TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/18 89/10/0190

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Veröffentlicht am 18.01.1993
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §6 Abs2;
ForstG 1975 §60 Abs1;
ForstG 1975 §62 Abs2;
ForstG 1975 §62;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisen des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des C in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des LH von Tirol vom 4.7.1989, Zl. IIIa2-1241/6, betr die Errichtungsbewilligung für ein Wegbauvorhaben nach dem Forstgesetz (mitbeteiligte Partei:

Bringungsgenossenschaft "X-Y-Weg", vertreten durch den Obmann A in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 24. Mai 1989 wurde dem Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Bewilligung zur Errichtung des Forstweges Y-Weg gemäß § 62 Abs. 2 lit. a, b und d sowie Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen stattgegeben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, es werde mit dem gegenständlichen Bescheid die Errichtung einer Wegstrecke bewilligt, für welche der Anschluß an das öffentliche Verkehrsnetz nicht bestehe. Auch könne die Errichtung eines Weges erst bewilligt werden, wenn die Grenzverhältnisse geklärt seien. Dies sei im gegenständlichen Verfahren nicht geschehen und es sei der Beschwerdeführer auch nicht den von der Magistratsabteilung IX in Auftrag gegebenen Vermessungsarbeiten beigezogen worden. Zudem sei der beigezogene Geometer kein Amtssachverständiger gewesen und es dürften somit dessen gutachtliche Äußerungen im Verfahren nicht verwertet werden. Weiters sei dem Erfordernis des § 63 Abs. 1 Forstgesetz 1975, wonach dem Antrag neben einem technischen Bericht eine maßstabsgetreue Lageskizze anzuschließen sei, nicht entsprochen worden und es fehle sohin die erforderliche Entscheidungsgrundlage. Im übrigen sei eine Bringungsanlage nur zu genehmigen, wenn sie vom wirtschaftlichen Standpunkt aus notwendig sei. Diese Notwendigkeit sei aber nicht gegeben und aus dem forstfachlichen Gutachten auch nicht ersichtlich. Das Ziel einer Schutzwaldsanierung liege nicht im ökonomischen Bereich des Waldeigentümers. Durch die Wegerrichtung trete auch eine wesentliche Wirtschaftserschwernis für den Beschwerdeführer ein. Zum einen sei die althergebrachte Art der Holzbringung durch geänderte Gefälleverhältnisse beeinträchtigt, zum anderen sei bei der Holzbringung nunmehr auf allfällige Benützer des Y-Weg bzw. darauf gelagerte Sachen Rücksicht zu nehmen. Im übrigen sei das Ziel bewilligter Forststraßen auch die Regelung der Bringungsverhältnisse. Daher werde dem Beschwerdeführer in Zukunft die Holzbringung nach althergebrachter Weise nicht mehr gestattet sein und er könne zur Benützung dieses Forstweges gezwungen werden, wofür er dann auch gemäß § 67 Forstgesetz 1975 Entschädigung zu leisten habe.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Tirol (belangte Behörde) die Berufung als unbegründet ab und führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Berufungsvorbringens in der Begründung seines Bescheides im wesentlichen aus, es bedürfe gemäß § 62 Abs. 1 lit. d des Forstgesetzes 1975 die Errichtung von Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch SCHUTZWALD oder Bannwald führen, der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sei die Bewilligung zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant sei, daß (lit. a) sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspreche, daß (lit. b) sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich sei, bzw. (lit. d) bei Forststraßen die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibung im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheine. Unbestritten sei, daß die geplante Bringungsanlage den Bestimmungen des § 60 sowie des § 22 Abs. 1 Forstgesetz 1975 entspreche und die zur Wahrung der darin zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen erforderlichen Vorkehrungen im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben worden seien.

Gemäß § 63 Abs. 2 Forstgesetz 1975 seien dem Verfahren als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. In Anwendung dieser Vorschrift sei auch der Beschwerdeführer dem Verfahren als Partei zugezogen worden, da durch eine mögliche Änderung der Bringungsverhältnisse hinsichtlich der Gp. 2161, KG. X, eine zumindest mittelbare Nutzungsbeeinträchtigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte.

Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975, wonach Forststraße eine Straße sei, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz diene, vorbringe, daß für das gegenständliche Bauvorhaben ein Anschluß an das öffentliche Wegenetz nicht bestehe, da weder der H-Weg noch der Z-Weg, in welche der Y-Weg eingebunden werden solle, dem öffentlichen Wegenetz angehören, ergebe sich bereits aus diesem Vorbringen, daß ein Anschluß an das öffentliche Wegenetz zumindest mittelbar verwirklicht werde. Damit erfülle das gegenständliche Bauvorhaben diese gesetzliche Voraussetzung, da sich aus der Bringung über fremden Boden allenfalls ergebende Probleme und Rechtsfragen in einem Verfahren, das der Bewilligung einer Forststraße diene, nicht zu berücksichtigen seien.

