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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über den Antrag des J in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0152, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0152, wurde eine Bescheidbeschwerde des Antragstellers in einer Verwaltungsstrafsache nach dem KFG 1967 als verspätet zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof war auf Grund der Behauptung des Antragstellers im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an ihn am 26. Februar 1992 und auf Grund des Poststempels auf dem Kuvert, in dem die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, von der Postaufgabe am 9. April 1992 ausgegangen.
In seiner als Wiederaufnahmsantrag zu wertenden und zur Zl. 92/02/0201 protokollierten Eingabe vom 23. Juni 1992 macht der Antragsteller geltend, daß die Postaufgabe bereits am 8. April 1992 - somit am letzten Tag der Beschwerdefrist - erfolgt sei. Er bot für diese Behauptung Beweise an. Die Erkundigungen des Verwaltungsgerichtshofes haben kein Ergebnis erbracht, welches die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers widerlegen würde. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von der Richtigkeit der Behauptung aus.
Die Annahme der verspäteten Einbringung der Beschwerde wurde auch nicht vom Antragsteller verschuldet. Dem Wiederaufnahmsantrag war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG stattzugeben.
Die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren wird gesondert ergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020201.X00Im RIS seit
20.11.2000