TE Vfgh Erkenntnis 2006/12/13 V54/06 ua

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Veröffentlicht am 13.12.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StV Wien 1955 Art7 Z3
StVO 1960 §53 Abs1 Z17a, Z17b
VStG §1 Abs2
TopographieV, BGBl 306/1977
TopographieV-Kärnten, BGBl II 245/2006 §2
Verordnung der BH Völkermarkt vom 10.09.03 betr Verkehrsbeschränkungen im Verlauf der Rückersdorfer Straße L 117
Verordnung der BH Völkermarkt vom 01.09.03 betr Verkehrsbeschränkungen im Verlauf der Eberndorfer Straße L 120
Verordnung der BH Völkermarkt vom 29.10.04 betr Verkehrsbeschränkungen für Gemeindestraßen. Ortschafts- und Verbindungswege in der Gemeinde St. Kanzian
Verordnung der BH Völkermarkt vom 27.10.03 betr Verkehrsmaßnahmen im Verlauf der Trögerner Straße L 131
Verordnung der BH Völkermarkt vom 21.01.86 betr Verkehrsmaßnahmen auf Gemeindestraßen. Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf
Verordnung der BH Völkermarkt vom 25.02.88 betr Verkehrsmaßnahmen an Gemeindestraßen. Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf
Verordnung der BH Völkermarkt vom 12.05.97 betr Verkehrsmaßnahmen im Verlauf der Loibacher Landesstraße L 133
Verordnung der BH Klagenfurt vom 24.02.03 betr Verkehrsbeschränkungen für die B 85 Rosental Straße
Verordnung der BH Villach vom 28.06.91 betr Verkehrsmaßnahmen auf der L 55 Mühlbacher Straße
Verordnung der BH Hermagor vom 08.01.04 betr Verkehrsbeschränkungen auf der L 25 Egger Landesstraße

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von (einsprachigen) Ortsbezeichnungen in weiteren straßenpolizeilichen "Ortstafelverordnungen" in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag Wien unter Hinweis auf die Vorjudikatur

Spruch

I. Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, idF BGBl. II 2002/37, war gesetzwidrig.

Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

II. In §4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 24. Februar 2003, Zahl KL6-BEREIS-20/2-2003, war die Ortsbezeichnung "Hundsdorf" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.

In §1 litb) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. Juni 1991, Zahl 93-92/91-6, war die Ortsbezeichnung "Mühlbach" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.

In §1 litd) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 8. Jänner 2004, Zahl HE6-STV-1247/1-2003, war die Ortsbezeichnung "Dellach" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B3158/05, B3287/05 und B3634/05 Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten anhängig, denen iW folgende Sachverhalte zu Grunde liegen:

1.1. Über den Beschwerdeführer in dem zu B3158/05 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 24. März 2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Hundsdorf (in der Gemeinde Feistritz im Rosental im politischen Bezirk Klagenfurt-Land) eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. August 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.2. Über die Beschwerdeführerin in dem zu B3287/05 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 29. April 2004 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Mühlbach (in der Gemeinde St. Jakob im Rosental im politischen Bezirk Villach-Land) eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. Februar 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.3. Über den Beschwerdeführer in dem zu B3634/05 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 3. Mai 2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Dellach (in der Gemeinde Hermagor-Pressegger See im politischen Bezirk Hermagor) eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, der mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. November 2005 insoweit Folge gegeben wurde, als die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. Aus Anlass dieser Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 2006, gemäß Art139 B-VG Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungsbestimmungen einzuleiten.

Die Bundesregierung verwies in ihrer Äußerung darauf, dass die in Prüfung gezogene Topographieverordnung BGBl. 1977/306 idF BGBl. II 2002/37 auf Grund des §2 Abs1 der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 2006/245, mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft getreten ist und sah von einer meritorischen Stellungnahme ab.

Die Bezirkshauptmannschaften Klagenfurt, Villach und Hermagor legten die Verordnungsakten vor und teilten mit, dass eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand durch die Kärntner Landesregierung erfolgen werde.