Eine Abklärung der Grenzverhältnisse im Bereich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gp. 2161, KG. X, sei nicht vorzunehmen gewesen, da aus den Ermittlungsergebnissen eindeutig hervorgehe, daß diese Grundparzelle vom Projekt nicht berührt werde. Diese Beweiswürdigung könne sich durchaus auch auf die gutachtlichen Äußerungen des beigezogenen Geometers stützen. Von der Erstbehörde werde glaubhaft ausgeführt, daß auf die Beiziehung eines Amtssachverständigen deshalb verzichtet worden sei, um dem Vorwurf mangelnder Objektivität und der Voreingenommenheit zu begegnen. Da die vorgenommenen Vermessungsarbeiten lediglich die geplante Trasse des Bauprojektes und nicht die Grenzfeststellung hinsichtlich der Gp. 2161 betroffen hätten, könne in der Nichtbeiziehung des Beschwerdeführers zu diesen Vermessungsarbeiten kein Verfahrensmangel erblickt werden.

Wenn der Beschwerdeführer meine, daß die dem Verfahren zugrunde gelegten Unterlagen mangelhaft seien, weil dem Antrag entgegen dem Gebot des § 63 Abs. 1, zweiter Satz Forstgesetz 1975 keine entsprechende maßstabgetreue Lageskizze, sondern dem vorgelegten technischen Bericht lediglich die Kopie eines Mappenblattes beigeschlossen gewesen sei, sei darauf zu erwidern, daß Sinn dieser Vorschrift sei, der Behörde Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf Grund derer die Erledigung eines Bewilligungsverfahrens möglich sei, und daß den am Verfahren beteiligten Parteien die Möglichkeit gegeben werde, ihre Einwände gegen das Projekt zu konkretisieren und darzutun. In Hinblick auf das umfangreiche Ermittlungsverfahren der ersten Instanz, bei dem auch eine Begehung der projektierten Trasse stattgefunden und das eine umfassende Beurteilung des gegenständlichen Wegevorhabens ermöglicht habe, könne davon ausgegangen werden, daß der eingebrachte Antrag den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 Forstgesetz genügt habe.

Im übrigen sei bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Bringungsanlage nicht nur auf die zu erschließende Holzmenge, sondern auch auf Interessen der Waldpflege und der Bestandsverjügung abzustellen. Aus dem forstfachlichen Gutachten ergebe sich nicht nur eine erschließbare Holzmenge von 125 EFm pro Jahr, sondern auch die Notwendigkeit, im Bereich des von der Erschließung betroffenen Schutzwaldes Pflegerückstände aufzuholen und eine Bestandsverjüngung durchzuführen. Daß diese Maßnahmen nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Schutzwaldes dienten, sondern vor allem auch wirtschaftliche Interessen der Waldeigentümer fördern, bedürfe nach Ansicht der belangten Behörde keiner weiteren Erörterung. Punkt 10 der Nebenbestimmungen des Bescheides der ersten Instanz bestimme, daß "Böschungen eine Neigung von 80 % (1 : 1,25) mit Ausnahme von Fels nicht überschreiten dürfen. Die Gestaltung muß so erfolgen, daß eine Holzbringung zum Weg aus den bergseitigen Waldungen nicht erschwert wird". Mit dieser Auflage sei sichergestellt, daß in Hinblick auf die Waldparzelle des Beschwerdeführers keine Nutzungsverschlechterung eintrete, sodaß seinen Ausführungen, daß für ihn eine wesentliche Wirtschaftserschwernis eintrete, nicht gefolgt werden könne. Wenn er schließlich meine, auch dadurch in seinen rechtlichen Interessen berührt zu sein, daß er zur Benützung der Forststraße gezwungen werden könne und daß er dann dafür Entschädigung zu leisten habe, so sei darauf hinzuweisen, daß eine Beurteilung dieser Fragen nicht Gegenstand eines Verfahrens zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung sein könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht werden. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid als Alleineigentümer der Waldgrundstücke Nr. 2161, 2145 und 2125 in seinem Recht darauf, die Holzbringung aus diesen Grundstücken in der bisher geübten Art auszuführen, weiters in seinem Eigentum am Grundstück Nr. 2161 durch Inanspruchnahme von Grundflächen dieses Grundstückes durch die Weganlage, in seinem Anspruch auf Schutz vor Lawinengefahren sowie darauf, im Eigentum seines Waldes nicht durch Weganlagen Nachteilen wie z.B. Immissionen im Sinne des § 364 ABGB ausgesetzt zu werden, weiters in seinem Anspruch auf ein dem Gesetze entsprechendes Verfahren verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1988, Zl. IIIa2-1241/1, erhobene Beschwerde, auf die in der vorliegenden Beschwerde Bezug genommen wird, mit Erkenntnis vom 9. Juli 1990, Zl. 88/10/0206-8, als unbegründet abgewiesen und u.a. ausgesprochen hat, daß davon auszugehen ist, daß die in Rede stehende Weganlage nicht über Grundstücke des Beschwerdeführers geführt wird. Es erweist sich daher das Vorbringen hinsichtlich einer Inanspruchnahme von Grundflächen des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr. 2161 als unzutreffend; die weitwendigen Ausführungen hinsichtlich des Grenzverlaufes gehen daher ins Leere.

