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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Juni 1992, Zl. 8 BauR2-114/3/1992, betreffend Enteignung zugunsten öffentlichen Gutes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei wurde durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. November 1992, Zl. 8 BauR2-114/12/1992, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel immer bewirkt die Klaglosstellung. Daß der Aufhebungsbescheid nicht der Partei, sondern dem Verfahrenshelfer zugestellt wurde, ist schon deshalb ohne Belang, weil der Verfahrenshelfer nunmehr über eine Vollmacht verfügt (§ 10 Abs. 1 AVG); jedenfalls hat er sich anläßlich der hg. erhobenen Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid (Zl. 93/05/0002) auf eine Vollmachtserteilung berufen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 1. Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Einen Aufwandersatz für Fotokopien sieht § 48 VwGG nicht vor.
Wien, am 19. Jänner 1993
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050260.X00Im RIS seit
12.02.2002