Die Kärntner Landesregierung ersuchte vorerst um Erstreckung der ihr für die Erstattung einer Äußerung vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Frist, erstattete letztlich aber keine Äußerung.

II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage (nämlich jeweils zur Zeit der Tat [1. Feber 2005, 20. Juni 2003 bzw. 6. Jänner 2005] bzw. der Fällung der Bescheide erster Instanz [24. März 2005, 29. April 2004 bzw. 3. Mai 2005] - vgl. §1 Abs2 VStG; s. auch VfSlg. 17.327/2004) stellt sich wie folgt dar:

1.1. Die Z3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art7 des Staatsvertrages von Wien (im Folgenden: StV Wien) lautet wie folgt:

"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."

1.2.1. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, sieht §2 - nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in Abs1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. I 2002/35) - insbesondere Folgendes vor:

"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:

1. ...

2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.

3. ...

(2) Bei Erlassung der in Abs1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen."

1.2.2. §12 des Volksgruppengesetzes lautet (samt Überschrift) wie folgt:

"ABSCHNITT IV

Topographische Bezeichnungen

§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.

(2) In der Verordnung nach §2 Abs1 Z. 2 sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.

(3) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden."

1.2.3. Die - hier maßgebliche - Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautete - nach VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. II 2002/37) - wie folgt:

"Auf Grund des §2 Abs1 und des §12 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs1 Z. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen:

1. Im politischen Bezirk Klagenfurt Land:

In der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Radsberg, in der Gemeinde Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Windisch-Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Ludmannsdorf und Oberdörfl und in der Gemeinde Zell;

2. im politischen Bezirk Völkermarkt:

§2. Ehemalige Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die von bestehenden Gemeinden (§1) erfaßten Gebiete von Gemeinden nach dem Stand zum 15. Mai 1955.

§3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft."

Diese Verordnung ist mittlerweile, nämlich mit 1. Juli 2006, außer Kraft getreten (vgl. §2 Abs1 der Topographieverordnung-Kärnten BGBl. II 2006/245, ausgegeben am 30. Juni 2006; die Topographieverordnung-Kärnten sieht weder für die Ortschaft Hundsdorf noch für die Ortschaften Dellach oder Mühlbach zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur vor).

1.3.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene §2 der Straßenverkehrsordnung 1960 enthält in Abs1 Z15 die folgende Regelung:

"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b)."

1.3.2. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des §53 (Abs1) Z17a und Z17b StVO, auf die in §2 Abs1 Z15 leg. cit. verwiesen wird, sowie §53 Abs2 StVO lauten wie folgt:

"(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

...

17a. ORTSTAFEL

[Ortstafel nicht darstellbar !!!!]

Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.

17b. ORTSENDE

[Ortstafel nicht darstellbar !!!!]

Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden. ...

(2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava, Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg)."

Bis zur Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. I 2003/59, ausgegeben am 12. August 2003, lautete §53 Abs1 Z17a letzter Satz wie folgt:

" Bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen, kann eine grüne Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' unterhalb der Ortstafel angebracht werden."

1.3.3. Abs2 des mit "Fahrgeschwindigkeit" überschriebenen §20 StVO lautet auszugsweise wie folgt:

"(2) Sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."

1.3.4. Abs1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen §43 StVO sieht u.a. Folgendes vor:

"(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

...

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

..."

1.3.5. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde §44 StVO sieht u.a. Folgendes vor:

"(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. ..."

1.3.6. Gemäß §94b StVO obliegt die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden.

1.4.1. Am 24. Februar 2003 erließ die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt zu Zahl KL6-BEREIS-20/2-2003 eine Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für die B 85 Rosental Straße, die auszugsweise wie folgt lautet (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):

"Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt verordnet gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1 in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die B 85 Rosental Straße:

...

