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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen das Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. Oktober 1992, Zl. 1/15-6/1992, betreffend die Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Berufungserkenntnis wies der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 20. November 1991, Zl. 3-St-10732/91/B, mit der Begründung als verspätet zurück, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer am 19. Jänner 1992 erfolgt sei, sodaß die Berufungsfrist am 3. Februar 1992 abgelaufen sei. Die erst am 6. Februar 1992 erhobene Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nimmt der Beschwerdeführer auf die genannten Ausführungen der belangten Behörde überhaupt nicht Bezug. Er behauptet, daß das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 20. November 1991 schon deshalb mit einer Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil es sich auf eine Grundparzelle 3160/1, KG X, bezogen habe, es eine solche Grundparzelle aber nicht gebe. Es handle sich möglicherweise um die Grundparzelle 3180/1, doch sei "eine Abänderung des Vorwurfes seitens der Anklagebehörde" nicht erfolgt und auch der unabhängige Verwaltungssenat habe dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Beachtung geschenkt.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß dann, wenn eine Berufung verspätet erhoben worden ist, es der Berufungsbehörde verwehrt ist, sachlich auf ein Vorbringen in der Berufung einzugehen, sodaß die belangte Behörde durch ihre Vorgangsweise Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050321.X00Im RIS seit
20.11.2000