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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des J in E, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. Mai 1992, Zl. VwSen-100.527/2/Fra/Ka, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 10. August 1992 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm erhobene Beschwerde zur Verbesserung verschiedener, konkret angeführter Mängel binnen drei Wochen zurückgestellt. Diese Verbesserungsfrist (und nicht etwa die Beschwerdefrist) wurde durch einen Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers unterbrochen.
Am 22. Dezember 1992 gab der dem Beschwerdeführer zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz zur Post; der entsprechende Bestellungsbescheid sei ihm am 25. November 1992 zugestellt worden. Innerhalb der ab diesem Zeitpunkt berechneten Verbesserungsfrist ist keine Verbesserung erfolgt.
Darüberhinaus ist entgegen dem Verbesserungsauftrag die Wiedervorlage der ursprünglichen Beschwerde, die Vorlage zweier weiterer Ausfertigungen dieser Beschwerde und die Bekanntgabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, unterblieben.
Dem Verbesserungsauftrag wurde somit einerseits verspätet, andererseits nur unvollständig entsprochen, was zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 1 VwGG führt.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020220.X00Im RIS seit
20.11.2000