TE Vwgh Beschluss 1993/1/14 92/18/0532

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des L in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. November 1992, Zl. SD 167/92, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer unter Berufung auf § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz ein Aufenthaltsverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) wird folgendes ausgeführt:

"Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 1992, SD 167/92, wird der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich verletzt."

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (wonach die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu enthalten hat) entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11 525/A). Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0390).

Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, er habe im Dezember 1990 einen für einen Monat gültigen Sichtvermerk erhalten, nicht entgegen und behauptet auch nicht, daß er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sei. Somit ist davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Aufenthaltsberechtigung zukam. Damit konnte der Beschwerdeführer durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid in dem mit dem oben angeführten Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nicht verletzt werden. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180532.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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