§4

Ortsgebietsfestsetzungen

Ortsgebiete werden wie folgt festgelegt:

Feistritz i.R.:              von km 30,862 bis km 33,025

Hundsdorf:                   von km 33,705 bis km 33,880

Strau:                       von km 39,260 bis km 39,980

Görtschach:                  von km 40,156 bis km 40,680

Ferlach:                           von km 41,232 bis km 43,550 (im

                             Bereiche der Einfahrt zur

                             Straßenmeisterei Rosental)

Gotschuchen:                 von km 50,890 bis 51,420

St. Margareten i.R.:         von km 53,280 bis 53,890

...

§7

Gemäß §44 leg.cit. wird diese Verordnung durch Aufstellung nachstehender Straßenverkehrszeichen kundgemacht.

1. Verbotszeichen gemäß §52 Z10 a bzw. b der Straßenverkehrsordnung 1960 'Geschwindigkeitsbeschränkung' und 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung' an der im §1 festgelegten Stelle.

2. Hinweiszeichen gemäß §53 Z17a/b der Straßenverkehrsordnung 1960 'Ortstafel' und 'Ortsende' an der im §4 festgelegten Stelle.

...

§8

Mit vorliegender Verordnung tritt die Verordnung mit der Zahl: KL6-BEREIS-20/1-2000, vom 20.8.2001 außer Kraft. Die erlassenen Verordnungen im Zuge der B 85 Rosental Straße mit der Zahl:

234/6/96-VI (Kreisverkehr Kirschentheuer) und Zahl: 719/2/96-VI (Ortsdurchfahrt Ferlach) sowie Zahl: 6-STVO-346/1-2000 (LKW-Fahrverbot/Loibl) bleiben in Kraft.

§9

Gemäß §44 Abs1 der Straßenverkehrsordnung 1960 tritt diese Verordnung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§10

Übertretungen werden gemäß §99 Abs3 lita leg.cit. in der derzeit geltenden Fassung mit Geldstrafe bis zu € 726,00 oder Arrest bis zu zwei Wochen geahndet."

1.4.2. Am 28. Juni 1991 erließ die Bezirkshauptmannschaft Villach zu Zahl 93-92/91-6 eine Verordnung betreffend Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf der L 55 Mühlbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Jakob i.R., die wie folgt lautet (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):

"Gemäß §43 Abs1 litb in Verbindung mit §94 b der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F., wird verordnet:

§1

für die L 55 Mühlbacher Straße werden nachstehende Verkehrsbeschränkungen erlassen:

a)

Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h von km 0,248 bis km 1,556 in beiden Fahrtrichtungen,

b)

das Ortsgebiet von 'Mühlbach' wird von km 1,556 bis km 1,920 festgelegt.

§2

Gemäß §44 Abs1 der StVO 1960 wird diese Verordnung durch Aufstellung nachstehender Straßenverkehrszeichen kundgemacht:

1.

Verbotszeichen gemäß §52 Zif. 10 a bzw. b der StVO 1960 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h' bzw. 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h' an den im §1 lita festgelegten Stellen;

2.

Hinweiszeichen gemäß §53 17 a bzw. b der StVO 1960 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' an den im §1 litb festgelegten Stellen.

§3

Mit vorliegender Verordnung wird der §4 lita der Verordnung vom 20.04.1984, GZ.: 93-55/83-2, außer Kraft gesetzt.

§4

Gemäß §44 Abs1 der StVO 1960 tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Kraft.

§5

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß §99 Abs3 der StVO 1960 geahndet."

1.4.3. Am 8. Jänner 2004 erließ die Bezirkshauptmannschaft Hermagor zu Zahl HE6-STV-1247/1-2003 eine Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der L 25 Egger Landesstraße, die auszugsweise wie folgt lautet (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):

"Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor verordnet gemäß §43 Abs1 litb in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2003, für den Bereich der

E g g e r L a n d e s s t r a ß e L 25

nachstehende Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs:

§1

O r t s g e b i e t e

Ortsgebiete werden wie folgt festgelegt:

a)

'Hermagor' zwischen km 0,230 und km 0,706;

b)

'Fritzendorf' zwischen km 2,135 und km 2,480;

c)

'Egg' zwischen km 3,192 und km 4,137;

d)

'Dellach' zwischen km 7,303 und km 7,831;

e)

'Latschach' zwischen km 8,950 und km 9,694.

