetzes 1969 abgelehnt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 3 lit. c des Paßgesetzes 1969 ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß ihm eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes erteilt worden ist.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß gegen sie aufgrund des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 1992 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 28. Oktober 1992) ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand; sie behauptet auch nicht, daß ihr eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes erteilt worden sei. Ihr Vorbringen in der Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, daß ihrer am 2. November 1992 gegen den erwähnten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 1992 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß dieses Gerichtshofes vom 6. November 1992 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Vollzuges des das Aufenthaltsverbot verhängenden Bescheides stehe im Ergebnis einer Bewilligung zum weiteren Aufenthalt im Inland bis zur endgültigen Entscheidung gleich. Es lägen daher "derzeit" nicht die Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, daß der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat und es ihm verwehrt ist, bei seiner Entscheidung Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 552 f, angeführte Judikatur). Der Hinweis auf den erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangenen hg. Beschluß vom 6. November 1992 ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180497.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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