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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde 1. des JL, 2. der EL in Linz, beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in Linz, und 3. des Dr. N, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 26.3.1990, GZ BauR-010392/1-1989 Ki/Wa, betreffend Rückstellung von Grundflächen (mitbeteiligte Partei: LH Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die B-GmbH, der das 647 m2 große Grundstück 620/22 und das benachbarte Grundstück 620/15, beide KG X, gehörten, beantragte am 3. November 1965 die Bauplatzerweiterung des Grundstückes 620/22 um 256 m2 aus dem Grundstück 620/15 und die kostenfreie Abtretung der zwischen den beiden Grundstücken zu schaffenden Verkehrsfläche. Die dem Bauplatz 620/22 zugewandte Hälfte dieser Verkehrsfläche erhielt die Grundstücksnummer 620/49 mit einem Ausmaß von 52 m2, die dem Grundstück 620/15 zugewandte Hälfte der Verkehrsfläche erhielt die Grundstücksnummer 620/50 (48 m2). Mit dem Ansuchen wurde ein entsprechender Teilungsplan vorgelegt. Das Planungsamt der mitbeteiligten Landeshauptstadt stellte in einem Aktenvermerk vom 10. November 1965 fest, daß die im Teilungsplan braun bzw. rot angelegten Teilflächen aus der Parzelle 620/15 entsprechend den Festlegungen des Teilbebauungsplan-Entwurfes NW 101 unter den neuen Parzellenbezeichnungen 620/49 und 620/50 in das öffentliche Gut der Landeshauptstadt Linz ausgeschieden werden. Nach einem Aktenvermerk vom 22. November 1965 sei der Teilbebauungsplan NW 101/1 mit Gemeinderatsbeschluß vom 13. September 1965 festgestellt worden. Am 24. November 1965 erging der Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, wonach unter Bedachtnahme auf den rechtswirksamen Teilbebauungsplan NW 101/I gemäß § 1 Abs. 2 lit. a der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 9/1947, die in den Teilungsplänen des Dipl. Ing. H. vom 12. Oktober 1965 dargestellten Veränderungen im Gutsbestand der bezeichneten Grundbuchskörper unter folgenden Bedingungen genehmigt und die Parzelle 620/22 KG X zum Bauplatz erklärt wurde: Der für die Schaffung neuer Verkehrsflächen erforderliche Straßengrund, das sind die in den Teilungsplänen ausgewiesenen Parzellen 620/49 und 620/50, beide KG X, im Gesamtausmaß von 100 m2 sei gemäß § 6 Abs. 1 und 4 lit. a leg. cit. gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Grundteilung kosten- und lastenfrei in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Linz zu übertragen und über Aufforderung des Magistrates in der richtigen Höhenlage in den physischen Besitz der Gemeinde L. zu übergeben.
Mit Kaufvertrag aus Mai bzw. Juni 1966 verkaufte die "B-GmbH" den Bauplatz 620/22 einschließlich der halben Verkehrsfläche 620/49 an die Erst- und Zweitbeschwerdeführer je zur Hälfte.
Der Grundbuchsbeschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 20. Oktober 1966 enthält einerseits die Zuschreibung der Grundstücke 620/49 und 620/50 zur EZ 1032 (öffentliches Gut der Stadtgemeinde Linz) und andererseits die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich des Bauplatzes 620/22, EZ 1947.
Mit Antrag vom 13. April 1989 begehrten die Beschwerdeführer (der Drittbeschwerdeführer als Zessionar nach der B-GmbH) die Rückabtretung der zwischenzeitig zur Parzelle Nr. 620/50 vereinigten Verkehrsfläche. Grundlage der Abtretungsverpflichtung sei der Teilbebauungsplan NW 101/I gewesen, der am 1. Oktober 1965 kundgemacht worden war. Dieser Teilbebauungsplan hätte eine intensive Verbauung im Bereich der Grundstücke zwischen H-Straße und D-Bach vorgesehen. Mit dem nunmehr gültigen Teilbebauungsplan NW 101/4, rechtswirksam ab 10. April 1984, sei eine Änderung dahingehend erfolgt, daß eine Bebauung der zwischen der H-Straße und dem D-Bach gelegenen Grundstücke nicht mehr möglich sei; auch die Flächenwidmung sei geändert worden. Daher habe die geplante Straße ihre Bedeutung und Rechtsgrundlage verloren, sodaß die seinerzeitigen Eigentümer berechtigt seien, die Rückabtretung zu begehren.