Die Verkehrszeichen gemäß §53 Ziffer 17a und (auf der Rückseite) Ziffer 17b der StVO 1960 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' sind an den bezeichneten Straßenstellen anzubringen.

...

§8

I n k r a f t t r e t e n

Gemäß §44 Abs1 der StVO 1960 ist diese Verordnung durch das Aufstellen der angeführten Verkehrszeichen kundzumachen und tritt mit der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten treten alle bisher von der Bezirkshauptmannschaft Hermagor für dauernde Verkehrsregelungen auf der L 25 Eggerstraße erlassenen Verordnungen, ausgenommen jene, die für den Bereich des ehemaligen Abschnittes der L 25 zwischen der alten B 111 Gailtalstraße und der neuen B 111 (neue Ortsdurchfahrt) erlassen wurden, außer Kraft.

§9

S t r a f b e s t i m m u n g

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß §99 der StVO 1960 geahndet."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Verordnungsprüfungsverfahren erwogen:

1. Zu den Prozessvoraussetzungen

Der Verfassungsgerichtshof ging in seinen Prüfungsbeschlüssen - vorläufig - davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind.

Ferner nahm der Verfassungsgerichtshof - unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. III.1.3.2.1.) sowie VfGH 12.12.2005 V64/05 (Pkt. III.1.3.2.) - vorläufig an, dass die im Spruch bezeichneten Verordnungsbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen - die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig sind.

In dem aus Anlass des Verfahrens B3158/05 ergangenen Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof weiters von Folgendem aus:

"Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Z1 des §1 der Topographie-Verordnung für die hier in Rede stehende Ortschaft Hundsdorf das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheint (vgl. dazu erneut VfSlg. 16.404/2001, S 1004 Pkt. III.1.3.2.1., sowie VfGH 12.12.2005 V64/05, S 11 Pkt. III.1.1.)."

In dem aus Anlass der Verfahren B3287/05 und B3634/05 ergangenen Prüfungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus:

"Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Z1 und 2 des §1 der Topographie-VO für die hier in Rede stehenden Ortschaften Mühlbach (in der Gemeinde St. Jakob im Rosental im politischen Bezirk Villach-Land) und Dellach (in der Gemeinde Hermagor - Pressegger See im politischen Bezirk Hermagor) das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheinen (vgl. dazu erneut VfSlg. 16.404/2001, S 1004 Pkt. III.1.3.2.1., sowie VfGH 12.12. 2005 V64/05, S 11 Pkt. III.1.1.). Was die übrigen Bestimmungen der Topographie-VO anlangt, so würde nach Wegfall der vorgenannten Regelungen bloß ein für die Rechtsanwendung unbrauchbarer Torso zurückbleiben; die Verordnung dürfte daher zur Gänze in Prüfung zu ziehen sein (vgl. zB VfSlg. 15.035/1997, 16.212/2001, 16.330/2001)."

In den Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen diese vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes spräche. Die Verordnungsprüfungsverfahren sind daher zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof stützte sein Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen auf die folgenden Erwägungen:

"In seinem - (u.a.) Bestimmungen der Topographie-VO sowie einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt über Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, die in den hier maßgeblichen Belangen den im vorliegenden Verfahren in Prüfung gezogenen entsprachen, betreffenden - Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 vertrat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien die folgende Auffassung:

        'Das Anbringen [der Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende'

iSd. §53 Abs1 Z17a und 17b StVO unterfällt] in geradezu typischer

Weise dem Tatbestand des Verfassens von 'Bezeichnungen und

Aufschriften ... topographischer Natur' iSd. Art7 Z3 zweiter Satz des

Staatsvertrages von Wien. Nun besteht aber zwischen den ...

