TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/20 92/01/0877

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §20;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1992, Zl. 4.291.973/2-III/13/90, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 26. März 1990, mit dem festgestellt worden war, bei ihr lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 28. Juli 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und "allenfalls auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes" erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Asylgewährung und auf ein mängelfreies Verfahren verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 eine Ergänzung und Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag und die gegen dessen Abweisung erhobene Berufung damit begründet, daß sie sich in ihrem Heimatland wegen ihrer ungarischen Abstammung stets diskriminiert gefühlt habe. In Rumänien seien noch immer dieselben Leute an der Macht und habe sich nichts geändert. Die Beschwerdeführerin sei ihren Angaben zufolge ihrem Freund, der schon vor einigen Jahren nach Österreich geflohen sei, gefolgt und beabsichtige ihn zu heiraten.

Dieses Vorbringen hat die belangte Behörde dahin gewürdigt, daß die Angaben der Beschwerdeführerin nicht die Annahme rechtfertigen könnten, sie befinde sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes und sei deshalb nicht gewillt sich unter dessen Schutz zu stellen. Für ihre Befürchtung, wegen ihrer Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit verfolgt zu werden, habe die Beschwerdeführerin keinerlei konkret ihre Person betreffenden Beeinträchtigungen anführen können. Die Unzufriedenheit mit der politischen bzw. wirtschaftlichen Situation könne für sich allein nicht als Grundlage für die Gewährung von Asyl herangezogen werden.

Diese Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin steht in Übereinstimmung mit der ständigen hg. Rechtssprechung (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S 30, angeführte Judikatur), derzufolge die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit allein nicht geeignet ist, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Mit ihren sich in dem Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit und in der Darstellung der allgemeinen Situation dieser Minderheit erschöpfenden Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin somit - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - nicht gelungen, gegen sie persönlich gerichtete behördliche Aktivitäten zu bescheinigen.

Auch mit ihrer Rechtsanschauung, die zum Ausdruck gebrachte Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin mit der politischen bzw. wirtschaftlichen Situation rechtfertige nicht das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung, befindet sich die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der ständigen

hg. Rechtssprechung (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0791).

Gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 hat der Bundesminister für Inneres eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, wenn es offenkundig mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht zugänglich waren, oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat. Mit ihrem Beschwerdevorbringen, das Ermittlungsverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben und daher gemäß der angeführten Gesetzesstelle zu wiederholen, weil in Erwartung einer "Systemänderung" in ihrem Heimatland Asylanträge in den ersten Wochen nach dem Umsturz nicht mit der erforderlichen Ausführlichkeit und Genauigkeit behandelt worden seien, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, das Vorliegen einer der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen für eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens darzutun. So kann angesichts des im angefochtenen Bescheid unwidersprochen dargestellten Verlaufes des Verwaltungsverfahrens und des Vorbringens der Beschwerdeführerin - wobei sie in der Beschwerde nicht dargetan hat, welche weiteren Gründe sie im Fall der Verfahrenswiederholung geltend gemacht hätte - von einer "offenkundigen" Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht die Rede sein. Daß einer der anderen in dieser Gesetzesstelle angeführten Gründe für die Anordnung einer Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens vorläge, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet. Die belangte Behörde war daher gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

Der von der Beschwerdeführerin gerügte Umstand, daß die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides fehle, stellt im Hinblick darauf, daß sich dieser Gegenstand eindeutig aus der Bescheidbegründung ergibt, aus den im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0834, näher ausgeführten Gründen keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar. Es genügt daher diesbezüglich ein Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, schon allein der Umstand, daß sie Verwandte und ihren Lebensgefährten, denen Asyl gewährt worden sei, im Ausland gehabt habe, sei Grund für politische Verfolgung gewesen, unterliegt sie mit diesem erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen - abgesehen davon, daß sie in keiner Weise darlegt, welcher Art die von ihr aus diesem Grund zu befürchtende Verfolgung sein sollte - dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010877.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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