Weiters ist davon auszugehen, daß im Verfahren betreffend Errichtungsbewilligung für forstliche Bringungsanlagen gemäß § 62 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 eine Parteistellung der Eigentümer von Liegenschaften nur insoweit begründet werden kann, als die mögliche Nutzung oder Produktionskraft der (betroffenen) Liegenschaft durch die Bringungsanlage beeinträchtigt werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat nun nicht dargetan, durch welche Umstände er nicht mehr in der Lage sein soll, die Holzbringung aus den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken in der bisher geübten Art vorzunehmen. Da in dem Gutachten des forstlichen Amtssachverständigen - dem der Beschwerdeführer nicht durch ein auf gleichem Niveau stehendes Gutachten entgegengetreten ist - ausgeführt wird, daß durch den Bau des Y-Weges die Holzbringung (des Beschwerdeführers) in der althergeübten Art auch in Zukunft noch möglich ist, kann auch das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Da die Grundstücke des Beschwerdeführers oberhalb des in Rede stehenden Forstweges liegen, gehen auch die Beschwerdeausführungen hinsichtlich einer möglichen Schadenswirkung durch abgehende Lawinen - der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem diesbezüglichen Beschwerdepunkt zufolge "in seinem Anspruch auf Schutz vor Lawinengefahren" verletzt - ins Leere.

Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, daß die gegenständliche Bringungsanlage nicht notwendig und daher nicht zu genehmigen sei, so wird dabei übersehen, daß der forstliche Amtssachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt hat, daß der derzeit unbefriedigende Waldzustand in den GK M und X hauptsächlich auf die schlechten Bringungsverhältnisse zurückzuführen ist, daß aber die Möglichkeit besteht, die Waldstruktur und die Wirkungen des Waldes zu verbessern; dazu ist aber der Bau des projektierten Y-Weges Voraussetzung, da die Waldeigentümer nur dadurch angeregt werden können, Waldpflegemaßnahmen und Bestandseingriffe zur Verjüngung durchzuführen. Daraus folgt aber auch, daß die bewilligte Bringungsanlage der Walderschließung im Sinne des § 60 Abs. 1 des Forstgesetzes dient. In welcher Weise jedoch Wirtschaftserschwernisse durch den gegenständlichen Forstweg für den Beschwerdeführer eintreten sollen, wurde von diesem weder konkret dargetan noch ergeben sich aus den Verwaltungsakten Hinweise dafür.

Da eine Prüfung der Frage, ob der beantragte Forstweg eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz hat, im Gesetz nicht vorgesehen ist, kann auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, daß allein die forstwirtschaftlichen Aspekte im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären, daß aber die Zwecke der Almbewirtschaftung und Lawinenverbauung, die Benützbarkeit als Wanderweg für Erholungssuchende und Schutzwaldsanierungsprojekte nicht zu beachten gewesen seien, so übersieht er, daß es sich bei dem gegenständlichen Projekt um ein solches handelt, das insgesamt der Verbesserung des Waldzustandes dient; im übrigen stellt die Waldbewirtschaftung eben nicht nur auf die bloße Nutzwirkung, sondern auch auf Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung ab (§ 6 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975). Auch hier übersieht der Beschwerdeführer, daß im Verfahren betreffend die Errichtung einer Bringungsanlage das Gesetz eine "Wirtschaftlichkeitsprüfung" gar nicht vorsieht.

Bei der gegebenen Sachlage und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwerdepunkte sind daher Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden, wenn die belangte Behörde mit der von ihr gegebenen ausführlichen Begründung und unter Hinweis auf die eingeholten schlüssigen Gutachten die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ersten Instanz erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen hat.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989100190.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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