Bestimmungen der StVO und den ... gemeinderechtlichen Regelungen über

die (Unter-)Gliederung des Gemeindegebietes in Ortschaften bzw.

Gemeindeverwaltungsteile folgender normativer Zusammenhang: Gemäß §53

Abs1 Z17a StVO hat das Hinweiszeichen 'den Namen des Ortes'

anzugeben. Dabei handelt es sich um den 'amtlichen Namen' des

jeweiligen Ortes, der 'nicht identisch sein [muss] mit dem Namen der

... Gemeinde' (Messiner, Straßenverkehrsordnung10, 988). Damit ist

aber - gegebenenfalls - nichts anderes gemeint als die Bezeichnung

der jeweiligen (Unter-)Gliederung des Gemeindegebietes, die sich auf

Grund der ... gemeinderechtlichen Vorschriften ergibt.

...

        [Ausgehend davon] ist dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß

Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien, insoweit es um das

Verfassen von 'Bezeichnungen und Aufschriften ... topographischer

Natur' in Form der in Rede stehenden straßenverkehrsrechtlichen

Hinweiszeichen geht, ... ein Verständnis beizulegen, das sich an den

tatsächlichen, dh. - gegebenenfalls - ortschaftsbezogenen, Siedlungsschwerpunkten der betreffenden Volksgruppe orientiert. Demgemäß sind unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' in diesem normativen Zusammenhang auch 'Ortschaften' oder 'Gemeindeverwaltungsteile' im mehrfach erwähnten gemeinderechtlichen Sinn zu verstehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt VfGH 4.10.2000 V91/99) ist unter dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischte[r] Bevölkerung' iSd. Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien ein Gebiet zu verstehen, in dem 'eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören müsse' bzw. für das ein 'nicht ganz unbedeutender (Minderheiten)Prozentsatz' vorliege, wobei den diesbezüglichen Feststellungen 'bloß eine vergröberte statistische Erfassung zugrundezulegen' sei, wie sie sich va. aus den einschlägigen statistischen Erhebungen im Rahmen der Volkszählungen ergebe.

Ausgehend davon hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfGH 4.10.2000 V91/99 mit Bezug auf Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien Folgendes ausgesprochen:

'Dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischte[r] Bevölkerung' unterfällt ... auch (schon) eine Gemeinde, die ... bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 10,4% slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und in der dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt bei den vorhergehenden Volkszählungen 8,0% (1951), 10,0% (1961), 15,9% (1971) und 9,5% (1981) betrug. ... [A]ngesichts der oben angegebenen (Minderheiten)Prozentsätze [kann] am Vorliegen 'gemischter Bevölkerung' kein Zweifel bestehen.'

...

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischte[r] Bevölkerung' in Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien keine andere Bedeutung zukommt als im ersten Satz dieser Bestimmung.

...

Im Hinblick darauf ist auch noch eine Ortschaft, die ... über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zu qualifizieren.'"

In diesem Zusammenhang ging der Verfassungsgerichtshof in dem aus Anlass des Verfahrens B3158/05 ergangenen Prüfungsbeschluss weiters - vorläufig - von Folgendem aus:

"Die Ortschaft Hundsdorf wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 26,7% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 17,3% (1961), 30,2% (1971), 29,1% (1981) und 14,6% (1991) betragen.

Im Hinblick darauf dürfte diese - im politischen Bezirk Klagenfurt-Land gelegene - Ortschaft ... als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren sein. Demnach scheint aber gemessen an der - nach Aufhebung der Wortfolge 'wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen' in §2 Abs1 Z2 des Volksgruppengesetzes mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 - bestehenden Gesetzeslage die in Prüfung gezogene Bestimmung in Z1 des §1 der Topographie-Verordnung BGBl. 1977/306 aus den selben Erwägungen gegen §2 Abs2 Volksgruppengesetz zu verstoßen, wie dies für die mit dem genannten Erkenntnis aufgehobene Regelung in Z2 des §1 der Topographie-Verordnung zutraf (vgl. va. Pkt. III.4.2. dieses Erkenntnisses uHa. VfSlg. 15.970/2000).

