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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Oktober 1992, Zl. MD-VfR-B IX-8/92, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens um Erstreckung der Erfüllungsfrist eines rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. Juli 1992 wies der Wiener Magistrat ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Verlängerung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages vom 28. Juni 1991 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die Bauoberbehörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde vertrat die Auffassung, daß gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des "Ermessens" im Sinne der Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides zustehe.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine positive Ermessensübung. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen fehlerhafter Ermessensübung und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes steht gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Rechtsanspruch zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Rechtsanschauung vertreten, daß auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher von der Baubehörde erster Instanz zu Recht zurückgewiesen worden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1988, Zl. 88/05/0133, u. a.). Der Gerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung fest.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050326.X00Im RIS seit
11.07.2001