Auf den Hinweis des Magistrates L., das gegenständliche Grundstück sei nach wie vor als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. September 1986, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 1/87, zum Ortschaftsweg erklärt worden, replizierten die Beschwerdeführer, daß das gegenständliche Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen sei, obwohl es nur noch ins Grünland führe und kein Erschließungsbedarf gegeben sei.
Mit Bescheid vom 21. August 1989 wies der Magistrat L. den Rückstellungsantrag als unzulässig zurück. Gemäß § 18 Abs. 4 BO habe zwar die Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Verkehrsfläche anzubieten; eine Reprivatisierung über Antrag sei aber im Gesetz nicht vorgesehen.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt L. mit Bescheid vom 17. Oktober 1989 keine Folge, er änderte aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, daß die Worte "unzulässig zurückgewiesen" durch die Worte "unbegründet abgewiesen" ersetzt wurden. In der Begründung wird zwar die Antragslegitimation der nunmehrigen Beschwerdeführer bejaht, aber an der Auffassung festgehalten, daß ein Anspruch nach § 18 Abs. 4 BO nur dann bestehe, wenn eine Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der abgetretenen Grundfläche erfolgt wäre.
In der dagegen erhobenen Vorstellung verweisen die Beschwerdeführer darauf, daß die wörtliche Interpretation des § 18 Abs. 4 BO ein verfassungswidriges Ergebnis erbringen würde. Da unentgeltliche Abtretungen nicht verfassungswidrig seien, weil ihnen Aufschließungsvorteile gegenüberstünden, müsse dann, wenn kein Aufschließungsvorteil mehr gegeben sei, die Rückstellung erfolgen.
Dieser Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Auch die belangte Behörde verwies auf § 6 ABGB und ergänzte, daß auch eine verfassungskonforme Auslegung zurücktreten müsse, wenn der Wortlaut einer Regelung eindeutig sei. Es könne daher nicht auf die tatsächliche Situation, sondern nur darauf ankommen, ob eine allen formellen Erfordernissen entsprechende Änderung des Bebauungsplanes erfolgt sei oder nicht. Für eine Planungsänderung, also eine generelle Planungsnorm, sei der Gemeinderat zuständig und könne diese ausschließliche Kompetenz nicht durch eine individuelle Entscheidung beschränkt werden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. Februar 1991, Zl. B 635/90-7, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab. Das Beschwerdevorbringen lasse angesichts des Umstandes, daß die hier maßgebliche Grundfläche nach wie vor als öffentliche Wegverbindung (zu dem als Dauerkleingartenanlage sowie Spiel- und Liegewiese, Spielplatz gewidmeten Bereich) vorgesehen sei, die behauptete Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Nach Abtretung und Ergänzung der Beschwerde erstatteten die Mitbeteiligte und die belangte Behörde Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist davon auszugehen, daß es für einen Anspruch nach § 18 Abs. 4 der O.ö. Bauordnung (BO) unerheblich ist, ob anläßlich der seinerzeitigen Grundabtretung schon die nunmehr in Kraft stehende Bauordnung, oder wie im vorliegenden Fall, noch die Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 9/1947, gegolten hat, zumal auch diese eine Rückstellungsverpflichtung vorsah (hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1985, Slg. NF Nr. 11784/A).
Allerdings bemühen sich die Beschwerdeführer gar nicht mehr, der Auffassung der Verwaltungsbehörden, § 18 Abs. 4 BO schaffe keine taugliche Anspruchsgrundlage, entgegenzutreten. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß dann, wenn die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche aufrechtbleibt, § 18 Abs. 4 BO einen Rückstellungsanspruch schaffen würde (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. März 1992, Zl. 91/05/0212).
Die mitbeteiligte Landeshauptstadt hat richtig aufgezeigt, daß nunmehr vor allem die Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte geltend gemacht wird, weil der Anspruch auf Rückübereignung zufolge zweckverfehlter Enteignung unmittelbar auf Grund der Verfassung besteht (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 1380 f m. w.N.).
Soweit in der Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird, erübrigt es sich, darauf näher einzugehen, weil zur Prüfung des Vorliegens derartiger Rechtsverletzungen nach Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof und gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 328 zitierten Entscheidungen). Da jedenfalls eine Verletzung von Rechten auf einfachgesetzlicher Grundlage nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991050076.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011