Für den Fall des Zutreffens dieses Bedenkens und der daraus folgenden Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung der Topographie-VO dürfte aber - gemessen an der dann bestehenden Rechtslage, nämlich der dann (wieder) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien (vgl. in eben diesem Sinn VfSlg. 15.970/2000, 16.404/2001 sowie VfGH 12.12.2005 V64/05) - auf Grund der soeben angestellten Erwägungen auch die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als dem Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien widersprechend rechtswidrig sein."

In dem aus Anlass der Verfahren B3287/05 und B3634/05 ergangenen Prüfungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus wie folgt:

"Die Ortschaft Mühlbach wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 24,9% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 59,7% (1961), 34,1% (1971), 41,9% (1981) und 31,2% (1991) betragen.

Die Ortschaft Dellach wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von '10% bis unter 25%' (bei Ortschaften mit 31 bis 100 Österreichern werden von der Statistik Austria keine absoluten Zahlen ausgewiesen) österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 13,9% (1961), 9,7% (1971), 17,8% (1981) und 16,7% (1991) betragen.

Im Hinblick darauf dürften die Ortschaften Mühlbach (im politischen Bezirk Villach-Land) und Dellach (im politischen Bezirk Hermagor) ... als Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung iSd. Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren sein. Demnach scheint aber gemessen an der - nach Aufhebung der Wortfolge 'wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen' in §2 Abs1 Z2 des Volksgruppengesetzes mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 - bestehenden Gesetzeslage die Topographie-VO BGBl. 1977/306, die für Ortschaften in anderen als den dort genannten politischen Bezirken die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften geradezu ausschließen dürfte, aus den selben Erwägungen gegen §2 Abs2 Volksgruppengesetz zu verstoßen, wie dies für die mit dem genannten Erkenntnis aufgehobenen Regelungen in Z2 des §1 der Topographie-VO zutraf (vgl. va. Pkt. III.4.2. dieses Erkenntnisses uHa. VfSlg. 15.970/2000).

Für den Fall des Zutreffens dieses Bedenkens und der daraus folgenden Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Topographie-VO dürfte aber - gemessen an der dann bestehenden Rechtslage, nämlich der dann (wieder) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien (vgl. in eben diesem Sinn VfSlg. 15.970/2000, 16.404/2001 sowie VfGH 12.12.2005 V64/05) - auf Grund der soeben angestellten Erwägungen auch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach sowie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hermagor als dem Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien widersprechend rechtswidrig sein."

2.2. In den Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was diese Bedenken zerstreut hätte.

2.2.1. Die hier in Frage stehenden Ortschaften sind nach der vom Verfassungsgerichtshof in seiner einschlägigen Judikatur (vgl. dazu die Nachweise in Pkt. III.2.1.) vertretenen Rechtsauffassung als Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung iSd. Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren. Im Hinblick darauf und gemessen an der nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in §2 Abs1 Z2 des Volksgruppengesetzes mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Gesetzeslage verstößt aber die Topographieverordnung BGBl. 1977/306, die für Ortschaften in anderen als den dort genannten politischen Bezirken bzw. im politischen Bezirk Klagenfurt-Land für andere als die dort genannten Ortschaften die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften (geradezu) ausschließt, aus den selben Erwägungen gegen §2 Abs2 Volksgruppengesetz, wie dies für die mit dem Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 aufgehobenen Regelungen in Z2 des §1 der Topographie-VO zutraf (vgl. va. Pkt. III.4.2. dieses Erkenntnisses uHa. VfSlg. 15.970/2000).

Da diese Verordnung mittlerweile, nämlich mit 1. Juli 2006, außer Kraft getreten ist (vgl. §2 Abs1 der Topographieverordnung-Kärnten

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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